BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS IX ZR 212/10 vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. September 2011 beschl ossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. No - vember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 26.51 7,75 Gründe: Die ausschließlich auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gestüt z te Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Der Beklagte hat sich noch vor der ersten mündlichen Verhandlung vor dem L andgericht mit Schriftsatz vom 8 . Jul i 2009 und sodann mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 auf frühere Abtretungen hinsichtlich der hi er in Rede st e- henden Forderung berufen. Demgemäß war zwischen den Parteien - wie sich auch aus den Tatbeständen der Vorderentscheidungen ergibt - streitig, ob die Schuldn e rin Inhaberin der am 3. September 2005 abgetretenen Forderungen war. Soweit der Kläger meint, dem Beklagten habe die Darlegungs - und B e- weislast für die behauptete Vorabtretung oblegen, handelt es sich um eine Fr a- 1 2 - 3 - ge der Au s legung des materiellen Rechts, die nicht in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG fäll t. 2. Das Berufungsgericht ist hier auf der Grundlage des Parteivortrags unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten zu dem Ergebnis g e- langt, dass die bereits dem Beklagte n und den weiteren Zessionaren abgetr e- tenen Forderungen von diesen an die Schuldnerin lediglich treuhänderisch rückabgetreten wurden. Die Annahme einer stillschweigenden treuhänder i- schen Bindung erfordert keine weitergehende Grundlage im Parteivortrag. I n- s oweit scheidet auch ein Verstoß gegen § 139 Abs. 2 ZPO aus. Ein von dem Kläger benannter Zeuge hätte zur Frage einer stillschweigenden Treuhanda b- rede keine Angaben machen können. Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Mannheim, Entsch eidung vom 11.02.2010 - 9 O 124/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2010 - 19 U 29/10 - 3
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