BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 2/12 vom 21. Juni 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Inso l- venzverfahren (ABl. Nr. L 160, S. 1) folgende Frage vorgelegt: Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insol venzanfechtung s- klage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen Wohnsitz oder sa t- zungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat? BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape a m 21. Juni 2012 beschlossen: 1 . Das Verfahren wird ausgesetzt. 2 . Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinscha ften wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzve r- fahren (ABl. Nr. L 160, S. 1; im Folgenden: EuInsVO) folgende Frage vorgelegt: Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet d as Inso l- venzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wo r- den ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfec h- tungsgegner zuständig, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäß i- gen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat? - 3 - Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 4. Mai 2007 in Deutschland eröffn e- ten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A . Zi . (Schuldn e- rin). Die Beklagte , die Stiefmutter der Schuldnerin, ist schweizer Staatsangeh ö- rige und lebt in der S chweiz. Der Kläger nimmt sie im Wege der Insolvenza n- fechtung auf Rückge währ eines Betrages von 8.015,08 in A n- s pruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen wegen fehlender internationaler Z u- ständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen worden. Mit se i- ner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den A n- fechtungsan spruch weiter. II. Vor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu de r im B e- schlusstenor gestellten Frage einzuholen (Art. 267 Abs. 1 Buchst. B, Abs. 3 AEUV). Die Sachen tscheidung is t abhängig von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. 1 . Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist e r- öffnet . Unmittelbar regelt Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zwar nur die Zustän digkeit für da s Insolvenzverfah ren selbst . Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört jedoch zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorg e- hen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als 1 2 3 - 4 - Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 (Rs C - 339/07 , ZIP 2009, 427 Rn. 21, Deko Marty Belgium ) sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtung sklage gegen einen Anfechtungsgegner z u- ständig , der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. 2. Bisher ungeklärt ist die Frage, ob Art . 3 Abs. 1 EuInsVO auch dann eingreift, wenn das Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaa t erö ffnet w o rden ist, der Anfechtungsgegner aber seinen allgemeinen Gerichtsstand (e inen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz ) nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in einem Drittstaat hat. a ) Seinem Wortlaut nach lässt es Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ausreichen, dass der Mittelpunkt der sachlichen Interessen des Schuldners in einem Mi t- gliedstaat liegt. Dazu, ob der den Anwendungsbereich der Verordnung eröf f- nende grenzüberschreitende Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat oder zu einem Drittstaat besteh en muss, triff t er keine Aussage . H ieraus könnte g e- schlossen werden , dass der Bezug zu einem Drittstaat ausreicht ( Huber in Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EU - Insolvenzverordnung, Art. 1 Rn. 19 f f; Huber, ZZP 114 (2001), 133, 138 f ; Haubold, IPrax 2003, 34, 35 f ; iE ebenso High Court of Justice London, ZIP 2003, 813; High Court of Justice Leeds, ZIP 2004, 1769; MünchKomm - InsO/Reinhart, 2. Aufl., Art. 1 VO (EG) Nr. 1346/2000 Rn. 16; FK - InsO/Wenner/Schuster, 6. Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 9; Graf - Schlicker/Kebekus/Sabel/Schlege l, InsO, 2. Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 7; Gruber in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, Art. 1 EuInsVO Rn. 49; Got t- wald/Kolmann, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 130 Rn. 10 f; Ra u- s cher/Mäsch, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 1 EG - InsVO Rn. 15; Geimer/Sc hütze, 4 5 - 5 - EuZVR, 3 . Aufl., A.5, Art. 1 Rn. 39; Adam, Zuständigkeitsfragen bei der Inso l- venz internationaler Unte rnehmensverbindungen, S. 28 f; Herchen, ZInsO 2003, 742, 74 5 f ; Sabel/Schlegel, EWiR 2003, 367, 368 ; He r genröder, DZWiR 2009, 309 , 312 ) . b ) Zw ingend ist dieser Schluss jedoch nicht . In der deutschsprachigen Literatur wird vielfach die Ansicht vertreten, dass nur ein " qualifizierter " Au s- lands bezug zu mindestens einem weiteren Mitgliedstaat den Anwendungsb e- reich der EuInsVO eröffnet (Kemper in Küb ler/Prütting/Bork, InsO, 2010, Art. 1 EuInsVO Rn. 15; MünchKomm - BGB/Kindler, VO (EG) Nr. 1346/2000, 5. Aufl., Art. 1 Rn. 28; Duursma - Kepplinger in Duursma - Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzordnung, Art. 1 Rn. 3, 8 f, 53; HK - InsO/Stephan, 6 . Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 11, 13; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 2; Pannen, Europäische Insolvenzverordnung, Art. 1 Rn. 120; Braun/ Tashiro , InsO, 5. Aufl., vor §§ 335, 358 Rn. 17 ; HmbKomm - InsO/Undritz, 4 . Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 6 f; Smid, Internationales Insolvenzrecht, § 2 Rn. 43 f; Carstens, Die internationale Zuständigkeit im europäischen Insolven z- recht, S. 32 ff; Schmiedeknecht, Der Anwendungsbereich der Europäischen Insolvenzordnung und die Auswirkungen auf das deutsche Inso lvenzrecht, S. 108 ff; Westphal/Goether/Wilkens, Grenzüberschreitende Insolvenzen, Rn. 86 f; Leible/Staudinger, KTS 2000, 533, 538 ff; Duursma - Kepplinger, NZI 2003, 87; Smid, DZWiR 2003, 397, 402 f; Pannen/Riedemann, NZI 2004, 646, 651). Annexverfahre n, insbesondere die hier in Frage stehenden Insolvenza n- fechtungsklagen werden in Art. 3 Abs. 1 EuInsVO nicht ausdrücklich geregelt, so dass aus dem Schweigen der Vorschrift keine Schlussfolgerungen hinsich t- lich ihr es räumlichen A nwendungsbereichs gezogen w erden können . Die Grü n- 6 7 - 6 - de, welche den Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 12. Februar 2009 (aaO) bewogen haben, Insolvenzanfechtungsklagen der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zu unterstellen, lassen sich auf entsprechende Klagen gegen Anfec h- tungsgeg ner außerhal b des Gebiets der Europäischen Union zudem nur tei l- weise übertragen. Die Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats en t- spricht dem im zweiten und im achten Erwägungsgrund der EuInsVO genan n- ten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der B eschleunigung der Inso l- venzverfahren ( vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009, aaO Rn. 22). Der vierte Erwägungsgrund, welcher der Verlagerung von Vermögensgegenständen oder Rechtsstreitigkeiten entgegenwirken soll, nimmt demgegenüber nur auf das ordnungsge mäße Funktionieren des Binnenmarkts Bezug ( vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009, aaO Rn. 23 f) . Insolvenzanfechtungsprozesse mit Bez ü- gen allein zu Drittstaaten lassen sich nicht unter diesen Erwägungsgrund su b- sumieren. Schließlich stellt sich das Problem der Anerkennung des aufgrund einer Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ergangenen U r- teils ( vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009, aaO Rn. 25 ff). Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 2 EuInsVO, der die Anerkennung und Vollstreckbarkeit von En t- schei dungen in Annexverfahren regelt, gilt im Verhältnis zu Drittstaaten nicht. 3. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der V orlagefrage ab. Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte lässt sich nur aus Art. 3 Abs. 1 EGInsVO herlei ten. D er allgemeine Gerichtsstand des Insolven z- verwalters ( § 19a ZPO ) gilt für Klagen gegen den Insolvenzverwalter , nicht al l- gemein für Klagen des Insolvenzverwalters ( vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246, 247). Art. 102 § 1 EG InsO und § 3 InsO regeln die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht diejenige der Prozessg e- richte (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419, 1420; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, ZIP 2009, 1287 Rn. 15). 8 - 7 - 4. Die Vorlagefrage lässt sich nicht unter Heranziehung anderer europä i- scher Rechtsquellen, die Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit enthalten, beantworten. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung vo n Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ( EuGVVO; A B l. 2001, L 12, S. 1) findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO ist sie auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht a n- wendbar . Dies schließt Insolvenzanfechtungsprozesse ein. Der Europäische Gerichtshof hat im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Brüsseler Überei n- kommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( EuGVÜ; ABl. 1972, L 299, S. 32) entschieden, dass eine Konkursanfechtung s- klage sich auf ein Konkursverfahren bezieht, weil sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs - oder Ve r- gleichsverfahrens hält (EuGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - Rs 13 3/78, EuGHE 1979, 733, Rn. 4 - Gourdain). Das gilt auch im Rahmen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO (vgl. das eingangs zitierte Urteil des Europäischen G e- richtshofs vom 12. Febr uar 2009 - Rs C - 339/07, Rn. 19) un d für Art. 1 des Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre - 9 - 8 - ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 16. September 1988 (ABl. 1988 Nr. L 319, S. 9) in der revidierten Fassung vom 30. Oktober 2007 (ABl. 2009 Nr. L 147, S. 5). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 28.10.2010 - 2 O 736/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2011 - I - 27 U 145/10 -
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