BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 211/11 vom 28. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 28 . Juni 201 2 beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin zu 1 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2012 - Kostenrechnung mit Ka s- senzeichen - und die Erinnerung des Klägers zu 2 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 2 4. April 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen - we r- den zurückgewiesen. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW - RR 2005, 584). 1 - 3 - 2. Die Erinnerungen, deren Einle gung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), sind jeweils zulässig, aber nicht begründet. a) Die gegen die Klägerin zu 1 getroffene Kostengrundentscheidung vom 15. Februar 2012 ist rechtskräftig , obwohl das Amtsgericht Hamm - 259 IN 176/09 - am 29. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet hat. Dabei kann offen bleiben, ob aus diesem Grund eine Unterbr e- chung des Verfahrens nach § 240 ZPO einget reten war (vgl. Hk - ZPO/ Wöstmann, 4. Aufl., § 240 Rn. 4). Denn eine trotz Unterbrechung erlassene Entscheidung ist nicht nichtig, sondern kann mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden (BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, NZI 2004, 341 ; Hk - ZPO/Wöstmann, aaO , § 249 Rn. 10; Zöller / Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats vom 15. Februar 2012 nicht statthaft ist, steht die Kostenpflicht der Klägerin zu 1 dem Grunde nach fest (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004 , aaO ). b) Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu 1 hindert auch die durch die Erinnerung angegriffene Kostenfestsetzung nicht, weil es sich bei den festgesetzten Gerichtskosten um einen Anspruch handelt, d er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Der Justizfiskus ist i n- soweit Neugläubiger. Diese sind von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO nicht erfasst (vgl. OLG Celle, NZI 2003, 201, 202; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 4; FK - I nsO/App, 6. Aufl., § 87 Rn. 7; Jaeger/Windel, InsO, § 87 Rn. 6; Pape, ZInsO 2002, 917, 918 ). Die Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst nur Insolvenzgläubiger. Das sind gemäß § 38 InsO nur diej e- 2 3 4 - 4 - nigen Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung d es Insolvenzverfa h- rens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben. c) Da die Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen ist (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, nv), müssen die Kläger sich daher darauf verweisen la s sen, sich mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einl e- gung der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen (vgl. BGH, B e- schluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW - RR 1998, 503; vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, AGS 2003, 267). d) Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeic h- nisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Kläger durch Beschluss des Senats vom 15. Februar 2012 des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlu s- tig erklärt worden sind, nachdem sie dieses zurückgenommen haben. 5 6 - 5 - e) Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung g e- bührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Vill Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 03.08.2010 - 8 O 512/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2011 - I - 25 U 48/10 - 7
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