BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 21 / 10 vom 9. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 9. Juni 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandsw ert des Beschwerdeverfahrens wird a uf 108.017,52 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erforder t die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das von der Beschwerde angeführte V orbringen hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme in den Gründen des Berufungsurteils ergibt. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO konnte das Berufungsgericht jedoch davon ausgehen, dass die Frage 1 2 - 3 - der Zuständigkeit durch das französische Insolvenzgericht abschließend g e- prüft wurde. Soweit die Beschwerde ferner eine Verkennung des Gesicht s- punkts des Rechtsmissbrauch s rügt und insoweit einen symptomatischen Rechtsfehler des Berufungsgerichts annimmt, fehlt es an dem gebotenen Obersatzve r gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, Rn. 6 zVb). 2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Einstellung des französischen In so l- venzverfahrens die Verfolgung von Ansprüchen der Gläubiger nicht dauerhaft au s schließe und daher eine Klage unzulässig sei, begründet die Rüge wegen mangelhafter Darlegung nicht die Zulassung der Revision. 3 . Von einer weiteren Begründung wird abges ehen, weil sie nicht geei g - 3 4 - 4 - net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e- vis i on zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 16.04.2009 - 4 O 296/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.01.2010 - 6 U 60/09 -
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