BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 21/12 Verkündet am: 20. Dezember 2012 Kluckow Justizangestellte als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung für den Erlebens - und den Todesfall sowie die Weiterzahlung der Prämien auf Grundlage einer i n der Abtr e- tungsvereinbarung hierzu übernommenen Verpflichtung sind gegenüber dem Sich e- rungsnehmer nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn dieser Zug - um - Zug oder später vereinbarungsgemäß einem Dritten ein Darlehen ausreicht; die Entgel t- lichkeit setzt nicht voraus, dass der Sicherungsne h mer auch dem Sicherungsgeber gegenüber zur Darlehensgewährung an den Dritten verpflichtet ist (im Anschluss an BGH, ZIP 2006, 1362). BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12 - OLG Frankfurt am Main LG Fra nkfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Beklagten w i rd das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht als Verwalter in dem am 23. März 2009 beantragten und am 25. August 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des verstorbenen P . N . (nachfolgend: Erblasser ) gegen die beklagte Bank Ansprüche aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 22.241,25 Der Erblasser war G eschäftsführe r und Gesellschafter des Autohauses N . GmbH (nachfolgend auch: GmbH), über deren Vermögen am 2. April 2009 das Insolvenzv erfahren eröffnet wurde. Die Beklagte hatte der GmbH g e- mäß Kreditzusage vom 12. Juni 1998, von der GmbH gegengezeichnet am 1 2 - 3 - 15. Juni 1998, verschiedene Kredite zur Ablösung bestehender Verbindlichke i- ten gewährt. Nach dieser Zusage waren für die Kredite Sich erheiten zu beste l- len, unter anderem durch Abtretung einer Kapitallebensversicherung des Er b- lassers bei der A . Versicherungs - AG. Der Erblasser war Berechtigter aus dieser Kapit allebensversicherung mit einer v ersicherten S umme von 400.000 DM und einer m itversicherten Summe für den Todesfall als Folge eines Unfalls in Höhe von ebenfalls 400.000 DM. Zur Besicherung des Darlehensvertrages trat der Erblasser mit V ereinb a- rung vom 22. September 1998/14. Dezember 1998 seine Ansprüche für den Erlebens - und T odesfall aus der Versicherung in Höhe von 330.000 DM (168.762,32 m Versicher er mit Schreiben vom 15. September 1998 angezeigt. In der Zeit nach dem 1. April 2005 zahlte der Erblasser bis zum Todesfall Versic herungsprämien in Höhe der durch die Klage beanspruchten 22.241,25 an die Versicherungsgesellschaft. Hätte der Erblasser seine Beitragszahlungen am 23. März 2005 eingestellt , hätte sich die beitragsfreie Versicherungssumme und die auf den Todesfall zu er bringende Leistung nach den Feststellungen der Vorinstanzen auf 220.916 DM (112.952,56 Nach Eintritt des Vers i- cherungsfalles wurde ein Betrag in Höhe von 168.762,32 o- wie ein Betrag von 102.959,86 s ausgezahlt. Der Kläger begehrt nach § 134 Abs. 1 InsO von der Beklagten Zahlung der seit dem 1. April 2005 vom Schuldner geleisteten Versicherungsprämien von 22.241,25 ohne Erfolg geblie ben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Z u- rückverweisung. I. Das Berufungsgericht hat die allein geltend gemachte Schenkung s- anfechtung im Hinblick auf die vom Erblasser im fraglichen Zeitraum geleisteten Versicherungsbeiträge für durchgreifend erachtet. Zwar werde dem Zessionar schon durch die Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensve rsicherung eine gesicherte Rechtsposition verschafft, weshalb die Anfechtung der Abtretung selbst nur im hier schon verstrichenen Anfechtungszeitraum von vier Jahren vor Insolvenzantragstellung möglich gewesen wäre. Anfechtbar seien jedoch die Beitragszahl ungen in dem Vierjahreszeitraum, weil der Versicherungsnehmer durch die Fort zahlung der Beiträge den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherung ssumme erhöhe sowie den Wert de s sich im Todesfall ergebe n- den Anspruchs erhalte. Hätte der Erblasser die Be itragszahlungen eingestellt, hätte sich der Versicherungsschutz nach den Bedingungen de s Lebensvers i- cher ers auf die beitragsfreie Versicherungssumme verringert. Die Beitragsza h- lung stelle deshalb auch eine mittelbare Leistung an die Beklagte dar. Die B eitragsz ahlungen seien , wie schon die Abtretung selbst, im Verhäl t- nis zur Beklagten unentgeltlich erfolgt, weil der Erblasser hierzu nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten gewesen sei. Zur Siche r- heitenbestellung sei nur die Gmb H verpflichtet gewesen, wie umgekehrt die 6 7 8 - 5 - Beklagte nur der GmbH zur Darlehensgewährung verpflichtet gewesen sei. S o- weit in den Beitragszahlungen wegen der Erhöhung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versicherungssumme eine Nachbesicherung des Darle hens liege, könne in dem Stehenlassen der Darlehensforderung keine ausgleichende Gegenleistung gesehen werden. Zwar sei der Erblasser nach Nr. 6 der Abtr e- tungsvereinbarung verpflichtet gewesen, die Beiträge fort zu entrichten. Dies ändere aber nichts daran , dass es an einer ausgleichenden Gegenleistung fe h- le. II. Demgegenüber meint die Revision, eine Anfechtbarkeit de r in de n A n- fechtungszeitraum des § 134 Abs. 1 InsO fallenden Prämienzahlungen sei nicht gegebe n . Die fraglichen Prämienzahlungen s eien nicht unentgeltlich, weil der Z u- wendungsempfänger ein Vermögensopfer erbracht habe. Die a nfängliche Bes i- cherung eines Darlehens sei stets entgeltlich, auch bei Besicherung einer fre m- den Schuld. Selbst wenn man die Prämienzahlungen grundsätzlich als selbständig anfechtba r ansehe, habe die Beklagte keine Leistungen erhalten . D er Erblasser habe lediglich seine Verpflichtungen gegenüber de m Versicher er erfüllt. I m Verhältnis zur Beklagten liege auch keine Unentgeltlichkeit vor, weil keine Nachbesiche rung de r Darlehen vorliege. Die Fortentrichtung der Beiträge sei vielmehr Bestandteil der Erstbesicherung gemäß Sicherungsvereinbarung. 9 10 11 - 6 - I I I. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen Punkt nicht Stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass bei der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung - nicht anders als bei der Ei n- räumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Oktober 200 3 - IX ZR 252/01, BG HZ 156, 350, 356 ; vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12, WM 2012, 2294 Rn. 8 ) - dem Anfechtungsgegner eine g e- sicherte Rechtsposition verschafft wird, hinsichtlich derer eine Schenkung s- anfechtung nur im Vierjahreszeitraum des § 134 Abs. 1 InsO in Betracht ko mmt. Da die Abtretung i m Dezember 1998 erfolgt ist, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber erst am 23. März 2009 gestellt wurde, scheidet hi n- sichtlich der Abtretung eine solche Anfechtung aus. Das wird von den Parteien nicht in Frage gestell t. 2 . Richtig hat das Berufungsgericht auch angenommen , dass, wenn die Abtretungserklärung selbst nicht (mehr) anfechtbar ist, im Hinblick auf die in dem Vierjahreszeitraum des § 134 Abs. 1 InsO vom Sicherungsgeber an den Versicherer erbrachten Beitr agszahlungen gegenüber dem Sicherungsnehmer eine Anfechtbarkeit gegeben sein kann. a) Es entspricht fast einhelliger Meinung im Schrifttum , dass diese Be i- tragszahlungen oder die dadurch bewirkte n Mehrung en der Versicherungslei s- tung gegenüber dem Siche rungsnehmer anfechtbar sein können, wenn, wie das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall festgestellt hat, durch die Be i- 12 13 14 15 - 7 - tragszahlungen der Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erhöht sowie der Wert des sich im Todesfall ergebenden Ans pruchs, der a n- dernfalls gesunken wäre, erhalten wird (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. , § 134 Rn. 15; Braun/de Bra, InsO , 5. Aufl. , § 134 Rn. 23; FK - InsO /Dauernheim, InsO, 6 . Aufl. , § 134 Rn. 2 8 aE; MünchKomm - InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 134 Rn. 16; Huber i n Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl. , § 49 Rn. 14 ; Lind/ Stegmann, ZInsO 2004, 413, 41 7 f ; Armbr ü ster/Pilz, K T S 2004, 481, 500; Hasse, VersR 2005, 15, 24 ; aA Elfring, NJW 2004, 483, 484). b) D i e se r Meinung ist zuzustimmen. D urch die Prämienz ahlung erfüllt der Sicherungsgeber zwar eine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag g e- genüber dem Versicherer. Gleichzeitig erbringt er jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Leistung an den Sicherungsnehmer: Der Sicherung s- geber wird durch die Prämienzahlungen entreichert und dadurch die spätere Insolvenzmasse geschmälert. Gleichzeitig wird der Wert des Sicherungsgutes, hier der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung für den Erleben s- fall , infolge der Erhöhung des Rückkaufswertes , gesteigert und für den Tode s- fall erhalten. Hätte der Erblasse r die Prämienzahlungen vier Jahre vor Inso l- venzantragstellung eingestellt, hätte sich die beitragsfreie Versicherung und damit die Versicherungsleistung auf 112.952,56 In den P rämienzahlungen l a g eine mittelbare Zuwendung des Erblassers an die Beklagte. Als mittelbare Zuwendungen sind solche Rechtshandlungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger durch Ei n- schaltung eines Leistungsmittlers umgangen wird . Davon ist etwa dann ausz u- gehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem g e- schuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger zu erbringen. Ausre i- chend ist aber, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den 16 17 - 8 - Leis tungsempfänger gelangt, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 IX ZR 194/04, BGHZ 174, 2 2 8 Rn. 25; HK - InsO/Kreft, 6. Aufl. § 129 Rn. 28). Bei Kapitallebensversicherungen, bei d e- nen das Bezugsrecht abgetreten wurde, hat der Versicherungsnehmer die Lei s- tungen des Versicherers an den Zessionar durch seine Beitragsleistungen e r- kauft (vgl. HK - InsO/Kreft, aaO). c) Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision greifen nicht durch. Der Zweck des § 134 Abs. 1 InsO gebietet e ine weite Auslegung des Begriffs der Leistung (BGH, Urteil vom 26. April 2012 IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183 Rn. 37 mwN). Der Umstand, dass die Zahlung selbst an den Versicherer erfol g- te, ändert nichts daran, dass sich auch der Wert des Sicherungsgutes erh öhte (Rückkaufswert) und erhalten wurde (Todesfallleistung). Die Zahlung des S i- cherungsgebers hatte insoweit eine Doppelwirkung. Bei der Doppelwirkung e i- ner Leistung hat der Verwalter die Möglichkeit, die Leistungsempfänger wah l- weise in Anspruch zu nehmen, sofern die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen jeweils vorliegen (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372 Rn. 17; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, ZIP 2012, 280 Rn. 33 mwN). d) Das Werthaltigmachen abgetretener Forderungen ist im Übrigen g e- sondert anfechtbar. Zu den anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des § 1 2 9 Abs. 1 InsO gehören Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen. Gewinnt durch solche Handlungen das Sicherungsgut für den S i- cherungsnehmer an Wert, sind d iese Handlungen selbständig anfechtbar, w o- bei gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf die Bewirkung der Werthaltigkeit, Wertsteig e- rung oder des Werterhalts abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 36 ff). 18 19 - 9 - 3 . Ob d ie durch die Prämienzahlung en bewirkten Leistung en an die B e- klagte unentgeltlich waren, lässt sich jedoch anhand der bisherigen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts nicht beantworten . a) Ist die Sicherheit durch die Abtretung der Ansprüche aus der Leben s- versicherung vom Erblasser an die Beklagte unentgeltlich gewährt worden, e r- fasst diese Unentgeltlichkeit auch die nachfolgenden Prämienzahlungen ei n- schließlich derjenigen im Anfechtungszeitraum des § 134 InsO, also in den let z- ten vier Jahren vor Insolvenza ntragstellung. Eine Unentgeltlichkeit der Abtretung kann jedoch nicht mit der Begrü n- dung des Berufungsgerichts bejaht werden. aa) Das Berufungsgericht hat sich auf zwei Entscheidungen des Senats berufen, die es allerdings missversteht. Der Senat hat im Urteil vom 1. Juni 2006 ( IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362 Rn. 7 ) ausgeführt, dass die Besicherung einer fremden Schuld grundsätzlich unentgeltlich ist, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten V e r- pflichtung gehalten sei. Dementsprechend hat er im Urteil vom 11. Dezember 2008 ( IX ZR 194/07, ZIP 2009, 228 Rn. 14) umgekehrt erklärt, eine Besich e- rung sei - wie in jenem Fall gegeben - entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für sein e Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten verspreche. bb) Der Schluss, den das Berufungsgericht hieraus verallgemeinernd zieht, nämlich dass für eine Entgeltlichkeit stets eine rechtliche Verpflichtung 20 21 22 23 24 - 10 - des Sicherungsnehmers auch gegenüber dem Si cherungsgeber gegeben sein müsse, das Darlehen an den Dritten auszureichen, trifft nicht zu . Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist der Sicherungsnehmer vielmehr auch dann, wenn er für die Zuwendung des Schuldners eine ausgle i- chende Gegenleistu ng an diesen oder einen Dritten erbringt (BGH, Urteil vom 3. März 2005 IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279 ff.; vom 1. Juni 2006, aaO Rn. 10; vom 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118 Rn. 16; vom 16. N o- vember 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122 Rn. 6). Für die Entgeltlichkeit genügt es, dass der Lei s- tungsempfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbringt (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 Rn. 11 ff, 15 f; MünchKomm - InsO/Kirchhof, 2. Aufl. , § 134 Rn. 33 a; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl. , Rn. 6.123), ohne dass hierzu eine vertragliche Verpflichtung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sich e- rungsgeber bestehen muss (BGH, Urt eil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122 Rn. 6). Ob der Schuldner (hier: Erblasser) gegenüber dem Drittschuldner (hier: GmbH) zu der Leistung verpflichtet war oder ein eigenes Interesse an der Lei s- tungserbringung hatte, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009, aaO). cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, war die Beklagte gegenüber dem Erblasser nicht verpflichtet, das der GmbH zugesagte Darlehen zu gewähren. Umgekehrt fehlte es an einer vertraglichen Verpflichtung des Er b- lassers, die im Verhältnis zur GmbH ausbedungene Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung vorzunehmen. Diese Verpflichtung en bestand en nur zwischen der Beklagten und der GmbH. 25 26 27 - 11 - Entscheidend ist deshalb, ob das Darlehen von der Beklagt en zumindest Zug - um - Zug gegen die Hereinnahme der vom Erblasser gestellten Sicherheit oder danach ausgereicht wurde, oder ob umgekehrt die Drittsicherheit nac h- trä g lich bestellt worden ist. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob U nentgel t- lichkeit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners infolge der Leistung des Schuldners, hier also das Wirksamwerden der Abtr e- tung (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 281 f ; vom 5. Juni 2008, aaO R n. 12). Feststellungen zur zeitlichen Abfolge fehlen jedoch bislang. War das Darlehen an die GmbH bereits ausgereicht, als die Abtretung wirksam wurde, kommt es nicht mehr als ausgleichende Gegenleistung in B e- tracht. Die Voraussetzungen der Schenkungs anfechtung hat der anfechtende Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen. Ihm obliegt es folglich, die zei t liche Reihenfolge vorzutragen . Bisher ist nur bekannt, dass die Darlehen s- zusage vom Juni 1998 stammt, die Abtretungserklärung durch den Schuldner Ende September 1998 abgegeben wurde, die Annahme der Abtretung von der Beklagten am 14. Dezember 1998 erklärt wurde, aber die Anzeige der Abtr e- tung an den Versicherer bereits am 15. September 1998 unterzeichnet wurde. Nicht dargelegt ist, wann das besiche rte Darlehen ausgereicht wurde. Kam der Abtretungsvertrag nicht spätestens Zug - um - Zug mit der Darl e- hensauszahlung zustande, sondern erst später, liegt eine unentgeltliche Nac h- besicherung vor. Als Gegenleistung, die zur Annahme der Entgeltlichkeit führ t, wäre das Stehenlassen eines sonst durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs 28 29 30 31 - 12 - gegen einen Dritten (hier die GmbH) nicht ausreichend, weil das bloße Unte r- lassen der Rückforderung keine Zuführung neuen Vermögens bedeutet (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 41; vom 26. April 2012 - IX ZR 149/11, ZIP 2012, 1254 Rn. 21). War die Abtretung unentgeltlich, trifft dies auch für die später vorgeno m- menen Prämienzahlungen zu, weil es dann auch für diese an einer ausgle i- chenden Gegenle istung der Beklagten fehlt. b) Ist die Dritts icherheit vor oder spätestens Zug - um - Zug mit der Ausza h- lung der Darlehensvaluta bestellt worden, war sie entgeltlich. Die im Vierjahre s- zeitraum des § 134 InsO erbrachten Prämienzahlungen waren dann ebenfall s entgeltlich , weil der Erblasser die se Pflicht schon vor der Darlehensauszahlung übernommen hatte . D ie ausgleichende Gegenleistung für die Übernahme und Erfüllung dieser Verpflichtung lag in der anschließend oder zumindest Zug - um - Zug erfolgten Ausreichung der Darlehensvaluta. Nach N r . 6 Satz 1 des Abtretungsvertrages war der Schuldner verpflic h- tet, auf Verlangen der Beklagten die Beitragszahlungen nachzuweisen. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend dahin ausgelegt, dass damit nicht nur die Nachweis e, sondern die Zahlungen selbst geschuldet waren. Bei der Sicherungsabtretung wurde ein Formular der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten verwendet, das diese offenkundig bundesweit verwendet hat. Die dort enthaltenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbe dingungen. Desw e- gen kann der Senat die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht u n- eingeschränkt überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 14; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 32 33 34 35 - 13 - 257 Rn. 11; vom 26. Januar 2012 - IX ZR 191/10, ZIP 2012, 638 Rn. 10). Die Auslegung hat dabei nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspar t- nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehr s- kreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittl i- chen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Zweifel bei der Auslegung g e- hen nach § 305c Abs. 2 BGB (früh er § 5 AGBG ) zu Lasten des Verwenders (BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO; vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, BGHZ 188, 351 Rn. 10; vom 26. Januar 2012, aaO). Die Auslegung ergibt, dass die Beitragszahlungen vom Erblasser der Sicherungsnehmer in geg enüber geschuldet waren. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut, weil "die" Beitragszahlungen auf Verlangen nachzuweisen w a- ren, nicht lediglich - also eingeschränkt - tatsächlich erbrachte Beitragsleistu n- gen. Zum anderen hing die Aufrechterhaltung der Werth altigkeit der Sicherung hinsichtlich der Todesfallleistung von der Fortentrichtung der Beiträge ab, weil sich die Todesfallleistung andernfalls stark vermindert hätte. Dadurch wäre der Wert der Sicherheit insgesamt stark gefallen. Das wollte die Beklagte f ür den Erblasser erkennbar vermeiden. Schließlich ist in Nr. 6 Satz 2 vorgesehen, dass die Beklagte zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt war, zu Lasten des Sicherungsgebers die Be i träge selbst zu entrichten. Damit wurde ihr die Mö g- lichkeit eingerä umt, für die Aufrechterhaltung der Werthaltigkeit der Sicher heit Sorge zu tragen und den Sicherungsgeber hierfür in Regress zu nehmen. Wäre der Sicherungsgeber nicht verpflichtet gewesen , die Prämien zu zahlen, wäre eine solche Regressmöglichkeit unverstän dlich. 36 - 14 - IV. Das Berufungsurteil ist demnach gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufz u- heben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die erforderlichen Festste l- lungen zur zeitlichen Abfolge bei der Sicherheitenbestellung getroffen werden können. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2011 - 2 - 26 O 315/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.12.2011 - 19 U 180/11 - 37
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