BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 211/06 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.680,02 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Geh366r des Kl344gers nicht verletzt. Grunds344tzliche Fragen der Rechtssache l344sst das Berufungsurteil nicht erkennen. 1 1. Verfahrensgrundrechte des Kl344gers sind nicht verletzt. Die Entschei-dung des Berufungsgerichts beruht auf einer im Revisionsverfahren nicht 374ber-pr374fbaren W374rdigung der unangreifbar festgestellten Tatsachen (247 287 ZPO). 2 - 3 - a) Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Pf344ndung in eine offene Kreditlinie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu einer sol-chen Pf344ndung (BGHZ 147, 193; 157, 350). Ein Zugriff des Kl344gers w344re nur bei Abruf des Kredits durch die Beklagte des Vorprozesses in Betracht gekom-men. Hierzu war deren Gesch344ftsf374hrer nach den tatrichterlichen Feststellun-gen nicht bereit. 3 b) Eine Ausnahmesituation, in der nicht der Mandant f374r den Ursachen-zusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts und dem erlit-tenen Schaden darlegungs- und beweispflichtig ist, sondern ausnahmsweise der Anwalt den Entlastungsbeweis zu f374hren hat, weil es mehrere Wege gege-ben h344tte, auf denen sich der Kl344ger h344tte befriedigen k366nnen (BGHZ 163, 223, 231 f), liegt nicht vor. Vorliegend ist nicht zu erkennen - und wird auch nicht vor-getragen -, dass es einen Erfolg versprechenden Weg gegeben h344tte, auf dem der Kl344ger sich h344tte befriedigen k366nnen. Es besteht keine Veranlassung, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass der Mandant, der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, neben der Pflichtverlet-zung und dem Schaden auch den Ursachenzusammenhang zu beweisen hat (BGHZ 163, 223, 231; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966, 968). 4 2. Das Berufungsgericht hatte sich im Regressprozess auch mit der Fra-ge auseinanderzusetzen, ob die Kosten des Vorprozesses zutreffend verteilt worden sind. An ein "Gest344ndnis" des Beklagten, im Vorprozess unsubstantiiert und unschl374ssig vorgetragen zu haben, war es nicht gebunden. Es ging um rechtliche Bewertungsfragen und nicht um zugestandenen Tatsachenstoff. 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 6 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.2005 - 19 O 202/02 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.10.2006 - 13 U 78/05 -
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