ECLI:DE:BGH:2017:281117UXIZR211.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 211/16 Verkündet am: 28. November 2017 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 768 Abs. 1 Satz 1 Der Bürge kann sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ein Leistungsverweig e- rungsrecht des Hauptschuldners aus einem zwischen diesem und dem Gläub i- ger geschlossenen Stillhalteabkommen auch dann berufen, wenn sich der Gläubiger in dem Stillhalteabkommen die Gelte ndmachung der Ansprüche aus der Bürgschaft ausdrücklich vorbehalten hat. BGH, Urteil vom 28. November 2017 - XI ZR 211/16 - OLG Schleswig - Holstein LG Itzehoe - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Novemb er 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richte rinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. April 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Bürgschaftsforderung zur I n- solvenztabelle. Der im Revisionsverfahren allein noch beteiligte Beklagte, früherer B e- klagter zu 3, ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B . GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Dezember 2011 eröffnet. Die Klägerin gewährte der A . Be teiligung Verwaltung AG, der früheren Beklagten zu 1 (im Folgenden: Hauptschuldnerin), mit Darl e- hensvertrag vom 26. April 2006 u.a. auf deren Geschäftskonto einen Kontoko r- rentkredit über 4,6 Mio. Januar 1 2 3 - 3 - 2007 eine inhaltsgleiche Bürgschaftserklärung abgegeben hatte, und der früh e- re Beklagte zu 2 übernahmen jeweils mit Urkunde vom 20. Januar 2009 selbs t- schuldnerische Höchstbetragsbürgschaften für Ansprüche der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 26. April 2006 ; der frühere Beklagte zu 2 bis zu e i- nem Betrag von 3,475 Mio. von 4,6 Mio. i- che Situation der Hauptschuldnerin, weshalb die Klägerin den Dar lehensvertrag mit Schreiben vom 25. März 2010 kündigte. Die Höhe der Restforderung der Klägerin aus dem Darlehensvertrag ist streitig. Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit zunächst die Hauptschul d- nerin aus dem Darlehensvertrag sowie den früheren Beklagten zu 2 und die Insolvenzschuldnerin als Bürgen auf Zahlung eines erst rangigen Teilbetrags von 1,5 Mio. e- nommen. Während des Rechtsstreits wurde das Insolvenzverfahren sowohl über das Vermögen der Hauptschuldnerin als auch über dasjenige der Inso l- venzschuldnerin erö ffnet. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin meldete die Klägerin insgesamt Forderungen in Höhe von 11.841.049,19 s- anspruch aus dem Darlehensvertrag vom 26. April 2006 entfiel en. Während des Ruhens des vorliegenden Verfahrens schlossen die Kläg e- rin, die Hauptschuldnerin und der frühere Beklagte zu 2 sowie einige von de s- sen Familienangehörigen ohne Beteiligung der Insolvenzschuldnerin oder des früheren Beklagten zu 3 am 1 3. Januar 2012 einen außergerichtlichen Ve r- gleich. Dieser umfasst u.a. eine "aufschiebend bedingte Stillhaltevereinbarung", in der sich die Klägerin verpflichtet, die Darlehensrückzahlungsansprüche aus dem Kontokorrentkredit vorbehaltlich einer Zahlung von 435.000 gegen die Hauptschuldnerin geltend zu machen und die Klage gegen diese und 4 5 - 4 - den früheren Beklagten zu 2 zurückzunehmen. Zwischen den Parteien ist stre i- tig geblieben, ob sich die Klägerin in diesem Vergleich eine Inanspruchnahme der Ins olvenzschuldnerin als Bürgin wirksam vorbehalten hat. Nach Zahlung s- eingang hat die Klägerin die Klage gegen die Hauptschuldnerin und den früh e- ren Beklagten zu 2 zurückgenommen, den Rechtsstreit ausschließlich gegen den Beklagten wieder aufgenommen und die Klage auf Feststellung einer Fo r- derung in Höhe von 3.581.505,63 Vermögen der Insolvenzschuldnerin umgestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision in Höhe von 1,5 Mio. Antrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle in Höhe von 1,5 Mio. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. A. Das Berufungsgericht ha t die Zulassung der Revision wirksam auf die Bürgschaft für den nicht verjährten Teil der geltend gemachten Darlehensford e- rung in Höhe von 1,5 Mio. s- zulassung auf die Haftung der Bürgin für den nicht verjährte n Teil des Darl e- hensrückzahlungsanspruches handelt es sich um einen rechtlich selbstständ i- gen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs. Auch die vom Berufungsg e- richt aufgeworfene Rechtsfrage, ob die zwischen der Klägerin und der Haup t- 6 7 8 - 5 - schuldnerin getrof fene Stillhaltevereinbarung dem Beklagten die Einrede des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB eröffnet, ist nur für diesen Teil des Streitstoffes erhe b- lich. Die Revision greift das Berufungsurteil auch nur in diesem Umfang an. B. I. Das Berufungsgericht hat zur Beg ründung seiner Entscheidung, soweit dies für die Revision von Bedeutung ist, ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei unbegründet. Der Klägerin stehe gegen die Insolvenzschuldnerin zwar grundsätzlich ein unverjährter Anspruch aus § 765 Abs. 1, § 767 BG B in Höhe von 1,5 Mio. sich aber nach § 768 BGB auf die Einrede aus dem zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin im Vergleich vom 13. Januar 2012 vereinbarten Stillhalt e- abkommen (pactum de non petendo) berufen. Bei der Regelung im Vergleich vom 13. Januar 2012, wonach die Kläg e- rin nach fristgerechtem Eingang der vereinbarten Zahlung die Darlehensrüc k- zahlungsansprüche gegen die Hauptschuldnerin nicht mehr geltend machen werde, handele es sich um eine echte Stillh altevereinbarung. Sie führe zwar nicht zum Erlöschen der Hauptschuld, da sie keinen Schuldenerlass im Sinne des § 397 BGB enthalte. Die Auslegung des Vergleichs ergebe vielmehr zur Überzeugung des Senats, dass die Klägerin und die Hauptschuldnerin ein u n- be fristetes pactum de non petendo ausgehandelt hätten. Dies folge aus Wor t- laut sowie Zweck des Vergleichs und sei von den vernommenen Zeugen best ä- tigt worden. 9 10 11 - 6 - Diese Stillhaltevereinbarung begründe für die Insolvenzschuldnerin eine Einrede im Sinne des § 7 68 BGB. Auf die Frage, ob sich die Klägerin in dem Vergleich eine Inanspruchnahme der Insolvenzschuldnerin wirksam vorbehalten habe, komme es nicht an. Das Berufungsgericht sei nämlich anders als das OLG Hamm (MDR 1994, 1109, 1110) der Auffassung, dass ein e Stillhalteve r- einbarung trotz eines solchen Vorbehaltes für den Bürgen eine Einrede im Si n- ne des § 768 BGB begründe. Diese Vorschrift solle nämlich verhindern, dass Gläubiger und Hauptschuldner Absprachen zulasten des Bürgen träfen. Der Vorbehalt entfalte keine Wirkung, wenn der Bürge, da er nicht Partei des Ve r- gleiches gewesen sei, keinen Einfluss auf dessen Formulierung und Inhalt g e- habt habe. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nac h- prüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich der Beklagte für die Insolvenzschuldnerin als Bürgin nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin geschlossene Stillhaltevereinbarung berufen kann. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unb e- anstandet festgestellt, dass die Klägerin und die Hauptschuldnerin im Vergleich vom 13. Januar 2012 ein unbefristetes Stillhalteabkommen geschlossen haben. Danach ist die H auptschuldnerin zur Zahlungsverweigerung berechtigt und der Klägerin ist es untersagt, ihre Forderung gerichtlich geltend zu machen oder einen anhängigen Prozess weiter zu betreiben (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 VIII ZR 252/75, WM 1977, 311, 312 , vom 21. Februar 1983 12 13 14 15 - 7 - VIII ZR 4/82, WM 1983, 533, 534 f., vom 14. Juni 1989 IVa ZR 180/88, NJW RR 1989, 1048, 1049 und vom 27. Januar 1999 XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103). 2. Die Insolvenzschuldnerin kann sich als Bürgin nach § 768 Abs. 1 S atz 1 BGB auf dieses Leistungsverweigerungsrecht der Hauptschuldnerin aus dem Stillhalteabkommen berufen, obgleich sich die Klägerin, was mangels a b- schließender Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich zugun s- ten der Klägerin zu unterstellen ist, die Geltendmachung der Ansprüche aus der Bürgschaft gegen die Insolvenzschuldnerin ausdrücklich vorbehalten hat. Ob sich ein Bürge gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf ein zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner vereinbartes Stillhalte a b- kommen berufen kann, wenn sich der Gläubiger eine Inanspruchnahme des Bürgen ausdrücklich vorbehalten hat, ist umstritten. a) Eine Ansicht geht davon aus, dass insbesondere im Fall einer selbs t- schuldnerischen Bürgschaft maßgeblich sein soll, ob nach d em durch Ausl e- gung zu ermittelnden Willen der Parteien des Stillhalteabkommens dem Bürgen diese Einrede zustehen soll (OLG Hamm, WM 1995, 153, 154 = MDR 1994, 1909; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 768 Rn. 6; BeckOK/Rohe, BGB, Stand: 15. Juni 2017, § 768 R n. 5; PWW/Brödermann, BGB, 12. Aufl., § 768 Rn. 9; Eckert, WuB I F 1 a. 3.95, S. 383, 385). b) Demgegenüber gesteht die überwiegende Meinung dem Bürgen im Falle eines Stillhalteabkommens stets eine Einrede nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB zu (Nobbe in Sch imansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 91 Rn. 320; ders. in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 768 Rn. 11; Staudinger/Horn, BGB, Neubearb. 2012, § 768 Rn. 22; Münc h- KommBGB/Habersack, 7. Aufl., § 768 Rn. 7; Soergel/Gröschler, BGB , 13. Aufl., 16 17 18 19 - 8 - § 768 Rn. 7; Füller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, BankR IV Rn. 590; BeckOGK/Madaus, BGB, Stand: 1. August 2017, § 768 Rn. 15; Erman/Zetzsche, BGB, 15. Aufl., § 768 Rn. 5; Pape, NJW 1996, 887, 893 f.). c) Die zuletzt g enannte Auffassung ist zutreffend. aa) Nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Bürge die Einreden des Hauptschuldners wie eigene geltend machen. Dieses Recht steht auch dem selbstschuldnerisch haftenden Bürgen zu (BGH, Urteil vom 12. März 1980 VIII ZR 1 15/79, BGHZ 76, 222, 226). Der Bürge ist dabei nicht auf Gegenrec h- te beschränkt, die dem Hauptschuldner gegen die verbürgte Forderung z u- stehen, sondern kann auch Einreden des Hauptschuldners gegen die Verwe r- tung der Bürgschaft geltend machen (BGH, Urteil v om 20. April 1989 IX ZR 212/88, BGHZ 107, 210, 214). Denn die Bürgschaft soll als akzessorisches S i- cherungsmittel dem Gläubiger gegen den Bürgen im Allgemeinen keine bess e- ren Rechte gewähren als gegen den Hauptschuldner (BGH, Urteile vom 1. Oktober 2002 IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279 und vom 23. Januar 2003 VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 316, jeweils mwN). Deshalb kann sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB der Bürge auf sämtliche Einreden des Haup t- schuldners berufen, soweit der Sicherungszweck der Bürgs chaft dem nicht en t- gegensteht (BGH, Urteil vom 20. April 1989 IX ZR 212/88, BGHZ 107, 210, 214). Danach kann der Bürge nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auch ein vorübergehendes oder dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht des Haupt - schuldners aus eine m Stillhalteabkommen mit dem Gläubiger geltend machen. 20 21 22 - 9 - bb) Diese Einrede des Bürgen entfällt nicht dadurch, dass sich der Glä u- biger in der Stillhaltevereinbarung die Inanspruchnahme des Bürgen vorbeha l- ten hat. (1) Eine Bürgschaft kann allerdings auc h zur Sicherung von Ansprüchen übernommen werden, die der Gläubiger gegen den Hauptschuldner aus Rechtsgründen nicht durchsetzen kann (BGH, Urteile vom 10. Februar 2000 IX ZR 397/98, BGHZ 143, 381, 385 und vom 1. Oktober 2002 IX ZR 443/00, WM 2002, 227 8, 2279). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass nach der bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags vereinbarten Sich e- rungsabrede die Insolvenzschuldnerin auch dann als Bürgin für die Hauptford e- rung haften sollte, we nn diese nicht oder nur eingeschränkt durchsetzbar wäre. (2) Der Akzessorietätsgrundsatz findet weiter eine Grenze im Sich e- rungszweck der Bürgschaft. Wird der vereinbarte oder bei Abschluss der Bür g- schaft vorausgesetzte Sicherungsfall durch einen Umsta nd ausgelöst, der z u- gleich zur eingeschränkten Durchsetzbarkeit der gesicherten Forderung oder zu deren Wegfall führt, so kann sich der Bürge darauf nicht berufen (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 XI ZR 331/07, WM 2008, 1350 Rn. 21). Dem steht es entgeg en der Ansicht der Revision jedoch nicht gleich, wenn eine erst nach Übernahme der Bürgschaft zwischen Hauptschuldner und Gläubiger geschlossene Stillhaltevereinbarung dazu dienen soll, die Insolvenz des Hauptschuldners zu vermeiden, und zur Erreichung die ses Zwecks wie hier zugunsten der Klägerin anzunehmen gleichzeitig eine entsprechende En t- lastung des Bürgen ausgeschlossen sein sollte. Denn Gläubiger und Haup t- schuldner können über den Schutz des Bürgen nicht ohne dessen Mitwirkung verfügen. Eine dem Bürgen nachteilige Abrede ist als Vertrag zulasten Dritter 23 24 25 26 27 - 10 - diesem gegenüber unwirksam (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2280; für eine Stundungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner, die dem Bürgen nicht zugutekom men sollte: RGZ 56, 310, 312). Dem entspricht der § 768 Abs. 2 BGB zugrunde liegende Rechtsgeda n- ke. Danach bleibt es ohne Wirkung gegenüber dem Bürgen, wenn der Haup t- schuldner auf eine ihm zustehende Einrede verzichtet. Entsprechend kann der Hauptschuld ner auch nicht mit Wirksamkeit gegenüber dem Bürgen vereinb a- ren, dass eine solche Einrede zwar ihm, nicht aber dem Bürgen zugutekommen soll. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Bürge anders als vorliegend hinsichtlich einzelner Einreden formwirksa m auf seine Rechte aus § 768 BGB verzichtet hätte. cc) Ohne Bedeutung ist weiter, dass es sich um eine selbstschuldner i- sche Bürgschaft handelt und die Insolvenzschuldnerin nach Inanspruchnahme als Bürgin die Möglichkeit hätte, nach § 774 BGB gegen die H auptschuldnerin vorzugehen (aA OLG Hamm, WM 1995, 153, 154; Eckert, WuB I F 1 a. - 3.95, S. 383, 385 f.). Denn die in § 774 BGB eröffnete Regressmöglichkeit steht j e- dem Bürgen von Gesetzes wegen zu und dient somit nicht der Kompensation des Verlustes von E inreden des Bürgen aus dem Hauptschuldverhältnis. Deswegen kann auch ein Bürge, der im Falle der selbstschuldnerischen Bürgschaft auf die Einrede der Vorausklage aus § 771 BGB verzichtet, die von § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB erfassten Einreden uneingeschränk t geltend machen (BGH, Urteil vom 12. März 1980 VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 226). Zwar hat der Gläubiger in diesem Fall die Möglichkeit, den Bürgen unmittelbar in A n- spruch zu nehmen. Dennoch muss auch der selbstschuldnerisch haftende Bü r- ge grundsätzlic h nicht mehr leisten als der Hauptschuldner. 28 29 30 - 11 - dd) Umstände, die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB einer Geltendmachung der Einrede aus der Stillhaltevereinbarung durch die Insolvenzschuldnerin als Bürgin entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Da die Insolvenzschuldnerin am Vergleich s- schluss der Klägerin mit der Hauptschuldnerin vom 13. Januar 2012 nicht bete i- ligt war, könnten ihr allenfalls dann Einreden der Hauptschuldnerin aus diesem Vergleich nach § 7 68 Abs. 1 Satz 1 BGB verwehrt sein, wenn sich dafür etwas aus dem Sicherungszweck des Bürgschaftsvertrags herleiten ließe (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2280). Dafür ist jedoch nichts ersichtlich, sodass der Vorbehalt einer Inanspruchnahme der I n- solvenzschuldnerin dieser gegenüber keine Wirkung hat und sich die Inso l- venzschuldnerin nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf das dauernde Leistung s- verweigerungsrecht der Hauptschuldnerin berufen kann. 3. Der Umstand, dass sich d ie Insolvenzschuldnerin trotz des im Rev i- sionsverfahren zu unterstellenden Vorbehalts ihrer Inanspruchnahme durch die Klägerin auf die Einrede aus dem Stillhalteabkommen berufen kann, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass die unbefri stete Stillhalt e- vereinbarung insgesamt unwirksam ist. Die Auffassung der Revision, eine Abrede zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner über die Hauptforderung sei insgesamt unbeachtlich, wenn sie entgegen deren Erwartung dem Bürgen eine Einrede er öffne, besitzt keine rechtliche Grundlage. Weder benennt die Revision ein Defizit der dem Vergleich zugrunde liegenden Willenserklärungen, noch beruft sie sich auf d e- ren Anfechtung. Es ist auch nicht dargetan, dass die Voraussetzungen der §§ 134, 138 BGB e rfüllt wären. Eine Fehlvorstellung der Parteien des Ve r- gleichs, die Haftung der Insolvenzschuldnerin als Bürgin könne neben einer umfassenden, unbefristeten Stillhaltevereinbarung zur Hauptforderung unve r- 31 32 33 - 12 - ändert aufrecht erhalten werden, würde lediglich ein en unbeachtlichen Recht s- folgenirrtum darstellen. Für den insoweit vergleichbaren Fall eines Verzichts des Hauptschul d- ners auf eine bestehende Einrede ordnet auch § 768 Abs. 2 BGB nicht die Nic h tigkeit dieses Verzichts an, sondern sieht lediglich vor, da ss der Verzicht dem Bürgen gegenüber also relativ keine Wirkung entfaltet. Dem entspr e- chend kann sich der Beklagte trotz eines Vorbehalts der Klägerin, die Inso l- venzschuldnerin als Bürgin weiter in Anspruch zu nehmen, auf das streitgege n- ständliche Stillhalteabkommen berufen, ohne dass dies zur Nichtigkeit der Stil l- haltevereinbarung im Verhältnis zwischen Klägerin und Hauptschuldnerin führt. Eine in diesem Zusammenhang von der Revision angeführte Entsche i- dung des Reichsgerichts (RGZ 56, 310) ist nicht einschlägig. Dort ging es um einen Dissens der Vertragsparteien beim Abschluss der Stundungsvereinb a- rung. So liegt der Fall hier nicht. Die Parteien haben tatsächlich eine einve r- nehmliche Stillhaltevereinbarung getroffen. Ihre Erklärungen s timmen nach i h- rem objektiven Gehalt überein, sodass § 155 BGB nicht anwendbar ist (BGH, Urteile vom 9. Juli 1973 II ZR 45/72, WM 1973, 1114 und vom 3. Dezember 1992 III ZR 30/91, WM 1993, 1307, 1309). Unabhängig davon haben die Vertragspartner des Vergleichs vom 13. Januar 2012 in § 6 Ziffer 5 ausdrücklich bestimmt, dass die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht davon berührt werden solle, dass wie hier eine einzelne Bestimmung nicht durchsetzbar sei. 4. Ob sich der Beklag te daneben noch auf die Einrede des § 776 BGB oder die Verjährung der Forderung berufen kann, braucht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu entscheiden. 34 35 36 37 - 13 - 5. Die Abweisung der Klage auf Feststellung der Forderung aus der Bürgschaft zur Ins olvenztabelle als unbegründet hat danach Bestand. Zwar hat eine Stillhaltevereinbarung im Grundsatz zur Folge, dass eine abredewidrig e r- hobene Klage als unzulässig abzuweisen ist (BGH, Urteil vom 14. Juni 1989 IVa ZR 180/88, NJW - RR 1989, 1048, 1049). Dan ach wäre auch die gegen einen Bürgen gerichtete Klage, der sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf di e- se Einrede zur Verteidigung gegen seine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft beruft, als unzulässig abzuweisen. Ob das auch dann allgemein gilt, wenn die Klag e auf Feststellung der Bürgenhaftung zur Insolvenztabelle erhoben worden ist, kann offenbleiben. Jedenfalls in dem Sonderfall, in dem wie hier eine u n- befristete und inzwischen auch unbedingte Stillhaltevereinbarung der Forderung entgegensteht, deren Fe ststellung zur Insolvenztabelle begehrt wird, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Denn die wirtschaftlichen Wirkungen einer unbefristeten Stillhaltevereinbarung entsprechen denen eines Erlasses (vgl. dazu B GH, Urteil vom 30. November 1955 VI ZR 95/ 54, WM 1956, 25, 26; BeckOGK/Paffenholz, Stand: 1. August 2017, BGB § 397 Rn. 20; Palandt/ Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 397 Rn. 5). Das gilt insbesondere für die hier vorliegende akzessorische Haftung eines Bürgen, da dieser nach § 768 Abs. 2 BGB die e inmal begründete Einrede aus der Stillhaltevereinbarung auch dann nicht verliert, wenn die Hauptschuldnerin später auf diese Einrede verzichtet. 38 - 14 - Der Klägerin ist damit auf Dauer das Recht genommen, die Bürgschaftsford e- rung durchzusetzen. Folglich muss vo rliegend der Beklagte die hier streitige Bürgschaftsforderung der Klägerin in dem Insolvenzverfahren nicht berücksic h- tigen. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 09.06.2015 - 7 O 184/11 - OLG Schles wig - Holstein , Entscheidung vom 21.04.2016 - 5 U 103/15 -
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