BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 211/99 Verkündet am: 26. Juli 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Ve r - handlung vom 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 23. Dezember 1998 verkündete Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsg e - richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus der Aufzucht von 119.047 Rotbuchenpflanzen, die der Beklagte nach Anzucht in einer and e - ren Baumschule in seiner Baumschule für den Kläger vorgenommen hat. Auf Grund einer Anfrage des Klägers, ob der Beklagte bereit sei, die Pflanzen für weitere zwei Jahre zu verschulen, hatte der Beklagte diese im April 1992 übe r - nommen. Einen vom Beklagten vorbereiteten Lohnanzuchtvertrag unterzeic h - nete der Kläger nicht. Im Februar 1994 kam es wieder zu Kontakten zwischen - 3 - den Parteien; der Beklagte rodete nach seiner Behauptung zu dieser Zeit die Pflanzen, fhrte eine Zwischenlagerung durch und vernichtete sie schließlich, nachdem sie fr eine weitere Anzucht unbrauchbar geworden seien. Der Kl - ger hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte ihm deshalb schadense r - satzpflichtig sei, und diesen auf Zahlung eines Hauptsachebetrags von 477.560,90 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abg e - wiesen. Auf die Berufung des Klgers hat das Oberlandesgericht ihr dem Grunde nach stattgegeben und die Sache zur Höhe an das Landgericht z u - rckverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der di e - ser sein Begehren, die Klage insgesamt abzuweisen, weiterverfolgt. Der Klger tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision des Beklagten fhrt zur Aufhebung des ang e - fochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt, dem auch die Entscheidung ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu bertragen ist. I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien Einigkeit ber eine Lohnaufzucht der im Eigentum des Klgers st e - henden Rotbuchen in der Baumschule des Beklagten ber eine Zeit von zwei Jahren bestanden habe. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Die sich hieraus ergebende Pflicht zur Aufzucht hat der Beklagte nach den vom Ber u - fungsgericht getroffenen Feststellungen erfllt; insoweit kommt eine Vertrag s - verletzung nicht in Betracht. - 4 - II. Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daû eine Einigung ber eine weitere Verweildauer der Pflanzen beim Beklagten ber die im Februar 1994 endende Aufzuchtzeit hinaus nicht zustande gekommen sei. Auch das greift die Revision nicht an. Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten treten ins o - weit nicht hervor. III. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe angesichts der O f - fenheit des weiteren Verbleibs der Pflanzen bis zur endgltigen Klrung der Abnahme die Rodung der Pflanzen einstellen mssen. Demgegenber ist die Revision der Ansicht, der Beklagte sei angesichts der Vereinbarung ber eine zweijhrige Aufzucht nicht verpflichtet gewesen, den Grund und Boden seiner Baumschule weiterhin fr die Pflanzen des Klgers zur Verfgung zu stellen. Dem ist beizutreten, denn daû eine - mit Mhe und Aufwand verbundene - Au f - zucht ber zwei Jahre hinaus vertraglich geschuldet gewesen wre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ein nicht unbeachtlicher Aufwand liegt schon in der Bereitstellung von Boden, der dann nicht anderweit genutzt we r - den kann. IV. 1. Es kann dahinstehen, ob der Klger mit dem Abruf der Pflanzen in Verzug war. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wren hierdurch e t - waige Hinweispflichten des Beklagten gegenber dem Klger nicht ohne weit e - res entfallen (vgl. Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., § 644 Rdn. 25). 2. Eine solche Pflichtverletzung hat das Berufungsgericht darin gesehen, daû seitens des Beklagten nicht auf die Gefahr des Verderbens der gerodeten Pflanzen hingewiesen worden sei. Ob eine derartige Hinweispflicht bestand, ist zunchst eine Frage der Vertragsauslegung durch den Tatrichter. Das Revis i - onsgericht kann jedoch berprfen, ob das Berufungsgericht den Prozeûstoff - 5 - ausgeschöpft hat. Dies ist, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht der Fall gewesen. Der Klger hat, wie das Berufungsurteil feststellt, selbst geltend gemacht, er habe ca. 119.000 Buchenpflanzen fr den eigenen Bedarf ben ö - tigt. Daraus folgt, daû davon ausgegangen werden muû, daû der Klger im Bereich der Forstwirtschaft in groûem Umfang ttig ist und ber entsprechende Erfahrungen verfgt. Diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht bei se i - ner erneuten Befassung mit der Frage des Bestehens einer Hinweispflicht in seine Erwgungen mit einzubeziehen haben. 3. Sofern das Berufungsgericht danach erneut zu dem Ergebnis gelangt, daû eine Hinweispflicht bestand, wird es zu prfen haben, ob der Beklagte ihr gengt hat. In diesem Zusammenhang wird es zunchst zu prfen haben, ob noch Feststellungen dazu getroffen werden können, ob der Beklagte im Febr u - ar gegenber dem Klger die Abholung ("Abnahme") der Pflanzen angemahnt und gegebenenfalls auf die begonnene Rodung hingewiesen hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht bisher offengelassen. Sofern sich feststellen lût, daû dies der Fall war, liegt die Verletzung einer Hinweispflicht fern; sie kommt dann nur noch unter der weiteren Voraussetzung in Betracht, daû weiterg e - hende oder wiederholte Hinweise geschuldet waren, wofr nach den getroff e - nen Feststellungen ersichtlich nichts spricht. Kann der Beklagte den bei Bej a - hung einer Hinweispflicht ihm obliegenden Nachweis nicht erbringen, daû ein ausreichender Hinweis erfolgt ist, wird eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht verneint werden können. V. Gelangt das Berufungsgericht hiernach zu dem Ergebnis, daû eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach besteht, wird es in tatrichterlicher Verantwortung erneut die Frage zu prfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Mitverschulden des Klgers zu bercksichtigen ist. Ein - 6 - solches Mitverschulden drngt sich entgegen der vom Berufungsgericht im a n - gefochtenen Urteil vertretenen Auffassung bereits dann auf, wenn sich der Klger nach Ablauf der Aufzuchtzeit nicht weiter um das Schicksal der Pflanzen gekmmert hat. Tragfhige Anhaltspunkte dafr, daû der Klger darauf ve r - trauen durfte, die Pflanzen wrden im Boden verbleiben, hat das Berufungsg e - richt nicht festgestellt. Eine derartige Annahme erscheint dem erkennenden Senat auch fernliegend. VI. Das Berufungsgericht wird schlieûlich erforderlichenfalls Gelegenheit haben, unter Beachtung der vorstehenden Hinweise zu prfen, ob ein Sch a - densersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums des Klgers an den aufzuziehenden Pflanzen in Betracht kommt. Rogge Jestaedt Melullis Keukenschrijver Mhlens
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