BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL IX ZR 212/06 Verk374ndet am: 15. November 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 96 Abs. 1 Nr. 3, 247 131 Abs. 1 Nr. 1 F374r die Anfechtung der R374ckf374hrung eines Kontokorrentkredits kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen die ber374cksichtigungsf344higen Auszahlungen im Anfechtungszeitraum 374bersteigen; der h366chste erreichte Sollstand ist grunds344tzlich unerheblich (Best344tigung von BGHZ 150, 122, 127). InsO 247 139 Abs. 2 Insolvenzantr344ge, die anfangs zul344ssig und begr374ndet waren, aber bis zur Entschei-dung 374ber die Er366ffnung unbegr374ndet wurden, sind f374r die Berechnung des Anfech-tungszeitraums unbeachtlich. InsO 247 139 Abs. 2 Satz 2 Liegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist der erste, mangels Masse abgewiesene An-trag grunds344tzlich auch dann ma337gebend, wenn zwischen ihm und dem Antrag, der zur Verfahrenser366ffnung gef374hrt hat, ein betr344chtlicher Zeitraum (hier: drei Jahre) liegt. BGH, Vers344umnisurteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06 - OLG Schleswig LG L374beck - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. November 2006 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 21. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Verwalterin in dem am 26. September 2003 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des M. (fortan: Schuld-ner), der bis Oktober 2000 ein Bauunternehmen betrieb. Die Beklagte war die Hausbank des Schuldners. Sie hatte ihm einen Dispositionskredit in H366he von 10.000 DM einger344umt. Am 14. M344rz 2000 wies das Girokonto des Schuldners ein Guthaben aus. Mit am 14. April 2000 beim Insolvenzgericht eingegangenem 1 - 3 - Schreiben beantragte die Innungskrankenkasse wegen ei-nes R374ckstandes von gut 57.000 DM die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners. Diesen Antrag wies das Amtsgericht am 28. Juni 2000 mangels einer die Kosten deckenden Masse zur374ck. Im April, im Mai und nochmals am 6. Juli 2000 geriet das Konto des Schuldners mit mehr als 11.000 DM ins Soll. Zwischen dem 17. Mai und dem 10. Juli 2000 waren nicht unerhebliche Zahlungseing344nge, aber auch Zahlungsausg344nge zu ver-zeichnen. Bei Aufl366sung des Kontos am 16. August 2000 befand es sich im Ha-ben. Nach Aufgabe seiner unternehmerischen T344tigkeit bezog der Schuldner Arbeitslosengeld. Zu einem nicht n344her festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2003 stellte er selbst den Insolvenzantrag, der zur Verfahrenser366ffnung f374hrte. Die Kl344gerin meint, f374r die Berechnung der "kritischen" Zeit sei der erste, mangels Masse zur374ckgewiesene Insolvenzantrag ma337gebend. Die Beklagte habe im Anfechtungszeitraum des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO den an den Schuld-ner ausgereichten Dispositionskredit von umgerechnet 5.112,92 200 durch Ver-rechnung von Eing344ngen in inkongruenter Weise zur374ckgef374hrt. Sie verlangt R374ckgew344hr dieses Betrages zur Insolvenzmasse. Die Beklagte vermisst einen zeitlichen Zusammenhang zwischen diesem Insolvenzantrag und der Verfah-renser366ffnung. Sie erhebt den Bargesch344ftseinwand. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Abweisung der Klage. 4 I. Da die Kl344gerin im Termin zur m374ndlichen Verhandlung trotz dessen ordnungsgem344337er Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Vers344umnisurteil zu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der S344umnis, sondern auf einer Sachpr374fung (BGHZ 37, 79, 82). 5 II. Das Berufungsgericht h344lt die Verrechnung der Zahlungseing344nge in der Zeit nach dem 6. Juli 2000, an dem sich das bei der Beklagten gef374hrte Giro-konto des Schuldners mit einem Betrag von 11.738.68 DM im Soll befand, bis zur Schlie337ung des Kontos am 16. August 2000 insoweit f374r anfechtbar gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, als dies zur vollst344ndigen R374ckf374hrung des Dispositi-onskredits gef374hrt hat. Bei den Verrechnungen handele es sich s344mtlich um solche, die nach dem Insolvenzantrag der Innungskrankenkasse vorgenommen worden seien. Sie h344tten die k374nftige Masse verk374rzt. Die Beklagte habe zuge-standen, dass die wesentlichen, von der Kl344gerin anerkannten Tabellenforde-rungen 374ber insgesamt 471.962,45 200 aus der Zeit vor dem 16. August 2000 stammten. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf die R374ckf374hrung des Dispo-sitionskredits gehabt, der ungek374ndigt gewesen sei. In diesem Umfang liege auch kein grunds344tzlich unanfechtbares Bargesch344ft vor. F374r die Fristberech- 6 - 5 - nung sei auf den im April 2000 eingereichten Insolvenzantrag abzustellen (247 139 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dieser Antrag sei zul344ssig und begr374ndet gewesen. Der Zeitspanne von 374ber drei Jahren zwischen dem Eingang des Antrags und der Verfahrenser366ffnung stehe der Anwendung des 247 139 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht entgegen, weil diese Vorschrift einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Antrag und Er366ffnung nicht voraussetze. Das - ungeschriebene - Tat-bestandsmerkmal derselben wirtschaftlichen Krise (innerer Zusammenhang) sei gegeben, weil die sp344ter angemeldeten Forderungen im Wesentlichen aus der einzelunternehmerischen T344tigkeit des Schuldners herr374hrten, die dieser schon im Herbst 2000 beendet habe. III. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung in einem wesentli-chen Punkt nicht Stand. Sie stehen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Insolvenzanfechtung bankm344337iger Verrechnungen (vgl. BGHZ 150, 122, 127 ff). 7 1. Die Kl344gerin wendet sich gegen die insolvenzrechtliche Wirksamkeit der von der Beklagten laufend vorgenommenen Verrechnungen von Gutschrif-ten mit dem R374ckzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag (247 607 Abs. 1 BGB a.F. = 247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.). F374r die Bestimmung des Anfech-tungszeitraums (247 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO) hat das Berufungsgericht zutreffend auf den im April 2000 eingereichten Insol-venzantrag abgestellt. 8 - 6 - a) Nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzul344ssig, wenn ein Insolvenzgl344ubiger die M366glichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Dies setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in einer von 247247 130 ff InsO beschriebenen Weise anfechtbar erworben worden ist. (BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, aber auch nach dem kl344gerischen Vorbringen, kann sich die Anfechtbarkeit allein aus 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ergeben. Der ma337gebliche Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung ist auch im Anwendungsbereich des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach 247 140 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 2007, aaO S. 1508). Da dieser bei der Deckungsanfechtung mit der Stellung des Insolvenzantrags zeitlich in Bezug zu setzen ist, geh366rt zu den anwendbaren Vorschriften auch 247 139 InsO, der zur Berechnung der Fristen unter anderem n344here Regelungen f374r den Fall trifft, dass - wie hier - mehrere Er366ffnungsantr344ge gestellt worden sind. Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. 9 b) Die Kl344gerin kann aus 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur etwas f374r sich her-leiten, wenn der nach 247 140 Abs. 1 InsO ma337gebende Zeitpunkt auf den von der Innungskrankenkasse im April 2000 gestellten Insolvenzantrag zu beziehen ist und nicht auf den sp344ter gestellten Eigenantrag des Schuldners aus dem Jahre 2003, der zur Verfahrenser366ffnung gef374hrt hat. Nach der Bestimmung des 247 139 Abs. 2 Satz 2 InsO kommt es bei mehreren Antr344gen auf den ersten Antrag an, wenn dieser zwar rechtskr344ftig abgewiesen worden, die Abweisung aber - wie hier - lediglich mangels Masse erfolgt ist. Dieser ist auch im Streitfall ma337geblich. 10 aa) Bei wortlautgem344337er Anwendung der Vorschrift w344re der erste An-trag zu ber374cksichtigen, ohne dass es auf eine "einheitliche Insolvenz" oder ei- 11 - 7 - nen n344her zu bestimmenden zeitlichen Zusammenhang ank344me. Nach der im Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung, die sich auf die Entstehungsge-schichte st374tzen kann (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 163), ist die Vorschrift jedoch einschr344nkend auszulegen. Sie gilt nur innerhalb derselben Insolvenz des Schuldners. Ist nach Abweisung eines Antrags mangels zureichender Masse (247 26 InsO) der Insolvenzgrund behoben worden und sp344ter erneut eingetreten, kann der erste Antrag nicht mehr ausschlaggebend sein (vgl. Henckel, K366lner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 813, 847; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 139 Rn. 12; Graf-Schlicker/Huber, InsO 247 139 Rn. 9; Paulus, in K374b-ler/Pr374tting InsO 247 139 Rn. 4; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 139 Rn. 9; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 139 Rn. 12). Diesen Standpunkt hatte der Senat bereits zu 247 10 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 GesO eingenommen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, ZIP 1999, 1977, 1978). An ihm ist festzuhalten, weil die Einf374hrung der Insolvenzordnung insoweit keine 304nderung der Rechtslage be-wirkt hat. Antr344ge, die anfangs zul344ssig und begr374ndet waren, aber bis zur Ent-scheidung 374ber die Er366ffnung unbegr374ndet wurden, k366nnen auch im Anwen-dungsbereich des 247 139 Abs. 2 InsO nicht beachtet werden. Im Streitfall ist von einer einheitlichen Insolvenz auszugehen. Das Beru-fungsgericht hat hierzu rechtlich unangreifbar festgestellt, dass der Schuldner nach dem ersten Insolvenzantrag seine Liquidit344t nicht wiedergewonnen hat. 12 bb) Die Revision will 247 139 Abs. 2 InsO weiter einschr344nken, indem sie sich trotz gegebener einheitlicher Insolvenz gegen die zeitlich unbeschr344nkte Anwendung der Vorschrift wendet. Gerade 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlange eine besondere zeitliche N344he der Rechtshandlung zu dem Insolvenzantrag. 304hnliches gelte f374r die anderen Anfechtungstatbest344nde dieser Vorschrift. Die-se besonderen zeitlichen Voraussetzungen w374rden unterlaufen, wenn der ein- 13 - 8 - mal gestellte, aber mangels Masse zur374ckgewiesene Insolvenzantrag zeitlich unbeschr344nkt die Deckungsanfechtung erm366glichte. Bef374rwortende Stimmen dieser - weiteren - Beschr344nkung des 247 139 Abs. 2 InsO hat die Revision nicht aufzuzeigen vermocht. Demgegen374ber hat der Senat zu 247 30 Nr. 2 KO betont, dass es gleichg374ltig sei, innerhalb welcher Zeitspanne 374ber den Konkursantrag entschieden und das Verfahren er366ffnet werde. Dies gelte auch dann, wenn der Antragsteller ein Ruhen des Verfahrens bewirkt habe oder der Schuldner durch seinen sp344ter zur374ckgenommenen Antrag auf Er366ffnung eines Vergleichsver-fahrens die Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Konkursverfahrens verz366gert haben sollte (vgl. BGH, Urt. v. 3. Juli 1984 - IX ZR 82/83, NJW 1985, 200, 201). Diese zur Konkursordnung entwickelten Grunds344tze sind auf die Fallgestal-tungen des 247 139 Abs. 2 InsO zu 374bertragen. Liegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist die Vorschrift grunds344tzlich zeitlich unbeschr344nkt anzuwenden. Ob sich in Ausnahmelagen zeitliche Schranken ergeben k366nnen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil der hier gegebene Zeitraum von drei bis vier Jahren zwischen den beiden Insolvenzantr344gen von der Vorschrift eindeutig noch er-fasst wird. 2. Dennoch hat die Klage keinen Erfolg; der von der Beklagten erhobene Bargesch344ftseinwand greift durch. 14 a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann im ungek374n-digten Kontokorrentverh344ltnis unter n344her bestimmten Voraussetzungen die Herstellung der Aufrechnungslage als kongruente Erf374llung der Kontokorrent-abrede zu werten sein (BGHZ 150, 122, 127 ff; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, zur Ver366ffentlichung bestimmt). Dies er366ffnet auf den entspre-chenden Einwand des Anfechtungsgegners hin den Weg zum Bargesch344ft, welches tatbestandlich nur bei kongruenten Rechtshandlungen in Betracht 15 - 9 - kommt (vgl. BGHZ 150, 122, 130; 167, 190, 199; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Der Bargesch344ftseinwand gem344337 247 142 InsO greift durch, soweit die Bank dem Schuldner aufgrund der Kontokorren-tabrede allgemein gestattet, den durch die Gutschriften er366ffneten Liquidit344ts-spielraum wieder in Anspruch zu nehmen, und der Schuldner den ihm schuld-rechtlich versprochenen Kredit abruft (vgl. BGHZ 150, 122, 131 f). Dient die er-neute Inanspruchnahme des Kredits der fremdn374tzigen Erf374llung von Vertrags-pflichten gegen374ber sachlich betroffenen Auftraggebern (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, aaO), ist die Deckungsanfechtung einzel-ner Gutschriften mit dem Ziel, den Gegenwert nach 247 143 Abs. 1 InsO zur In-solvenzmasse zu ziehen, ausgeschlossen. Anfechtbar ist dann nur die R374ckf374h-rung des ausgereichten Dispositionskredits, zu der es kommt, wenn die Summe der in das Kontokorrent eingestellten Einzahlungen die der fremdn374tzigen Aus-zahlungen 374bersteigt. b) Die Kl344gerin meint, den Ausgangssaldo f374r die Berechnung der Darle-hensr374ckf374hrung bestimmen zu k366nnen, indem sie geltend macht, dass die Kreditlinie im Anfechtungszeitraum des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO voll ausge-sch366pft wurde und der ausgereichte Kredit "am Ende" zur374ckgef374hrt war. Diese Berechnungsweise ist rechtlich nicht haltbar. Sie widerspricht der Rechtspre-chung des Senats. 16 aa) Die Frage der Inkongruenz der R374ckf374hrung eines Darlehens kann f374r den Zeitraum der Anfechtbarkeit nur einheitlich beantwortet werden (BGHZ 150, 122, 127). F374r eine Anfechtung nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es deshalb auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen in diesem Zeitraum die Auszahlungen 374berstiegen. Allein in diesem Umfang hat die Bank den Schuldner letztlich nicht wieder 374ber die Eing344nge verf374gen lassen (vgl. 17 - 10 - BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZR 107/05, Umdruck Rn. 9). Unerheblich ist deshalb, dass der Sollstand auf dem Konto des Schuldners im Anfechtungszeit-raum am 6. Juli 2000, aber auch schon zuvor im April und Mai 2000, den Kon-tokorrentkredit aussch366pfte, ja sogar 374berstieg. Hierdurch verloren entgegen der Auffassung der Kl344gerin die diesen Sollst344nden zeitlich vorausgehenden Kontobewegungen, soweit sie im Anfechtungszeitraum stattfanden, nicht ihre Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZR 107/05, aaO). bb) In Anwendung dieser Grunds344tze, an denen der Senat festh344lt, ist die Klage auf der Grundlage des festgestellten, nicht weiter aufkl344rungsbed374rf-tigen Sachverhalts abweisungsreif (247 562 Abs. 1, 247 563 Abs. 3 ZPO). Zu Be-ginn des Anfechtungszeitraums am 14. M344rz 2000 wies das Kontokorrentkonto des Schuldners ein Guthaben aus; gleiches gilt f374r dessen Ende, welches mit der Schlie337ung des Kontos durch die Beklagte am 16. August 2000 zusammen- 18 - 11 - f344llt. Eine im Streitfall allein angefochtene R374ckf374hrung des Darlehens hat des-halb im Anfechtungszeitraum des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht stattgefunden. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 21.06.2006 - 10 O 35/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.11.2006 - 1 U 120/06 -
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