BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 211/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. August 2000 wird nicht an-genommen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 699.425,73 200 (1.367.957,82 DM) festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (247 554b ZPO a.F.). Anspr374che des Kl344-gers wegen fehlerhafter Steuerberatung sind nach 247 68 StBerG seit M344rz 1998 verj344hrt. Auf die Grunds344tze des verj344hrungsrechtlichen Sekund344ranspruchs vermag er sich nicht zu berufen (vgl. BGHZ 129, 386, 392, st.Rspr.; zur Ab-grenzung siehe auch BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 208/02, z.V.b.). Diese verj344hrungsrechtlichen Folgen gelten auch, soweit eine pers366nliche Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Verschulden in Betracht kommt (vgl. BGHZ 87, 27, 37). 1 - 3 - Die Revision r374gt zwar mit Recht, dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagte gem344337 247 826 BGB in Anwendung des 247 852 BGB a.F. f374r verj344hrt gehalten hat. Insoweit stellt sich jedoch das Be-rufungsurteil aus anderem Grunde als richtig dar (247 563 ZPO a.F.). Der Kl344ger hat bereits die Voraussetzungen eines solchen deliktischen Schadensersatzan-spruches nicht hinreichend dargetan. Er hatte nach dem Inhalt der Kaufver-tragsurkunde vom 11. Dezember 1991 jedenfalls die M366glichkeit, von dem In-halt des vorausgegangenen Grundst374ckskaufvertrages zwischen dem Vorei-gent374mer D. und seiner Verk344uferin Frau B. Kenntnis zu nehmen. Dem Kl344ger ist danach der Ver344u337erungsgewinn, den Frau B. erzielte, nicht verheimlicht worden. Ob hieran im Innenverh344ltnis zum Kl344ger auch die Beklagte durch einen Provisionsanspruch beteiligt war, ber374hrte den Verm366-gensbereich des Kl344gers anders als in dem Sachverhalt des Senatsurteils vom 30. Mai 2000 (IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669) nicht. Die M366glichkeit g374nstige-rer Bedingungen beim Ankauf von Frau B. ohne die - bestrittene - Provi-sion der Beklagten hat der Kl344ger nicht behauptet. Der Kl344ger hat auch nicht dargelegt, dass der von ihm vereinbarte Grundst374ckskaufpreis in sittenwidriger Weise 374berh366ht war. Letztlich bleibt nach dem Vortrag des Kl344gers offen, ob seine steuerrechtlichen Ziele ihn 1991 nicht auch dann zum Ankauf des Grund- 2 - 4 - st374cks in Dresden bewogen h344tten, wenn er die in Abrede genommene Kennt-nis von dem Kaufvertrag zwischen dem Voreigent374mer D. und Frau B. einschlie337lich der H366he des hier vereinbarten Kaufpreises tats344chlich gehabt h344tte. Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 12.10.1999 - 14 O 7047/98 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.08.2000 - 17 U 3405/99 -
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