BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 212/08 vom 23. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 247 544 Abs. 2 Satz 3 R374gt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe die allgemein be-zeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundlegend missverstanden, so ist die Erforderlichkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur dann hinreichend ausgef374hrt, wenn durch einen Vergleich der entscheidungstragenden, nicht notwendig geschriebenen Obers344tze des Berufungs-urteils mit der herangezogenen Rechtsprechung eine Rechtssatzabweichung darge-legt wird. BGH, Beschluss vom 23. M344rz 2011 - IX ZR 212/08 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring am 23. M344rz 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Sep-tember 2008 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. 1 I. Die Begr374ndung des Rechtsmittels gen374gt den gesetzlichen Anforderun-gen nicht. 2 1. Mit der R374ge von Rechtsfehlern und der Behauptung, das Berufungs-gericht habe die Rechtsprechung des Senats zu der Frage, wann ein Scha- 3 - 3 - densersatzanspruch gegen den Steuerberater entstanden sei (beispielhaftes Zitat von BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786 und BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386), grundlegend missverstanden, ist das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung als Grund der Revisionszulassung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht dargelegt. Die Beschwerdebegr374ndung h344tte vielmehr einen bestimmten, entscheidungserheblichen Obersatz des Berufungsurteils herausarbeiten m374s-sen, der, sei es aufgrund eines Missverst344ndnisses, sei es aufgrund anderer Erw344gungen, von dem Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht. In dieser Hinsicht gilt nichts anderes als f374r die Zulassungsgr374nde der grunds344tzli-chen Bedeutung und der Rechtsfortbildung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4). Auf den Obersatzver-gleich stellt der Senat auch f374r die Einheitlichkeitssicherung in st344ndiger Recht-sprechung ab (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 150/08, bei juris Rn. 2; vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 56/09, bei juris Rn. 2; vom 16. September 2010 - IX ZB 203/09, bei juris Rn. 1). Diese Auslegung deckt sich mit dem von der Beschwerde selbst ange-f374hrten Beschluss des V. Zivilsenats vom 8. September 2004 (V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155 unter II. 2. a). Der V. Zivilsenat hat dort zwar zum Aus-druck gebracht, ebenso wie die Heranziehung eines unrichtigen Obersatzes erzeuge ein grundlegendes Missverst344ndnis eine strukturelle Wiederholungsge-fahr der fehlerhaften Rechtsanwendung (kritisch dagegen Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl. 247 543 Rn. 28). In der Sache bedeutet das jedoch nichts anderes als die Subsumtion unter einen Obersatz, welcher - hier infolge eines Missverst344ndnis-ses - von der Vergleichsentscheidung abweicht. Sonst kann ein Missverst344nd-nis zwar schwerwiegend sein, es w344re aber nicht grundlegend. 4 - 4 - Im Sinne des Obersatzvergleiches hat auch der V. Zivilsenat seine 344ltere Zulassungsrechtsprechung klargestellt (grundlegend BGH, Beschluss vom 18. M344rz 2004 - V ZR 222/03, NJW 2004, 1960, 1961 unter 2.a; aus j374ngerer Zeit vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZA 5/09, bei juris; vom 19. Juni 2008 - V ZR 190/07, bei juris Rn. 7). Ebenso verfahren andere oberste Bundesgerichte (vgl. etwa BFH/NV 2009, 1264 Nr. 792). Um nichts anderes als eine versteckte Obersatzdivergenz handelt es sich schlie337lich, wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage in st344ndiger Praxis h366chstrichterliche Recht-sprechung nicht ber374cksichtigt, was der V. Zivilsenat als Rechtsfehler mit sym-ptomatischer Bedeutung bezeichnet (vgl. Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 46). 5 Der Obersatzvergleich muss, 344hnlich wie fr374her bei der Divergenzrevisi-on, von der Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde nachvollzogen wer-den (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, aaO S. 45; vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293; Hk-ZPO/Kayser aaO 247 544 Rn. 18). Diesen Begr374ndungsanforderungen der Nichtzulassungsbe-schwerde ist mit der Bezeichnung der ganz allgemeinen Rechtsfrage, wann der Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater entsteht, hier nicht gen374gt. 6 2. Der von der Beschwerde weiter genannte Grund zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, das Berufungsurteil habe unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (IX ZR 190/97, aaO) fehlerhaft ange-nommen, schon die belastenden Steuerbescheide beruhten auf pflichtwidrigem Verhalten des Beraters und die Vers344umung der Einspruchsfrist habe diesen Schaden nur verfestigt, statt erstmals einen Schaden entstehen zu lassen, be-zeichnet nur einen Subsumtionsfehler, der nicht zur Zulassung der Revision f374hren kann. Diese Abgrenzungsfrage mag der tatrichterlichen W374rdigung 7 - 5 - Schwierigkeiten bereiten und h344ufiger zu Fehlern f374hren. Es ist aber nicht dar-gelegt, dass solche Subsumtionsergebnisse auf der Anwendung eines abwei-chenden Obersatzes beruhen. Unter diesen Umst344nden ist eine Wiederho-lungs- oder Nachahmungsgefahr durch das Berufungsurteil, die ohnehin nur indizielle Bedeutung f374r eine Obersatzabweichung haben k366nnen, nach der Zu-lassungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht begr374ndet. II. Die Rechtsgrunds344tze, nach denen das Berufungsgericht den Streitfall entschieden hat, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gekl344rt und ohne Abweichung im Grunds344tzlichen angewendet worden. 8 1. Die Haftung des Steuerberaters f374r einen Veranlagungsschaden des Mandanten, den der Berater zu vertreten hat, beginnt mit der Bekanntgabe der entsprechenden Steuerbescheide (BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 390; st.Rspr.). Als Bekanntgabe gen374gt diejenige an den Berater; auf die Kenntnis des Mandanten selbst kann es erst in F344llen an-kommen, in denen 247 68 StBerG aF, anders als hier, f374r den Verj344hrungsbeginn nicht mehr anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613 Rn. 11; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612 Rn. 29). Soweit es sich um einen Schaden aus Beteiligung an einer Personen-gesellschaft handelt, reicht infolge der Bindungswirkung f374r die pers366nliche Steuerfestsetzung die Bekanntgabe der Grundlagenbescheide an die Gesell-schaft oder ihren steuerlichen Berater aus (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 218/08, WM 2010, 138 Rn. 11). 9 - 6 - 2. Hat eine einzige, in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehre-re Schadensfolgen ausgel366st, beginnt nach dem Grundsatz der Schadensein-heit die Anspruchsverj344hrung bereits, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist. Das gilt auch im Hinblick auf nachtr344glich auftretende, zun344chst nur drohen-de Folgen, die als m366glich vorhersehbar sind. Haben sich dagegen mehrere selbst344ndige Handlungen des Sch344digers ausgewirkt, so beginnt die Verj344hrung regelm344337ig mit den jeweils dadurch verursachten Sch344den gesondert zu laufen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, WM 2006, 148, 150 unter III. 2. a mwN). 10 a) Im Beschwerdefall hat das Berufungsgericht bereits nach unstreitigem Sachverhalt angenommen, der Beklagte habe die mangelhafte Buchf374hrung der von ihm betreuten Gesellschaften zu vertreten und damit den Schaden der auf Sch344tzungen des Finanzamts beruhenden Steuerbescheide vom 14. Oktober 2003 schuldhaft verursacht. Die Beweislastfrage hat es in diesem Zusammen-hang ausdr374cklich offen gelassen. Ein auf die Beweislast bezogener Zulas-sungsgrund er366ffnet sich folglich nach dem Berufungsurteil nicht. Der Angriff der Beschwerde gegen die Subsumtion des Berufungsgerichts, nach welcher der Beklagte bereits aufgrund seiner vorangegangenen Pflichtverletzungen auf Ersatz des Veranlagungsschadens der Sch344tzungsbescheide vom 14. Oktober 2003 gehaftet hat, k366nnte zwar revisionsrechtlich von Interesse sein, l344sst aber gleichfalls keinen Grund zur Zulassung des Hauptrechtsmittels erkennen. 11 b) Der Beklagte hat allerdings mit der versp344teten Einlegung der Ein-spr374che gegen die Steuerbescheide vom 14. Oktober 2003 erneut seine Pflich-ten verletzt. Er musste hierbei aber nur Nachteile seiner Mandanten aus der vorangegangenen Pflichtverletzung abwenden oder mindern, f374r die er nach der hier ma337geblichen Ansicht des Berufungsgerichts ohnehin einzustehen hatte. 12 - 7 - Ein solches Vers344umnis enth344lt keine selbst344ndige schadensurs344chliche Pflichtverletzung, welche die fr374here schadensstiftende Handlung - als Scha-denszurechnungsgrund - gleichsam aufgehoben hat und eine neue Verj344h-rungsfrist h344tte anlaufen lassen k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 unter II. 1.). Der geltend gemachte Schaden war nach Annahme des Berufungsge-richts bereits aufgrund der 344lteren Pflichtverletzung des Beklagten vollen Um-fanges entstanden. Dagegen r374gt die Beschwerde zwar, der geltend gemachte Veranlagungsschaden beruhe ausschlie337lich auf einem groben Sch344tzungsfeh-ler des Finanzamtes und sei deshalb dem Beklagten nicht als Folge der von ihm zu vertretenden Buchhaltungsm344ngel zuzurechnen. Sie beanstandet je-doch auch hier lediglich einen Rechtsfehler, ohne die grunds344tzliche Bedeutung des Schutzzwecks der verletzten Vertragspflicht im Hinblick auf das finanzver-fahrensrechtlich drohende Risiko einer Sch344tzung der Besteuerungsgrundlagen herauszuarbeiten. Das gen374gt zulassungsrechtlich nicht. 13 Das Risiko einer fehlerhaften Sch344tzung geh366rt im 334brigen typischerwei-se in den Zurechnungszusammenhang einer Pflichtverletzung, nach welcher das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen sch344tzen durfte. Bestand der m366gliche Fehler - wie hier - darin, dass das Finanzamt bei unklarer Verteilung der Ge-winne zwischen einem Speiseeishersteller und einem Verk344ufer dieser Produk-te an Endverbraucher f374r beide Gesellschaften den wahrscheinlich insgesamt erzielten Gewinn als Besteuerungsgrundlage in Ansatz gebracht hat, statt eine immerhin fragw374rdige Aufteilung vorzunehmen, so lag gerade diese Vorge-hensweise nicht au337erhalb jeder Erwartung, sondern verwirklichte nur das spe-zifische Sch344tzungsrisiko, welches nach dem Ausgangspunkt des Berufungsge-richtes von dem Beklagten zu vertreten war. 14 - 8 - c) F374r die nach den Sch344tzungsbescheiden vom 14. Oktober 2003 ver-anlagten K366rperschaftsteuern der GmbH sind die Kl344ger als ihre Gesellschafter durch Haftungsbescheide vom 25. Januar 2007, die dem Beklagten am Folgetage zugegangen sind, pers366nlich in Anspruch genommen worden. Hieran will die Beschwerde f374r den Verj344hrungsbeginn ankn374pfen, obwohl die Haf-tungsbescheide nur einen Teilschaden betreffen. 15 Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, wann der Anspruch auf Ersatz eines Drittschadens der Gesch344ftsf374hrer bei dem laufenden Buch-f374hrungs- und Steuerberatungsmandat einer GmbH verj344hrt, sofern sie in des-sen Schutzbereich einbezogen sind und vom Finanzamt pers366nlich nach den 247247 34, 69, 191 AO f374r Steuernachforderungen gegen die GmbH in Haftung ge-nommen werden. Diese Rechtsfrage hat die Beschwerde weder bezeichnet noch hat sie hieraus eine grunds344tzliche Bedeutung der Rechtssache herzulei-ten versucht, was freilich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erfolgver-sprechend gewesen w344re (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 257). F374r das Beschwerdegericht war die bezeichnete 16 - 9 - Frage nicht entscheidungserheblich, weil es als schadensbegr374ndend auch in-soweit bereits die Sch344tzungsbescheide vom 14. Oktober 2003 angesehen hat. Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 28.06.2007 - 7 O 477/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 U 114/07 -
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