BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil IX ZR 2/12 Verkündet am: 27. März 2014 Kluckow Justizangestellte a ls Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EUInsVO Art. 3 Abs. 1 Die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren e r öffnet worden ist, sind auch dann für eine Insolvenzanfech tungsklage gegen einen Anfec h- tungsgegner zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitglie d- staates hat. BGH, Versäumnisurteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Ric h- ter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wer d en das Ur teil des 27. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2011 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28. Okt o- ber 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die K osten der Rechtsmittelve rfahren einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europä i- schen Union, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 4. M ai 2007 eröffneten Insolvenzve r- fahren übe r das Vermögen der in Deutschland wohnhaften A . Z . (fortan : Schuldnerin). Die Beklagte, die Stiefmutter der Schuldnerin, ist S chwe i- zer Staatsangehörige und lebt in der Schweiz . Der Kläger nimmt sie im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückg ewähr eines Betrages von 8.015,08 Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen wegen fehlender intern a- 1 - 3 - tionaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen wo r- den. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl ä- ger den Anfechtungsan spruch weiter. Der Senat hat gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentsc heidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage eingeholt, ob die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolven z- verfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wo rden ist, für eine I n- solvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig ist, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitglie d- staats hat (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449). Entscheidung sgründe: Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Pr ü- fung des Antrags (vgl. B GH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen der fehlenden inte rnationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für unzulässig gehalten. Art. 3 EuInsVO sei nicht einschlägig, weil der Wohnsitz der Beklagten nicht in einem Mitgliedstaat liege; es fehle ein hinreichender Bezug zu einem Mitgliedstaat der Europä i- schen Union. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem w e- sentlichen Punkt nicht stand. 1. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen Mi t- gliedstaates für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Gerichte des Mi t- gliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mi t- gliedstaat hat. Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm i n einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs C - 339/07, NZI 2009, 199; BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, NZI 2009, 532 Rn. 6 f; Beschluss vom 21. Juni 2012 4 5 6 - 5 - - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449 Rn. 3). Davon ist auch das Berufungsgericht au s- gegangen. 2. Die Beklagte wohnt nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in einem Drittstaat, nämlich in der Schweiz. Gleichwohl sind die deut schen Gerichte für die Insolvenzanfechtungsklage gegen sie zuständig. Auf die Vorlage des S e- nats gemäß Beschluss vom 21. Juni 2012 (aaO) hat der Gerichtshof der Eur o- päischen Union mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Rs C - 328/12, NZI 2014, 134) entschieden, das s Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Geric h- te des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat. An dieses Auslegungsergebnis ist der Senat gebunden. 3. Örtlich zuständig ist entsprechend § 19a ZPO, § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO das Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 21 ff). Die Überlegungen, welche der Senat hinsichtlich der gegen einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Anfechtungsgegner erhob e- nen Anfechtungsklage angestellt hat, gelten im Fall eines in einem Drittstaat ansässigen Anfechtungsgegners in gleicher W eise. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 23, 71 GVG. III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es wird au f- gehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das sachlich und örtlic h zuständige Landgericht Münster zurüc k- 7 8 9 - 6 - verwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Dieses wird sich nunmehr mit dem geltend gemachten Anfechtungsanspruch zu befassen h a- ben. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 28.10.2010 - 2 O 736/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2011 - I - 27 U 145/10 -
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