BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 211/08 Verk374ndet am: 25. November 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247 67 a.F. Vereinbart der Mieter eines Kraftfahrzeugs mit dem Vermieter gegen Entgelt eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung, so findet die Rechtsprechung zum Quoten-vorrecht entsprechende Anwendung. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 211/08 - LG Essen AG Bottrop - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-ter Fuchs, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dose und Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landge-richts Essen vom 2. September 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten dar374ber, ob und in welcher H366he der Mieter eines Pkw, der eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung vereinbart hat, nach ei-nem Unfall Schadenskosten zu tragen hat, wenn Anspr374che gegen einen Drit-ten bestehen. 1 Mit Vertrag vom 19. Juni 2006 mietete die Beklagte bei der Kl344gerin, ei-nem gewerblichen Autovermietungsunternehmen, einen Pkw. 2 247 10 der allgemeinen Vermietbedingungen der Kl344gerin lautet: 3 "a) Bei Unfallsch344den 205 haftet der Mieter f374r Reparaturkosten 205, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. 205 - 3 - b) Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zus344tzlichen Ent-geltes vereinbart, stellt E. den Mieter nach den Grunds344tzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung f374r Sch344den am Mietfahrzeug frei. 205" 4 Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung, wobei streitig ist, ob diese 1.500 200 oder 750 200 betr344gt. Am 24. Juni 2006 wurde das Mietfahrzeug bei einem Verkehrsunfall besch344digt. Der Schaden am Fahr-zeug betrug 4.277,56 200 (4.158,51 200 Reparaturkosten, 25 200 Nebenkosten sowie 94,05 200 Gutachterkosten). Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners akzep-tierte eine Mithaftung ihrer Versicherungsnehmerin in H366he von 40 % und zahl-te an die Kl344gerin 1.711,02 200. Die Kl344gerin hat von der Beklagten unter Beru-fung auf deren Pflicht zur Selbstbeteiligung - vorl344ufig - 900 200 nebst Zinsen gel-tend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte lediglich zur Zahlung von 15 200 nebst Zinsen verurteilt und die wei-tergehende Berufung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 5 1. Das Landgericht war der Auffassung die Beklagte sei aufgrund der Vertragsbedingungen dem Grundsatz nach so zu stellen, wie sie bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung st374nde. Aus Sicht des Kun-den ergebe sich aus den Vertragsbedingungen zumindest nicht mit hinreichen-der Deutlichkeit, dass er sich aufgrund der Doppelrolle der Kl344gerin als Vermie- 6 - 4 - terin und Kaskoversicherer schlechter stehe als im Falle einer Kaskofremdver-sicherung. Die Formulierung erwecke eher den Eindruck eines Rechtsverh344lt-nisses, das dem Kunden grunds344tzlich dieselben Vorteile gew344hren solle wie eine Vollkaskoversicherung. 7 Es gelte deshalb das Quotenvorrecht, das zu den grunds344tzlichen Vortei-len der Vollkaskoversicherung z344hle und seine Rechtfertigung in der Pr344mien-zahlung des Versicherungsnehmers finde. Wie die Vollkaskoversicherung den 334bergang einer Schadensersatzforderung gegen den Dritten nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend machen d374rfe, bestehe f374r die Kl344gerin da-her analog nicht das Recht, den Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Kunden gegen den f374r den Schaden mitverantwortlichen Dritten zu besch344di-gen, indem sie den Dritten auf Schadensersatz in Anspruch nehme, ohne des-sen Leistung den Kunden gutzuschreiben. Deshalb sei die Klage im Wesentli-chen unschl374ssig. Die Beklagte st374nde n344mlich bei Bejahung einer Klageforde-rung ung374nstiger als ein Vollkaskoversicherungsnehmer in vergleichbarer Lage. Als vollkaskoversicherte Kundin erhielte die Beklagte 4.252,56 200 (4.158,51 200 Reparaturkosten und 94,05 200 Gutachterkosten) abz374glich 1.500 200 Selbstbeteiligung, somit 2.752,56 200. Soweit sie von ihrer Versicherung keinen Ersatz bek344me, also f374r einen (kongruenten) Schaden von 1.500 200 sowie f374r (inkongruente) 25 200 Nebenkosten, k366nnte sie den Unfallgegner in Anspruch nehmen, soweit dessen Haftung f374r den Gesamtschaden reiche. Bei einer Haf-tung des Gegners zu 40 % und weil 1.500 200 weniger als 40 % des Gesamt-schadens betrage, erhielte die Beklagte daher Ersatz in voller H366he des kon-gruenten Schadens. Der inkongruente Schaden von 25 200 sei ihr allerdings vom Unfallgegner zu 40 % erstattet worden. 8 - 5 - Da die Kl344gerin an die Stelle der Vollkaskoversicherung trete, m374sse sie sich so stellen lassen, wie sie als Vollkaskoversicherer st374nde. Als solcher w344re die Kl344gerin gehindert gewesen, den Unfallgegner selbst auf Schadensersatz in H366he von 1.500 200 in Anspruch zu nehmen. Den Vorrang bei der Inanspruch-nahme des Gegners habe vielmehr der Versicherungsnehmer. 9 10 Dass die Kl344gerin den gem344337 247247 426 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB bestehen-den internen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch der Beklagten durch Einzie-hung ihrer Schadensersatzforderung beim Unfallgegner in H366he von 1.500 200 zum Erl366schen gebracht habe, sei zwar nicht zu missbilligen, da die Beklagte hiermit einverstanden gewesen sei. Es handele sich aber wirtschaftlich um eine Leistung der Beklagten, die als ihre Leistung an die Kl344gerin aufzufassen sei, um die grunds344tzliche Vergleichbarkeit der Rechtsstellung der Beklagten mit einem Vollkaskoversicherungsnehmer nicht zu st366ren. Damit stehe der Kl344gerin kein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des kongruenten Scha-dens zu. Der Kl344gerin stehe lediglich gem344337 247 10.a ihrer Versicherungsbedin-gungen eine Verwaltungskostenpauschale von 15 200 zu, weil sie insoweit vom Unfallgegner keinen Ersatz erhalten habe. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 11 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 316/79 - WM 1981, 201 m.w.N.; zuletzt Senatsur-teil vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07 - VersR 2009, 1123 ff.) ist der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts nach Art einer Versicherungspr344mie bei Unfallsch344den Haftungsfreistellung verspricht, gehalten, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild der Kaskover-sicherung auszugestalten. Nur dann gen374gt er seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenden Verpflichtung, schon bei der Festlegung sei- 12 - 6 - ner allgemeinen Gesch344ftsbedingungen die Interessen k374nftiger Vertragspart-ner angemessen zu ber374cksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn sich, wie im Streitfall, der Vermieter verpflichtet, den Mieter "nach den Grunds344tzen einer Vollkaskoversicherung" freizustellen. 13 a) In der Kaskoversicherung ist anerkannt, dass der Versicherungsneh-mer bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung den sich daraus ergebenden Nachteil nicht zu tragen hat, wenn er den Schaden nicht oder zumindest nicht allein verursacht hat. Steht ihm ein Anspruch auf Ersatz gegen einen Dritten zu, so geht nach der gesetzlichen Regelung des 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. der Anspruch auf den Versicherer 374ber, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Nach Satz 2 der Bestimmung kann der 334bergang aber nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Erh344lt der Versicherungsnehmer vom Versicherer seinen Schaden zum Teil ersetzt, etwa weil eine Unterversicherung (247 56 VVG a.F.) besteht oder die Parteien des Versicherungsvertrages eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers ver-einbart haben, und bleibt der Anspruch gegen den Dritten ebenfalls hinter dem Schaden zur374ck (247 254 BGB), dann stellt sich die Frage, wem der Anspruch gegen den Dritten zustehen soll. Nach einer Auffassung geht der Anspruch in H366he der Zahlung auf den Versicherer 374ber (sog. absolute Theorie; Nachweise bei Pr366lls/Martin Versicherungsvertragsgesetz 27. Aufl. 247 67 a.F. Rdn. 22), nach einer anderen (sog. relative Theorie) ist der Anspruch zwischen Versicherungs-nehmer und Versicherer im Verh344ltnis ihrer Beteiligung am Schaden zu teilen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 28; 25, 340; 47, 196) bleibt der Versicherungsnehmer Gl344ubiger des Ersatzan-spruchs (mit der Folge des Befriedigungsrechtes nach Abs. 1 Satz 2) insoweit, als er vom Versicherer nicht entsch344digt worden ist; erst nach Deckung des Schadens durch Versicherungsleistung und Ersatzanspruch kommt der Versi- 14 - 7 - cherer zum Zuge (sog. Differenztheorie oder Quotenvorrecht des Versiche-rungsnehmers). 15 b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine uneingeschr344nkte 334ber-tragung der Rechtsprechung zur Kaskoversicherung sei bei einem Mietvertrag mit Selbstbeteiligung nicht angemessen. Es besteht kein 374berzeugender Grund, die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tze zum Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers nicht anzuwenden, wenn die Mietvertragsparteien eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung des Mieters f374r Sch344den am Mietfahr-zeug "nach den Grunds344tzen einer Vollkaskoversicherung" vereinbaren. aa) Mit dem Argument, der Mieter habe von vornherein keinen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Sch344diger, insbesondere stehe dem Au-tomieter kein Anspruch auf Wertminderung zu, verkennt die Revision die Rechtsprechung zur Anwendung kaskoversicherungsrechtlicher Grunds344tze auf Mietvertr344ge. Es geht nicht darum, ob und gegebenenfalls welche Anspr374che der Mieter im Falle einer Sch344digung durch einen Dritten gegen diesen hat. Der Vermieter hat - gegen Zahlung einer besonderen Geb374hr - dem Mieter verspro-chen, ihm die Stellung eines vollkaskoversicherten Eigent374mers einzur344umen. Als solcher h344tte er das Quotenvorrecht mit der Folge, dass er die Selbstbeteili-gung im Umfang des vom Unfallgegner gezahlten Ersatzes nicht tragen m374sste. 16 bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, im Streitfall stehe die Ver-einbarung des Selbstbehalts von 1.500 200 im Vordergrund und der Mieter m374sse von vornherein damit rechnen, dass er in H366he von 1.500 200 selbst hafte. Es handelt sich insoweit um keine Besonderheit des Mietvertrages gegen374ber dem Kaskoversicherungsvertrag. Auch der Kaskoversicherungsnehmer muss von vornherein damit rechnen, dass er, wenn er eine Selbstbeteiligung vereinbart hat, einen Teil des Schadens selbst tragen muss. Auch er muss keine Selbstbe- 17 - 8 - teiligung 374bernehmen, tut er es aber, dann wei337 er von Anfang an, dass er in H366he des Selbstbehaltes vom Versicherer nicht entsch344digt wird. Gleichwohl steht ihm nach der Rechtsprechung zum Quotenvorrecht ein etwaiger Scha-densersatzanspruch gegen einen Dritten bis zur Deckung seines Gesamtscha-dens (einschlie337lich des vereinbarten Selbstbehalts) zu. Die rechtliche Situation des Mieters, der gegen Entgelt eine Schadensbefreiung mit Selbstbeteiligung vereinbart, ist nicht anders. Er hat - wie der Kaskoversicherungsnehmer - die Selbstbeteiligung allein zu tragen, wenn kein Anspruch gegen einen Dritten be-steht. Besteht aber ein solcher, dann stellt sich wie beim Kaskoversicherungs-nehmer mit Selbstbeteiligung die Frage, ob der Ersatzanspruch gegen den Drit-ten vorrangig dem Mieter oder dem Vermieter zugute kommen soll. cc) Auch die Interessenlage der Mietvertragsparteien, die eine Selbstbe-teiligung des Mieters vereinbart haben, verlangt kein Abweichen von den Grunds344tzen der Kaskoversicherung. 18 (1) Der Sinn und Zweck des Kaskoversicherungsvertrags liegt in aller Regel darin, dem Versicherungsnehmer einen etwaigen Schaden auf jeden Fall bis zur H366he der Versicherungssumme ohne R374cksicht auf andere Ersatzan-spr374che zu ersetzen. Selbst bei alleinigem Verschulden kann der Versiche-rungsnehmer stets davon ausgehen, dass er seinen Schaden in H366he der Ver-sicherungssumme - abz374glich einer etwa vereinbarten Selbstbeteiligung - er-setzt erh344lt. Bestehen anderweitige Ersatzanspr374che, bestimmt das Gesetz den 334bergang dieser Anspr374che auf den Versicherer, ohne dass dem Versiche-rungsnehmer ein Nachteil entstehen soll. Mit diesem gem344337 247 67 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. eingeschr344nkten 334bergang will das Gesetz sowohl eine Beg374nstigung des Ersatzpflichtigen, als auch eine Bereicherung des Versicherungsnehmers verhindern. Dem Versicherer, der f374r seine Leistung bereits ein Entgelt in Ges-talt der Versicherungspr344mie erhalten hat, soll kein weiterer Gegenwert (in 19 - 9 - Form des 334bergangs von Ersatzforderungen) zukommen, so lange der Versi-cherungsnehmer noch nicht die volle Deckung f374r seinen Schaden erlangt hat (BGHZ 13, 28; 25, 340, 346). 20 (2) Dieser vom Gesetz f374r die Kaskoversicherung vorgesehene Aus-gleich der Interessen ist auch f374r den Mietvertrag mit Selbstbeteiligung sachge-recht. Verursacht der Mieter den Schaden allein und bestehen deshalb keine Anspr374che gegen Dritte, so wird er bis zur H366he der Selbstbeteiligung auf jeden Fall freigestellt. Bestehen Anspr374che gegen Dritte, weil sie die Besch344digung des Mietobjektes verschuldet oder mitverschuldet haben, stellt sich wie in der Kaskoversicherung die Frage, wem sie zugute kommen sollen. F374r eine Entlas-tung des Dritten besteht, wie in der Kaskoversicherung, von vornherein kein Anlass. Da der Vermieter f374r die Haftungsfreistellung des Mieters bereits ein Entgelt erhalten hat und davon auszugehen ist, dass dieses wertm344337ig der Haf-tungsfreistellung entspricht, w344re es nicht sachgerecht, ihm die Anspr374che ge-gen Dritte in vollem Umfang zukommen zu lassen, solange der Mieter nicht voll entsch344digt ist. Dies w374rde zu einer Bereicherung des Vermieters auf Kosten des Mieters f374hren und w344re genauso wenig interessengerecht wie die Berei-cherung des Kaskoversicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers, die die Rechtsprechung mit dem Quotenvorrecht f374r den Kaskoversicherungsnehmer vermeiden will. dd) Auch der Hinweis der Revision, der Versicherungsnehmer m374sse im Versicherungsfall einen Rabattverlust hinnehmen bzw. h366here Beitr344ge an den Versicherer leisten, w344hrend der Mieter diesen Nachteil nicht habe, gebietet keine unterschiedliche Handhabung. Der Mieter muss sich - wie der Versiche-rungsnehmer - die Haftungsfreistellung "erkaufen". Das Entgelt daf374r kann der Vermieter, wie es auch der Kaskoversicherer tun muss, so kalkulieren, dass er, 21 - 10 - auch wenn etwaige Anspr374che gegen Dritte bis zur H366he der Selbstbeteiligung dem Mieter zukommen, keinen Schaden erleidet. Hahne Fuchs V351zina Dose Schilling Vorinstanzen: AG Bottrop, Entscheidung vom 20.03.2008 - 10 C 154/07 - LG Essen, Entscheidung vom 02.09.2008 - 15 S 158/08 -
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