BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 212/10 Verkündet am: 7. Juni 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftl i chen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 10. Mai 2011 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin - Schöneberg vom 31. Mai 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Ber u fung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des Land gerichts in Berlin - Charlottenburg vom 30. Juni 2009 wegen der Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von 3.999,99 nebst Zinsen sowie wegen der Abweisung der Feststellungsklage z u- rückgewiesen hat. Das erstgenannte Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenbu rg vom 30. Juni 2009 abgeä n dert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.999,99 n- sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 249,99 März 2005, aus weiteren 249,99 30. Juni 2005, aus weiteren 249,99 September 2005, aus weiteren 249,99 Dezember 2005, aus weiteren 249,99 März 2006, aus weiteren 249,99 seit dem 30. Juni 2006, aus weiteren 249,99 Sep - tember 2006, aus w Dezember 2006, - 3 - März 2007, aus weiteren 249,99 Juni 2007, aus weiteren 249,99 30. September 2007, aus weiteren 249,99 31. Dezember 2007, aus weiteren 249,9 9 März 2008, aus weiteren 249,99 Juni 2008, aus weiteren 249,99 September 2008 und aus weiteren 249,99 seit dem 31. D e zember 2008 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das Darlehen der Beklagten (Darlehen s- num mer ) jährlich in Höhe von 4% zu verzinsen ist. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehenden Rechtsmittel des Klägers zurückg e wiesen. Die Kosten des Verfahrens in I. und II. Instanz sowie die Gerich t s- kosten des Revisionsverfahr ens tragen die Parteien je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tr a- gen der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand : Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Zinsen aus einem D arl e- hensvertrag, den der Kläger zur Finanzierung eines Anlagemodells mit der B e- zeichnung "EuroPlan" abgeschlossen hat. Der Kläger beteiligte sich im Jahre 2001 zum Zwecke der Altersvorsorge an dem aus drei Bausteinen bestehenden Anlagemodell EuroPlan, be i dem durch ein Darlehen (Baustein 1) eine einmalige Einzahlung in eine britische L e- bensversich e rung (Baustein 2) finanziert wird und gleichzeitig eine Beteiligung an einem Investmentfonds (Baustein 3) mit dem Ziel erfolgt, den Ertrag der Fondsbeteiligung später zur Darlehenstilgung zu verwenden. In diesem Z u- sammenhang unterschrieb der Kläger einen "ZEICHNUNGSSCHEIN Eur o- Plan", in dem er einen Vermittler beau f tragte, ihm ein Bruttodarlehen in Höhe von 111.111,11 s festschreibung fü r zehn Jahre und einer Darlehenstilgung nach fün f zehn Jahren zu vermitteln. Zugleich zeichnete er eine Einmaleinlage in Höhe von 100.000 DM in den Pool 2000EINS der en g- lischen Lebensversicherung "Clerical M e dical Wealthmaster Noble Police" (im Folgenden: L ebensversicherung) sowie eine Beteiligung an dem Investmen t- fonds "Metzler Wachstum" (im Folge n den: Fonds) mit einer Einmal einlage in Höhe von 5.000 f- zehn Jahren Anspardauer. Zur Finanzierung dieses Anlagemodells gewährte eine Rechtsvorgäng e- rin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) dem Kläger mit Vertrag vom 6./28. A ugust 2002 einen en d fälligen Festkredit mit Tilgungsaussetzung in Höhe von 111.111,11 mit einem Disagio von 10% des Bruttokreditbetrages. Der bis zum 31. Juli 2012 festgeschriebene Nominalzinssatz beträgt 4,90% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Zinse n. Hierzu heißt es in der Vertragsu r kunde: 1 2 3 - 5 - "Vor Ablauf dieser Frist sind aufgrund der dann gegebenen Kapitalmark t- verhältnisse neue Konditionen ggf. einschließlich Geldbeschaffungsko s- ten zu vereinbaren. Kommt eine neue, schriftliche Vereinbarung nicht zusta nde, ist das Restdarlehen zum Ende der Zinsbindungsfrist zur Rückzahlung fällig." Die Laufzeit des Darlehens betrug fünfzehn Jahre und soll am 31. Juli 2017 enden. Als Gesamtbelastung des Klägers wurde die "Gesamtsumme aller Darlehensleistungen" bis zum Ende der Zinsbindungsfrist in Höhe von 165.434,57 angegeben. Als Sicherheiten trat der Kläger der Beklagten se i ne Ansprüche aus der Lebensversicherung ab und verpfändete ihr den Fondsa n- teil. Ergänzend erteilte die Beklagte dem Kläger in einem Anhang zum Darl e- hensvertrag "Hinweise zum Darl e hen in Verbindung mit der Finanzierung des R . - EuroPlans". Darin heißt es im Hinblick auf die Risiken des Eur o Plan - Modells, dass es geplant ist, die "Darlehenszinsen durch Erträge der Leben s- versicherung zu begleich en". Weiter ist in Bezug auf die Investmen t fondsanteile von der "geplanten Rückzahlung des Darlehens" die R e de. Zur Erläuterung des Anlagemodells erhielt der Kläger außerdem ein "EuroPlan Kurze x posé", in dem es unter anderem heißt: "Statt wie bisher, für I hre Altersversorgung eine Immobilie per Darlehen zu erwerben und über 20 bis 30 Jahre abzuzahlen, erwerben Sie beim EuroPlan eine Lebensversicherung mit Einmalbetrag per Darlehen. Das Darlehen zahlen Sie in 10 bis 15 Jahren mit einem anzusparenden I n- vestme ntfonds ab." Unter der Überschrift "BAUSTEIN 1: Das Darlehen" heißt es sodann: "Für das Darlehen zahlen Sie 10 - 15 Jahre nur die Zinsen. Diese erbri n- gen Sie nicht aus Eigenkapital, sondern durch laufende Teilauszahlu n- gen aus Ihrer Lebensversicherung. Nach 10 bis 15 Jahren wird das Da r- lehen mit Ihrem angesammelten Investmentfondsguthaben in einer Summe getilgt (siehe Ba u stein 3)." Unter der Überschrift "BAUSTEIN 3: Der Investmentfonds" heißt es weiter: 4 - 6 - "Zur Darlehenstilgung verwenden Sie beim EuroPlan einen Investmen t- fonds, den Sie aus Eigenkapital entweder laufend ansparen oder als Einmalanlage einbringen." Dieser Erläuterung ist ein Piktogramm mit dem farblich und drucktechnisch he r- vo r gehobenen Inhalt "Intelligentes Tilgungsinstrument" beigefügt. Der Klä ger hat ursprünglich die Rückzahlung des Disagios sowie der bei Zugru n delegung eines Zinssatzes von 4% p.a. in den Jahren 2003 bis 2008 von ihm zuviel gezahlten Zinsen in Höhe von 17.111,10 s- zinsen sowie der daraus gezogenen Nutzung en begehrt, weil der Darlehensve r- trag keine A n gaben über die bis zum Laufzeitende am 31. Juli 2017 anfallende Gesamtbela s tung enthalte. Außerdem hat er die Feststellung verlangt, dass das Darlehen auch in Z u kunft nur mit 4% p.a. zu verzinsen ist. Die Bekla gte ist dem entgegen getreten und hat die Ei n rede der Verjährung erhoben. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufung s- gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsich t- lich des Za h lungsantrages angesichts der Verjährungseinrede der Beklagten nur noch wegen der von ihm in den Jahren 2005 bis 2008 überzahlten Zinsen in Höhe von 3.999,99 e- züglichen Nutzungsentgeltes sowie hinsichtlich der begehrten Festst ellung we i- ter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist im Wesentlichen begründet. 5 6 7 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentl i chen ausgeführt: Der Kläger könne eine Rückzahlung des Disagios sowie angeblich übe r- zahlter Z insen nicht beanspruchen, da im Darlehensvertrag keine Gesamtb e- tragsangabe erforderlich gewesen sei. Zwar hätten die Parteien eine Gesam t- laufzeit von 15 Ja h ren vereinbart und den Zinssatz nur bis zum 30. November 2012 festgeschrieben. Bei Vertragsschluss h ätten jedoch die für die Gesam t- laufzeit maßgeblichen Eckdaten noch nicht festgestanden, weshalb es zu di e- sem Zeitpunkt nicht möglich gew e sen sei, den Gesamtbetrag aller vom Kläger zu leistenden Zahlungen genau zu b e ziffern. Auch handele es sich vorliegend nicht um einen Darlehensvertrag mit verä n derlichen Bedingungen. Zwar werde das Darlehen zum Ende des Finanzierungsa b schnitts nicht ohne weiteres zur Rückzahlung fällig, weil weitere Verhandlungen und Vereinbarungen der Pa r- teien darüber erforderlich seien, wann der Kläger das Darl e hen an die Beklagte zurückzuzahlen habe. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger am Ende der Zinsbindungsfrist neue Darlehensko n ditionen anzubieten, könne jedoch nicht bedeuten, dass der Kläger auf das neue Angebot der Beklagte n eingehen mü s se; vielmehr sei er insoweit in seiner Entscheidung frei gewesen, ob er das Angebot annehme oder ablehne. Zudem hätten die Parteien zwar die Rückfü h- rung des Darl e hens mit Hilfe einer Tilgungsersatzleistung vereinbart, denn das Darlehen solle bei Fälligkeit durch den Verkauf der Fondsbeteiligung getilgt werden. Insoweit fehle es jedoch an einer engen Verbindung dergestalt, dass die Zahlungen auf den Anspa r vertrag wirtschaftlich betrachtet als regelmäßige Tilgungsleistungen angesehen we r den könn ten. Da das Darlehen nach dem Ende der Zinsbindungsfrist nur weiterlaufen solle, wenn es zu einer Vereinb a- rung komme und der Restbetrag andernfalls zum Ende der Zinsbindungsfrist 8 9 - 8 - zur Rückzahlung fällig werde, liege keine unechte, sondern eine echte A b- schni ttsfinanzierung vor. Unabhängig davon seien die vermeintlichen Anspr ü- che des Klägers, soweit sie in den Jahren bis 2004 fällig geworden seien, ve r- jährt. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Erstattungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hinsichtlich der von ihm seit dem 1. Januar 2005 überzahlten Zinsen und der daraus von der Beklagten gezog e- nen Nutzungen sowie den Feststellungsanspruch des Klä gers ve r neint. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldet d er Kläger gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB in der seit dem 1. August 2002 gültigen Fa s- sung (im Folgenden: aF) nur die g e setzlichen Zinsen, da der Darlehensver trag entgegen § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB in der seit dem 1. August 2002 gült i- gen Fassung (im Folgenden: aF) keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen en t hält. a) Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgega ngen, dass eine Pflicht zur Angabe des Gesamtb e trags gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF auch in Fällen besteht, in denen eine so genannte unechte Abschnittsfina n zierung vereinbart worden ist. Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbrauch er ein lan g- frist i ges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsp e- riode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsa b- 10 11 12 13 - 9 - schnitts nicht ohne we iteres, sondern nur dann fällig wird, wenn der Darlehen s- nehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Eine so l- che unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Darlehen mit "veränderlichen Bedi n- gungen" im Sinne von § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BG B aF, da die Zinskonditi o- nen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditve r trages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 17 und XI ZR 136/10, j u ris Rn. 18 mwN). b) Zu Recht rügt die Revision hingegen, dass das Berufungsgericht recht s fe h lerhaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in zwei Parallelfällen entschieden hat, wird nach dem Vertr agsinhalt das hier für eine Laufzeit von fünfzehn Jahren gewährte Darlehen - entgegen der Rechtsansicht der Revis i- onserwiderung - nach Ablauf der Zinsbindungsfrist von zehn Jahren nicht ohne weiteres, so n dern nur dann fällig, wenn vorher keine schriftliche Vereinbarung über neue Konditionen zustande kommt. Diese Regelung verpflichtet die Pa r- teien - worauf die Revision zutreffend hinweist - dazu, vor dem Ablauf der Zin s- bindungsfrist ernsthafte Verhandlungen über die zukünftigen Vertragskonditi o- nen zu führen. Eine vorzeitige Fälligkeit des Restschuldbetrages kann mithin nur dann eintreten, wenn der Darlehensnehmer der im Rahmen dieser Ve r- han d lungen von der Beklagten vorgeschlagenen Änderung der Konditionen w i- derspricht (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 1 35/10, WM 2011, 656 Rn. 18 und XI ZR 136/10, juris Rn. 19). 2. Anders als das Berufungsgericht meint, ist der von der Beklagten g e- währte, endfällige Festkredit mit Ti l gungsaussetzung auch im Sinne des § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF "in Tei l zahlungen" zu tilgen. 14 15 16 - 10 - a) Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des S e- nats auch dann vor, wenn ein endfälliger Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Kapitalleben s vers icherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens au s- gesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet we r- den. Aus der maßgeblichen Sicht des Darl e hensnehme rs, dessen Information § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF dient, ist es dabei von nachrangiger Bede u- tung, ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst an eine Versicherung, eine Bausparkasse, eine Fondsgesel l schaft oder an sonstige Partner ei nes Ansparvertrages erbracht werden, wenn nur von vornherein fes t- steht, dass diese Zahlungen mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kr e- dits verwendet werden sollen (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 20 und XI ZR 136/10, j ur is Rn. 21 mwN). b) Eine solche Tilgung des Kredits in Teilbeträgen liegt auch bei Darl e- hensverträgen vor, die Kreditnehmern - wie hier - im Rahmen des Anlagem o- dells Eur o Plan gewährt werden. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, stand von vor n herein fest, dass nicht nur die an den Fonds zu erbringende Einmalzahlung in Höhe von 5.000 o- natlichen Zahlungen in Höhe von 283 i- chen Beziehu n gen zur Tilgung des Darlehens ve rwendet werden sollen. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anz u- sparender Fondsbeteiligung sowie deren Ti l gungsfunktion ergibt sich - worauf die Revision zutreffend hinweist - entgegen der nicht näher begründeten gege n- te iligen Ansicht des Berufungsgerichts aus der Verflechtung der drei "Bauste i- ne" des Anlagemodells EuroPlan. Ausweislich sowohl des Zeichnungsscheines als auch des Kurzexposés und der dem Darlehensvertrag be i gefügten Hinweise der Beklagten ist die Fondsbetei ligung von vornherein als "Intelligentes Ti l- 17 18 - 11 - gungsinstrument" für das Darlehen konzipiert. Angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit von darlehensfinanzierter Lebensversicherung und fondsgestüt z- ter Darlehenstilgung bedurfte es keiner ausdrücklichen Verein barung im Kredi t- vertrag selbst darüber, dass das Darlehen zumindest teilweise durch den Ertrag des Investmentfonds getilgt werden soll. Aus der maßgeblichen Sicht des Kl ä- gers als Verbra u cher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass seine für die Fo ndsbeteil i gung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichst e- hen. Entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung steht auch der spekulative Charakter einer Investmentfo ndsbeteiligung als Ansparvertrag d e- ren enger Ve r bindung mit einem später zu tilgenden Darlehen nicht entgegen. Ebenso wie bei e i nem Investmentfonds haben auch bei Lebensversicherungen und Bausparvertr ä gen zahlreiche, bei Vertragsabschluss nicht berechenbar e Faktoren Einfluss darauf, ob und in welchem Umfang dem Verbraucher bei Ve r- tragsende eine Ansparlei s tung zur Verfügung steht. Insbesondere die Erträge von Kapitallebensversicherungen, die ihr Vermögen zumindest teilweise in A k- tien - oder Immobilienfonds an legen, werden deshalb in ähnlicher Weise wie die streitgegenständliche Investmentfondsb e teiligung von spekulativen Elementen beei n flusst. c) Rechtsfehlerhaft ist schließlich auch die Auffassung des Berufungsg e- richts, bei Abschluss des Darlehensvertrages hätten die für eine Berechnung der Gesamtbelastung des Klägers maßgeblichen Eckdaten noch nicht festg e- standen, weshalb es zu diesem Zeitpunkt unmöglich gewesen sei, den G e- samtbetrag aller bis zum E n de der Vertragslaufzeit zur Tilgung des Kredits zu entric htenden Teilleistu n gen zu beziffern. Wie der Senat für vergleichbare Fälle unechter Abschnitt s finanzierungen bereits wiederholt entschieden hat, rechtfe r- 19 20 - 12 - tigt dies nicht, von einer Gesamtbetragsangabe im Sinne von § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF gänzlich a bz u sehen. Die Angabe hat vielmehr auch hier auf der Grundlage der bei Abschluss des Darlehensvertrages geltenden A n- fangskonditionen zu erfolgen (Senat s urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 23 und XI ZR 136/10, j uris Rn. 24 mwN). 3. Die danach gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, nachdem die Darlehensvaluta vereinbarung s- gemäß ausg e zahlt wurde, nach § 494 Abs. 2 Sa tz 2 BGB aF zur Folge, dass der Kläger nur den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% p.a. (§ 246 BGB) schuldet. a) Der Kläger hat deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB einen - unstreitig nicht verjährten - Anspruch auf Rückzahlung der von ihm seit dem 1. Januar 2005 auf den Darlehensnennbetrag rechtsgrundlos gezahlten Zinsen in Höhe der Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. und dem vertraglich vereinbarten Zinssatz von 4,90%. Der von der Beklagten rechtsgrundlos erlangte Zinsdiff erenzbetrag beträgt 0,90% p.a. aus 111.111,11 Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 bis zum 31. D e zember 2008 ein Betrag von 3.999,99 b) Außerdem hat der Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BG B Anspruch auf E r- stattung der von der Beklagten aus den ohne Rechtsgrund vereinnahmten Zinsbeträgen g e zogenen Nutzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kreditinstitute zur Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB ve r- pflic h tet, soweit ihnen Vermögenswerte rechtsgrundlos zugeflossen sind, die sie 21 22 23 24 - 13 - wirtschaftlich nutzen konnten. Ist - wie hier - Geld der Gegenstand eines A n- spruches aus ung e rechtfertigter Bereicherung, sind die tatsächlich erlangten Zinsen seit de r En t stehung des Anspruches herauszugeben. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass Kreditinstitute vereinnahmte Gelder zinsbringend anlegen (Senatsu r teile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, j uris Rn. 23, j e weils mwN). Die Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB ist, wenn - wie hier - hinreichende Angaben zur Berechnung der durc h schnittlichen Wiederanlagezinsen fehlen, gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. D a be i sind das allgemeine Zinsniveau und seine Veränderungen in dem Zeitraum, in dem der rechtgrundlos erlangte Betrag zur Anlage zur Verf ü- gung stand, zu berüc k sichtigen. Dies kann durch Anknüpfung an den jeweiligen Basiszin s satz und einen Aufschlag von 5 Proz entpunkten erfolgen, denn was für die Berechnung des Ve r zugsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB zugunsten einer Bank gilt, muss auch bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB zu ihren Lasten gelten (Senatsu r teile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vo m 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, j uris, Rn. 23). c) Neben dem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB steht dem Kläger kein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB zu, denn diese haben die Funktio n, den Nachteil auszugleichen, den der Kläger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran g e hindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Wenn dem Kläger - wie hier - ein Anspruch auf Herausgabe gezogener N u t- zungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zue r- kannt wird, ist dieser Nachteil au s geglichen. Die zusätzliche Zubilligung von Prozesszinsen in gleicher Höhe würde ihn ohne Grund besser stellen, als er bei 25 26 - 14 - rechtzeitiger Zahlung g estanden hätte (Senat s urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1327 mwN). d) Gleichfalls aus § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF in Verbindung mit § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB aF begründet ist hingegen der Antrag des Klägers auf die Fes t stellung, d ass das Darlehens während der verbleibenden Restlaufzeit bis zum 31. Juli 2017 nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p. a. (§ 246 BGB) zu ve r zinsen ist. III. Das Berufungsurteil ist daher unter Zurückweisung der Revision im Übr i- gen aufzuheben, soweit das Berufungsgericht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.999,99 gezogenen Nutzungen sowie das Feststellungsbegehren des Klägers verneint 27 28 - 15 - hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif i st, hat der Senat selbst zu entsche i- den (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in dem vorbezeichneten Umfang stat t- zugeben. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2009 - 10 O 170/09 - KG Berlin, Entsche idung vom 31.05.2010 - 26 U 143/09 -
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