ECLI:DE:BGH:2016:170316BIXZR211.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 211/14 vom 17. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295, § 522 Abs. 2 Eine Revision ist nicht wegen eines Gehörsverstoßes zuzulassen, wenn es der B e- schwe rdeführer versäumt hat, den Verstoß im Rahmen der ihm eingeräu m ten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts zu rügen. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat durch den V orsitzenden Richter Prof . Dr. Kayser, de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer am 17. März 2016 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurüc k- weisenden Besc hluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juli 201 4 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e- sen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 344.050,43 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Verletzung seines Verfa h- rensgrundrechts aus § 103 Abs. 1 GG. 1 2 - 3 - a) Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung z u- zulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des A n- spruchs auf Gewährung recht lichen Gehörs beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bu n- desverfassungsgericht unterliegen würde. Für die Zulassung wegen eines Rechtsfehlers sind deshalb die gleichen Voraussetzungen maßge bend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde führen würden (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 f; Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, ZInsO 2010, 1156 Rn. 6). b) Soweit der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe in seinem Hinweisbeschluss sein Vorbringen übergangen, wonach es sich bei den Äuß e- rungen der Steuerberater L . und M . zu d er Wertentwicklung und der gewinnbringenden Wiederverkäu flichkeit des Anlageobjekts nicht um eine u n- verbindliche Prognose oder bloß werbende Anpreisung ohne verbindlichen G e- halt, sondern um eine verbindliche Zusicherung mit einem für die Anlageen t- scheidung verbindlichen Inhalt gehandelt habe, steht der Geltendm achung e i- nes Gehörsverstoßes der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, das Berufungsgericht habe eine vo r- weggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, indem es darauf verzichtet habe, die vom Kläger als Zeugi n benannte Ehefrau zur Abgabe einer verbindl i- chen Zusicherung durch die Steuerberater zu hören. Der Subsidiaritätsgrun d- satz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Recht s- wegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verf ügung stehe n- den prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend g e- machten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern ( BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010, aaO Rn. 7; BVerfGE 73, 322, 3 4 - 4 - 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; stRspr ; vgl. Zöller/Gre - ger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 128 Rn. 8a ). Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann , wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht g e- nutzt hat ( BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010, aaO; BFH/NV 1993, 34; 1993, 422, 423; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 4 B 45/07, WV Rn. 2 3 mwN; Zöller/Greger, § 295 Rn. 5; MünchKomm - ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 295 Rn. 37; Prütting/Gehrlein/Deppenkemper, ZPO , 7 . Aufl. § 295 Rn. 6; Wieczorek/ Schütze/ Gerken , ZPO , 4 . Aufl. § 522 Rn. 87 ). Die Möglichkeit , auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts g e- mäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Stellung zu nehmen, dient nach allgemeiner Au f- fassung dem Zweck, dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu gewähren (Hk - ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 522 Rn. 14 f; MünchKomm - ZPO/Rimmels - pacher, 4. Aufl., § 522 Rn. 28; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 522 Rn. 60; Wieczorek/Schütze/Gerken, aaO ; Zöller/Heßler, aaO § 522 Rn. 34). D ies em soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu der vom Berufungsgericht beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels zu äußern. Dieser Zweck der Vorschrif t würde verfehlt, wenn man dem Berufungskläger die Wahl ließe, ob er eine Gehörsverletzung im Hinweisbeschluss in nerhalb der ihm eing e- räumten Frist zur Stellungnahme oder erst i n einem sich anschließenden Nich t- zulassungsbeschwerdeverfahren rügt. Dies würde der mit der Einführung des § 522 ZPO bezweckten Beschleunigung des Verfahrens zuwiderlaufen und die rechtskräftige Erledigung der Streitigkeit zulasten der in erster Instanz obsi e- genden Partei verzögern (vgl. BT - Drucks. 14/4722, S. 96 f ) . 5 - 5 - c) Im Strei tfall hatte der Kläger nach Zustellung des Hinweisbeschlusses vom 25. Juni 2014 am 4. Juli 2014 bis zum Erlass des Zurückweisungsb e- schlusses am 23. Juli 201 4 mehr als zwei Wochen Zeit, um die vermeintlichen Gehörsverletzungen zu rügen. Von der ihm eingeräu mten Stellungnahmefrist von zwei Wochen hat er keinen Gebrauch gemacht. Die Geltendmachung von Gehörsverstößen, auf denen die Zurückweisung der Berufung beruhen soll, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren scheidet damit aus. 2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Vill Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hannover, E ntscheidung vom 25.03.2014 - 20 O 14/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 23.07.2014 - 3 U 75/14 - 6 7
Full & Egal Universal Law Academy