BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 211/07 Verk374ndet am: 10. Juni 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 308 Nr. 4, 488 Die Unwirksamkeit einer unbestimmten Zins344nderungsklausel bei auf eine l344n-gere Laufzeit angelegten Sparvertr344gen f374hrt nicht dazu, dass der im Vertrag genannte Anfangszinssatz von der Bank f374r die gesamte Laufzeit geschuldet wird. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 17. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. M344rz 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die H366he des Zinssatzes f374r Spareinlagen auf zwei Pr344miensparvertr344gen. 1 Die Kl344gerin unterh344lt bei der beklagten Sparkasse zwei im Sep-tember 1991 geschlossene, mit einer Frist von drei Monaten k374ndbare Pr344miensparvertr344ge. Diese sehen neben der laufenden Verzinsung gleich bleibender monatlicher Spareinlagen am Ende der bis zu 25 Jahre betragenden Laufzeit eine nach Ablauf von drei Jahren laufend anstei-gende einmalige Sparpr344mie vor. Beide Formularvertr344ge enthalten zu den laufenden Zinsen folgende Klausel: 2 - 3 - "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz f374r Spareinlagen dieser Art, zur Zeit 4%, bei Beendigung des Sparvertrages auf die Summe der bis dahin vertragsgem344337 erbrachten Sparleis-tungen eine einmalige und unverzinsliche Pr344mie." 3 Die Ziffer "4" wurde in die Vertragsurkunden handschriftlich einge-tragen. In Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel reduzierte die Be-klagte die laufenden Zinsen. Die Verzinsung entsprach jeweils dem markt374blichen Zinssatz. Die Kl344gerin h344lt die Zinsanpassungsklausel f374r unwirksam und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte auf das angesparte Kapital f374r die gesamte Vertragslaufzeit Zinsen von 4% zu gew344hren hat. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen und die Revision zugelas-sen. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat keinen Erfolg. 6 - 4 - I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Die Zinsanpassungsklausel sei wegen Versto337es gegen 247 308 Nr. 4 BGB unwirksam, da sie f374r die Pr344miensparer nicht zumutbar sei. Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass sie der Beklagten die Be-fugnis zur 304nderung des Zinssatzes ohne Bindung an bestimmte Para-meter des Kapitalmarktes er366ffne. Die durch die Unwirksamkeit der Klau-sel entstandene Regelungsl374cke sei in Ermangelung einer entsprechen-den gesetzlichen Regelung im Wege erg344nzender Vertragsauslegung zu schlie337en. Dabei sei zu ber374cksichtigen, dass die Parteien eine variable Verzinsung der Sparguthaben wirksam vereinbart h344tten. Die Kl344gerin k366nne deshalb nicht eine Verzinsung ihrer Spareinlagen mit 4% f374r die gesamte Laufzeit verlangen. Die Regelungsl374cke sei vielmehr durch er-g344nzende Vertragsauslegung dahin zu schlie337en, dass die Verzinsung der Spareinlagen zwar den sich 344ndernden Kapitalmarktgegebenheiten angepasst werden k366nne, aber von dem markt374blichen Zinssatz f374r An-lagen vergleichbarer Art nicht wesentlich abweichen d374rfe. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung in allen entscheidungserheblichen Punkten stand. 9 - 5 - 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die streitige formularm344337ige Zins344nderungsklausel sei wegen Versto337es gegen 247 308 Abs. 4 BGB, der nach Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB auf die Pr344miensparvertr344ge aus dem Jahre 1991 anwendbar ist, unwirksam, ist zutreffend. 10 11 a) Die Unwirksamkeit ergibt sich allerdings, wie das Berufungsge-richt richtig gesehen hat und auch von der Revision nicht verkannt wird, nicht etwa daraus, dass der Beklagten 374berhaupt ein Recht zur Anpas-sung des Zinssatzes f374r die Spareinlagen in den auf eine l344ngere Lauf-zeit angelegten Pr344miensparvertr344gen einger344umt worden ist. Ob die Parteien bei Spareinlagen eine gleich bleibende oder aber eine variable Verzinsung vereinbaren, ist ihre durch gesetzliche Vorschriften nicht vor-gegebene Entscheidung und unterliegt damit keiner AGB-Inhaltskontrolle (Senat, BGHZ 158, 149, 152 f.). Die Statuierung eines einseitigen Zins-344nderungsrechts der Bank oder Sparkasse in Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen bei vereinbarter variabler Verzinsung von Spareinlagen ist f374r den Sparer danach nicht grunds344tzlich unzumutbar (BGHZ 158, 149, 156; OLG Hamm WM 2003, 1169, 1172; OLG D374sseldorf NJW 2004, 1532, 1535). b) Die Unzumutbarkeit kann sich vielmehr nur aus der Ausgestal-tung der Zins344nderungsklausel, die bei formularm344337iger Vereinbarung anerkannterma337en der Inhaltskontrolle nach 247 308 Nr. 4 BGB unterliegt, ergeben. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 17. Februar 2004 (BGHZ 158, 149, 153 ff.) f374r eine vergleichbare Klausel entschieden hat, weist die nicht n344her begrenzte Befugnis eines Kreditinstituts, dem Spa-rer den jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz zu zah-len, nicht das erforderliche Mindestma337 an Kalkulierbarkeit m366glicher 12 - 6 - Zins344nderungen auf. Die Klausel l344sst weder die Voraussetzungen noch den Umfang der 304nderungen erkennen, erm366glicht eine 304nderung des Zinssatzes ohne R374cksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende 304qui-valenzverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung und ist damit f374r den Sparer jedenfalls bei auf eine l344ngere Laufzeit angelegten Vertr344gen un-zumutbar (BGHZ 158, 149, 155; M374nchKomm/Kieninger, BGB 5. Aufl. 247 308 Nr. 4 Rdn. 10; Erman/Roloff, BGB 12. Aufl. 247 308 Rdn. 35; Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 309 Rdn. 10; Schmidt, in: Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. 247 308 Nr. 4 Rdn. 10 b; Burkiczak BKR 2007, 190, 191). c) Die streitige Zins344nderungsklausel ist danach, wovon das Beru-fungsgericht zu Recht ohne Weiteres ausgegangen ist, nach 247 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Dies f374hrt aber, wie auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, nicht zur Unwirksamkeit der Pr344miensparvertr344ge insgesamt. 13 2. Die Unwirksamkeit der Klausel hat entgegen der Ansicht der Revision auch nicht zur Folge, dass die Beklagte der Kl344gerin den bei Abschluss der Pr344miensparvertr344ge genannten Zinssatz von "zur Zeit 4%" f374r die gesamte Laufzeit der Pr344miensparvertr344ge schuldet. 14 a) Anders als die Revision meint, ist die unwirksame Klausel nicht in der Weise teilbar, dass sie in eine unwirksame Zins344nderungsklausel und durch Streichung der Worte "neben dem jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz f374r Spareinlagen dieser Art" in eine Verein-barung eines festen Zinssatzes von 4% f374r die gesamte Laufzeit des Ver-trages aufgeteilt werden kann. Das ist schon deshalb nicht m366glich, weil 15 - 7 - der Zusatz von "zur Zeit" 4% in den vorliegenden Pr344miensparvertr344gen auch dann noch unmissverst344ndlich deutlich macht, dass es sich um ei-nen variablen Anfangszinssatz handelt. 16 Vor allem aber verkennt die Revision, dass zwischen dem "Ob" und dem "Wie" einer Zinsanpassung zu differenzieren ist (M374nchKomm/ Berger, BGB 5. Aufl. 247 488 Rdn. 182). Die von den Parteien getroffene Entscheidung f374r Zinsvariabilit344t wird hier zwar durch eine den Anforde-rungen nicht entsprechende, weil zu unbestimmte Zins344nderungsklausel erg344nzt, ist aber auch ohne diese ohne Weiteres m366glich, sinnvoll und wirksam, da sie keine bestimmte Methode der Zinsanpassung voraus-setzt. Bei der Vereinbarung von Zinsvariabilit344t handelt es sich vielmehr um eine eigenst344ndige, ihrerseits nicht gegen ein Klauselverbot versto-337ende, sondern kontrollfreie Preisregelung der Parteien. Sie ist weder denknotwenig noch praktisch zwingend mit dem unbeschr344nkten Zinsan-passungsrecht einer Vertragspartei verkn374pft. Die Variabilit344t des Zins-satzes kann rechtlich vielmehr ohne Weiteres auch isoliert vereinbart werden, etwa in Form eines blo337en Anpassungsanspruchs (Schimansky WM 2001, 1169, 1173). Die Aufteilung einer AGB-Klausel in eine kontrollfreie, wirksame Vereinbarung von Zinsvariabilit344t und eine der Inhaltskontrolle unterlie-gende, unwirksame Bestimmung 374ber die Art und Weise der Zinsanpas-sung ist daher entgegen der Ansicht der Revision ohne Weiteres m366glich (vgl. M374nchKomm/Berger, BGB 5. Aufl. 247 488 Rdn. 182; Bruchner, in: Bruchner/Metz, Variable Zinsklauseln Rdn. 246; Habersack WM 2001, 753, 760; Schimansky WM 2001, 1169, 1175 f.; R366sler/Lang ZIP 2006, 214, 218; a.A. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. 17 - 8 - 247 308 Nr. 4 Rdn. 11; Burkiczak BKR 2007, 190, 193). Auch unter Ber374ck-sichtigung des Verbots geltungserhaltender Reduktion ist sie sogar zwingend geboten, weil eine kontrollfreie Vereinbarung von Zinsvariabili-t344t und die damit wirksam getroffene Entscheidung der Parteien gegen einen festen Zinssatz nicht gegen den erkl344rten Parteiwillen in ihr Ge-genteil verkehrt werden d374rfen. Es kann daher, anders als die Revision meint, keine Rede davon sein, vereinbarte Zinsvariabilit344t und konkrete Zinsanpassungsklausel lie337en sich nicht trennen, so dass die Kl344gerin den - von den Parteien variabel vereinbarten - Anfangszinssatz von 4% ohne R374cksicht auf ge344nderte Kapitalmarktverh344ltnisse f374r die gesamte Laufzeit der Pr344miensparvertr344ge beanspruchen k366nne. b) Die infolge der Unwirksamkeit nur der Zins344nderungsklausel, nicht auch der Vereinbarung 374ber die Zinsvariabilit344t, entstandene L374cke in den Pr344miensparvertr344gen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, vielmehr, da dispositives Gesetzesrecht fehlt, im Wege erg344nzender Vertragsauslegung zu schlie337en (st.Rspr., vgl. nur BGHZ 62, 84, 89; 90, 69, 75; 107, 273, 276; 143, 104, 120; 164, 297, 309 f., 312 f.). Entscheidend ist danach, welche Regelung von den Par-teien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zins344nderungs-klausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abw344gung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (247 242 BGB) als redli-che Vertragspartner gew344hlt worden w344re (BGHZ 143, 104, 121; 164, 286, 292). Von wesentlicher Bedeutung ist insoweit die von den Parteien getroffene Grundsatzentscheidung f374r Zinsvariabilit344t und damit gegen Zinsstabilit344t. Nichts spricht daf374r, dass die Parteien an dieser Grund-satzentscheidung nicht festgehalten, sondern - f374r beide Parteien mit ei-nem Risiko verbunden - einen festen Zinssatz f374r die gesamte Vertrags- 18 - 9 - laufzeit von bis zu 25 Jahren vereinbart h344tten, wenn sie die Unwirksam-keit der von der Beklagten bestimmten Zins344nderungsklausel gekannt h344tten. 19 Danach ist der Antrag der Kl344gerin, die Verpflichtung der Beklag-ten festzustellen, ihr f374r die gesamte Laufzeit der Pr344miensparvertr344ge 4% Zinsen auf das angesparte Kapital zu gew344hren, auf jeden Fall un-begr374ndet, ohne dass es weiterer Erw344gungen bedarf. Es ist nicht ent-scheidungserheblich, wie die durch die Unwirksamkeit der zu unbestimm-ten Zins344nderungsklausel entstandene Vertragsl374cke im Einzelnen zu schlie337en ist, insbesondere anhand welcher Parameter und in welcher Zeit nach deren 304nderung eine Anpassung des Zinssatzes zu erfolgen hat. Offen bleiben kann angesichts des Klageantrags auch, ob der Be-klagten weiterhin ein Leistungsbestimmungsrecht zuzubilligen oder ob dieses mit der Unwirksamkeit der Zins344nderungsklausel ersatzlos entfal-len ist (so Schimansky WM 2001, 1169, 1175; a.A. f374r Kreditvertr344ge Habersack WM 2001, 753, 760). Das gilt auch, soweit sich der Klageantrag auf den vergangenen Vertragszeitraum bezieht. Die Kl344gerin zieht selbst nicht in Zweifel, dass das Zinsniveau am Kapitalmarkt seit Abschluss der Pr344miensparvertr344ge im Jahre 1991 erheblich gesunken ist, und die Beklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durchg344ngig markt-374bliche Zinsen gezahlt hat. Damit hat die Beklagte unter Wahrung der bei Vertragsschluss festgelegten Wertrelation der Vertragsleistungen entwe-der ein einseitig bestehendes Zinsanpassungsrecht ermessensfehlerfrei ausge374bt, oder sie k366nnte im Falle eines Anspruchs auf Abschluss einer Vereinbarung zur Anpassung des Zinses die Zustimmung der Kl344gerin zu 20 - 10 - dieser sachlich zutreffenden Zinsh366he begehren. Der w344hrend des ge-samten bisher verstrichenen Zeitraums geschuldete Zins lag folglich un-terhalb des mit der Klage geforderten Zinssatzes von 4%. III. Nach alledem war die Revision als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. 21 Nobbe M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2005 - 2 O 484/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.03.2007 - 17 U 14/06 -
Full & Egal Universal Law Academy