BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 211/01 Verkündet am: 11. April 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 131 Abs. 1 Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar. BGH, Urteil vom 11. April 2002 - IX ZR 211/01 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenbu r - gischen Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin ist Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des H. W. . Der Schuldner betrieb ein Bauunternehmen. Zehn seiner A r - beitnehmer waren bei der Beklagten sozialversichert. Der Schuldner entrichtete für die Monate November und Dezember 1998 fllig gewordene Sozialversicherungsbeitrge nicht fristgerecht. Nach schriftl i - cher Mahnung erschien am 14. Januar 1999 in den Geschftsrumen des Schuldners ein Vollstreckungsbeamter der Beklagten, um die Beitrge für N o - vember 1998 beizutreiben. Der Schuldner übergab ihm zum Ausgleich der Fo r - derung einen Verrechnungsscheck über 11.785,57 DM, der eingelöst wurde. Am 11. Februar 1999 erhielt der Vollstreckungsbeamte der Beklagten einen - 3 - weiteren Scheck in Hhe von 14.810,50 DM, durch den die Beitrge fr D e - zember 1998 beglichen wurden. Der Schuld ner hat mit einem am 6. April 1999 bei Gericht eingegang e - nen Schreiben die Erffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Das Verfa h - ren wurde am 9. Juli 1999 erffnet. Die Klgerin verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rckgewhr der Scheckzahlungen. Sie behauptet, der Schuldner sei jedenfalls seit Januar 1999 zahlungsunfhig g e - wesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das der Klage stattg e - bende Urteil des Landgerichts zurckgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und in den Entsche i - dungsgrnden ausgefhrt, die Zulassung werde auf die Frage beschrnkt, ob durch die Abfhrung von Arbeitnehmeranteilen eine Glubigerbenachteiligung eintrete. Die Revision ist gleichwohl insgesamt zulssig. - 4 - Das Berufungsgericht kann in den Entscheidungsgrnden eine wirksame Beschrnkung der Revision vornehmen, wenn diese sich auf einen abtrennb a - ren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht (BGH, Urt. v. 16. Mrz 1988 - VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1788; v. 19. November 1997 - XII ZR 1/96, BGHR ZPO § 621 d Abs. 1 Zulassung, beschrnkte 1). Wird der Beklagte zur Zahlung ve r - urteilt, muß sich demnach der Teil der Urteilssumme, der mit der Revision a n - gegriffen werden kann, betragsmßig exakt beziffern lassen (BGH, Beschl. v. 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78, NJW 1979, 767; Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR 741/80, FamRZ 1982, 684, 685). Daran fehlt es im Streitfall. Das angefochtene Urteil enthlt keine Angabe dazu, wie hoch die an die Beklagte geleisteten A r - beitnehmeranteile sind. Dieser Teil des Klageanspruchs lßt sich im brigen auch nicht aus dem Parteivorbringen entnehmen, weil die Beitragsnachweise vom Arbeitgeber allein zu tragende Umlagen enthalten und die Beklagte mit dem im Januar 1999 bergebenen Scheck wegen Bercksichtigung einer Gu t - schrift in Hhe von 1.490,60 DM weniger, als im Beitragsnachweis fr Nove m - ber 1998 ermittelt, erhalten hat. Die Parteien haben nicht vorgetragen, mit we l - chen Beitragsschulden die Gutschrift verrechnet wurde. II. Die Revision ist jedoch nicht begrndet. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht die erhaltenen Zahlungen insg e - samt als gemß §§ 129 ff InsO anfechtbar angesehen. - 5 - a) Wie der Senat nach Erlaû des angefochtenen Urteils entschieden hat, benachteiligen Beitragszahlungen des spteren Gesamtvollstreckungsschul d - ners an einen Sozialversicherungstrger die Gesamtheit der Glubiger in der Regel auch insoweit, als sie Arbeitnehmeranteile betreffen, weil diese aus dem Vermgen des Arbeitgebers aufgebracht werden (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, WM 2001, 2398, 2399 f, z.V.b. in BGHZ). Die Inso l - venzordnung versteht den Begriff der Glubigerbenachteiligung nicht anders als die Gesamtvollstreckungsordnung; daher gilt diese Rechtsprechung in gle i - cher Weise fr das neue Recht (vgl. auch BGH, Urt. v. 20. November 2001 - IX ZR 48/01, WM 2002, 137, z.V.b. in BGHZ; Gundlach/Frenzel/Schmidt DZWIR 2002, 89 ff). b) Eine and ere Beurteilung kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Arbeitnehmer im Wege eines Treuhandverhltnisses an bestimmten abzuf h - renden Vermgenswerten eine rechtlich geschtzte Position errungen haben. Dazu wre mindestens erforderlich, daû der Arbeitgeber fr die Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung vorgenommen hat, die bestimmte Betrge als Abzge bezeichnet; diese mûten zudem als Guthaben des einzelnen Arbeitnehmers in den Buchhaltungsunterlagen des Arbeitgebers ausgewiesen sowie tatsc h - lich vorhanden sein (Senatsurt. v. 25. Oktober 2001, aaO S. 2400). Entspr e - chende Umstnde hat die Beklagte nicht dargetan. Die Übergabe und Einl - sung des vom Schuldner ausgestellten Schecks belegt nur die Leistung aus seinem Vermgen, nicht dagegen die Begrndung eines Treuhandverhltni s - ses zwischen ihm und den Arbeitnehmern oder der Beklagten hinsichtlich di e - ses Teils der Beitrge. - 6 - 2. Das Berufungsgericht hat § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angewandt, weil die Scheckzahlungen als inkongruente Deckungen zu werten seien. Der Vollstre k - kungsbeamte der Beklagten sei jeweils beim Schuldner erschienen, um die rckstndigen Sozialversicherungsbeitrge notfalls zwangsweise beizutreiben. Der Schuldner habe die Leistungen zur Vermeidung der unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung erbracht und damit der Beklagten eine Befriedigung ve r - schafft, die sie ohne Einschaltung der Zwangsvollstreckungsorgane nicht e r - langt htte. Die dagegen von der Revision erhobenen Rgen greifen nicht durch. a) Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgericht shofs ist eine whrend der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte S i - cherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 136, 309, 311 ff; BGH, Urt. v. 15. November 1990 - IX ZR 92/90, WM 1991, 150; v. 15. Deze m - ber 1994 - IX ZR 24/94, WM 1995, 446, 450; v. 20. November 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229). Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrsche n - de Priorittsprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfec h - tungsregeln eingeschrnkt, wenn fr die Gesamtheit der Glubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermgen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Glubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbestndige Sicherung oder Befriedigung der eigenen flligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Glubigergesam t - heit zurck (BGHZ 136, 309, 312 f). b) Diese schon im bisherigen Recht angelegte Ordnung ist durch § 131 InsO zeitlich deutlich nach vorn verlagert worden. Die Vorschrift verdrngt in - 7 - den letzten drei Monaten vor dem Erffnungsantrag den Priorittsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Glubiger (MnchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 26; Kreft in H.K.-InsO, 2. Aufl. § 131 Rn. 15). Rechtshandlungen, die whrend des von dieser Vorschrift erfaûten Zeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, knnen daher entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung (Kbler/Prtting/Paulus, InsO § 131 Rn. 18; Paulus/Allgayer ZInsO 2001, 241 ff) nicht mit der Erwgung als kongruent angesehen werden, dem Anfechtungsgegner habe ein flliger Anspruch zugestanden, fr den die Rechtsordnung das Instrumentarium der Einzelzwangsvollstreckung zur Verf - gung stelle. c) Fr die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es nicht wesentlich, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat. Da § 131 InsO die Rechtsstellung der Masse strkt, ist eine Befriedigung oder S i - cherung auch dann inkongruent, wenn diese unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung gewhrt wurde, der Glubiger also zum Au s - druck gebracht hatte, er werde alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen, wenn der Schuldner die Forderung nicht erflle (MnchKomm-InsO/Kirchhof, aaO m.w.N.). Entsprechende Voraussetzungen waren nach den tatrichterlichen Fes t - stellungen im Streitfall gegeben. Die Beklagte hatte die Vollstreckung aus dem von ihr erlassenen Bescheid angekndigt (§ 66 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X). Die Schecks wurden jeweils dem in den Geschftsrumen des Schuldners e r - schienen Bediensteten der Beklagten bergeben, der andernfalls sofort mit einem Vollstreckungsversuch begonnen htte. Die Wrdigung des Berufung s - gerichts, der Schuldner habe diese Schecks hingegeben, um die ansonsten - 8 - bevorstehende Vollstreckung zu vermeiden, ist daher rechtlich nicht zu bea n - standen. Entgegen der Meinung der Revision ist es demgegenber unerhe b - lich, daû im Zeitpunkt der Übergabe der Schecks Vollstreckungskosten noch nicht angefallen waren. d) Der Senat ist nicht durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1997 (9 AZR 753/95, ZIP 1998, 33, 35) gehindert, die der Beklagten gewhrte Deckung als inkongruent zu behandeln. Das Bundesarbeitsgericht hat dort unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1969 (VIII ZR 41/67, LM KO § 31 Nr. 4) die Auffassung vertreten, die Erfllung einer Geldschuld sei nicht schon de s - halb als inkongruente Deckung anzusehen, weil der Gemeinschuldner mgl i - cherweise unter dem Druck einer vom Glubiger eingeleiteten oder angedro h - ten Zwangsvollstreckung gehandelt habe. Diesem Urteil ist schon nicht zu en t - nehmen, daû es einen Sachverhalt, wie er hier vom Berufungsgericht festg e - stellt wurde, anders als der erkennende Senat beurteilt; denn die Entscheidung bringt lediglich zum Ausdruck, daû Zahlungen, die der Schuldner zur Verme i - dung einer Vollstreckung leistet, nicht generell als inkongruente Deckung g e - wertet werden knnten. Diese Frage ist im Streitfall nicht zu entscheiden. D a - von abgesehen ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum ausgelaufenen Recht (§ 30 Nr. 2 KO) erga ngen und schon deshalb fr die Auslegung von § 131 InsO nicht unmittelbar einschlgig. Auûerdem wurde in jenem Fall nicht das Verhalten des Glubigers, sondern die Reaktion der Hausbank als das fr die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners letztlich wesentliche Erei g - nis angesehen (vgl. BAG aaO S. 35). - 9 - 3. Die Zahlungen des Schuldners fallen in den von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfaûten 3-Monats-Zeitraum vor dem Erffnungsantrag. Das Berufung s - gericht hat die Zahlungsunfhigkeit des Schuldners bei Vornahme der Recht s - handlungen bejaht und zur Begrndung ausgefhrt: Der Schuldner habe Fo r - derungen Dritter aus Lieferungen und Leistungen in Hhe von mehr als 200.000 DM nicht mehr begleichen knnen. Die Beklagte behaupte nicht, daû der Schuldner in der Lage gewesen sei, diese flligen, ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten durch Inanspruchnahme weiteren Kredits zu decken. Daû der Schuldner noch einzelne Zahlungen erbracht habe, ndere nichts an seiner Zahlungsunfhigkeit. Auch gegen diese Ausfhrungen wend et sich die Revision vergeblich. Das Berufungsgericht ist bei seiner Wrdigung von einer Zahlungsei n - stellung zum maûgeblichen Zeitpunkt als dem gesetzlichen Regelfall der Za h - lungsunfhigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) ausgegangen. Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner einen nicht unwesentlichen Teil der ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht bloû vorbergehend nicht zu erfllen vermag (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, ZIP 2001, 524, 525; v. 20. November 2001, aaO S. 139). Das hat das Berufungsgericht fr Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verschiedener Glubiger s o - wie darber hinaus fr den grûten Teil der im Januar 1999 fllig gewordenen Lohnansprche der Arbeitnehmer des Schuldners rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Revision macht zu Unrecht geltend, der Schuldner sei in der Lage gewesen, diese Forderungen durch Inanspruchnahme eines weiteren Kredits zu tilgen. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von der Klgerin vorgelegten - 10 - Urkunden verfahrensfehlerfrei angenommen, der dem Schuldner eingerumte Kontokorrentkredit von 260.000 DM sei am 11. Januar 1999 voll ausgeschpft gewesen und habe am 25. Februar 1999 einen Sollsaldo von ber 327.000 DM aufgewiesen. Der Umstand, daû die Hausbank des Schuldners die an die B e - klagte gegebenen Schecks eingelst hat, deutet nicht schon darauf hin, daû sie bereit war, dem Schuldner zustzliche, weit darber hinausgehende Kr e - ditmittel zur Tilgung der brigen flligen Forderungen einzurumen. Da die B e - klagte keine Tatsachen dargelegt hat, die geeignet sein knnen, das Vorbri n - gen der Klgerin zur Zahlungsunfhigkeit des Schuldners zu erschttern, ist die tatrichterliche Wrdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kreft Kirchhof Fischer Raebel Kayser
Full & Egal Universal Law Academy