BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 212/98 Verkündet am: 23. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 8. September 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der als Patentinhaberin eing e - tragenen und mit der Beklagten als übernehmender Gesellschaft verschmolz e - nen H. Werkstatt-Technik GmbH Inhaberin des am 5. Mai 1994 angemeldeten deutschen Patents 44 15 931 (Streitpatents). Die Patentansprüche 1 und 5 lauten: "1. Verfahren zum Ausgleich einer Unwucht an einem Kraftfahr- zeugrad, dessen Scheibenrad im Bereich der Radscheibe M a - terialunterbrechungen und radial durchgehende Radscheibe n - teile aufweist, bei dem in Abhngigkeit von whrend eines - 3 - Meßvorgangs ermittelten Meßwerten fr eine an der Innenseite des Scheibenrades befindliche Ausgleichsebene mit zugeor d - netem Ausgleichsradius eine Ausgleichsgröße nach Winkell a - ge und Ausgleichsmasse fr den mit an der Innenseite des Scheibenrades zu befestigenden Klebegewichten durchzuf h - renden Unwuchtausgleich bestimmt wird, dadurch geken n - zeichnet , daß die Winkellagen der Materialunterbrechungen und/oder der radial durchgehenden Radscheibenteile bestimmt und gespeichert werden, daß die fr die in der Innenseite des Scheibenrades befindliche Ausgleichsebene bestimmte Au s - gleichsgröße dann in zwei Ausgleichsmassen in solchen Wi n - kellagen, in denen die radial durchgehenden Radscheibenteile vorhanden sind, zerlegt wird, wenn die Winkellage der b e - stimmten Ausgleichsgröße außerhalb der radial durchgehe n - den Radscheibenteile liegt, und daß die den beiden zerlegten Ausgleichs- massen entsprechenden Klebegewichte in den zugeordneten Winkellagen in der Ausgleichsebene an der Innenseite des Scheibenrades befestigt werden. 5. Vorrichtung zur Durchfhrung des Verfahrens nach Patenta n - spruch 1 mit einer Hauptwelle, auf welcher das Kraftfahrzeug- rad aufspannbar ist, einer kraftschlssig mit der Hauptwelle verbundenen Kraftmeßeinrichtung, einer mit der Hauptwelle gekoppelten Drehwinkelmeßeinrichtung, einer an die Drehwi n - kelmeßeinrichtung und an die Kraftmeßeinrichtung ang e - schlossenen Auswerteeinrichtung zur Bestimmung der Au s - - 4 - gleichsmas sen und Winkellagen fr den Unwuchtausgleich mittels Klebegewichten in einer Ausgleichsebene an der Inne n - seite des Scheibenrades, dadurch gekennzeichnet, daû die Auswerteeinrichtung (1) an einen Speicher (2) angeschlossen ist, in welchem die Winkellage der radial durchgehenden Ra d - scheibenteile des an der Hauptwelle (3) befestigten Kraftfah r - zeugrades (4) gespeichert sind und daû die Auswerteeinric h - tung (1) einen Vektorrechner aufweist, der die von der Dre h - winkelmeûeinrichtung (5) und der Kraftmeûeinrichtung (6) g e - lieferten Meûwerte in Ausgleichsmassen zerlegt, die in den Winkellagen der radial durchgehenden Radscheibenteile li e - gen." Wegen des Wortlauts der Patentanspruch 1 untergeordneten Ansprche 2 bis 4 und des Patentanspruch 5 untergeordneten Anspruchs 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Mit der Nichtigkeitsklage greift die Klgerin das Streitpatent als mangels erfinderischer Ttigkeit nicht patentfhig an. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent fr nichtig erklrt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die A b - weisung der Klage erstrebt. Die Klgerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. - 5 - Als gerichtlicher Sachverstndiger hat Univ.-Prof. Dr.-Ing. H. W., ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mndlichen Verhandlung erl u - tert und ergnzt hat. - 6 - Entscheidungsgrnde: Die zulssige Berufung hat keinen Erfolg. Mit dem Bundespatentgericht und der Einspruchsabteilung des Europischen Patentamts, die das mit dem Streitpatent im wesentlichen inhaltsgleiche europische Patent 681 170 wide r - rufen hat, ist der Senat der Überzeugung, daû das Streitpatent nicht auf erfi n - derischer Ttigkeit beruht. I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Ausgleich einer Unwucht an einem Scheibenrad eines Kraftfahrzeugs und eine Vorrichtung zur Durchf h - rung eines solchen Verfahrens. Bei dem Verfahren werden durch einen Meûvorgang Meûwerte fr eine an der Innenseite des Scheibenrads befindliche Ausgleichsebene mit zugeh - rigem Ausgleichsradius ermittelt. In Abhngigkeit von diesen Meûwerten wird nach Winkellage und Ausgleichsmasse eine Ausgleichsgrûe fr den U n - wuchtausgleich bestimmt, der sodann mit an der Innenseite des Scheibenrads zu befestigenden Klebegewichten ausgefhrt wird. Die Streitpatentschrift schildert eine solche Befestigung selbstklebender Ausgleichsgewichte an der Innenseite des Scheibenrads als bei Scheibenr - dern bekannt, die keine Felgenhrner zum Befestigen von Unwuchtausgleic h - gewichten aufweisen. Die Anbringung von Klebegewichten in der Felgensch s - sel, wie sie etwa die deutsche Offenlegungsschrift 42 29 865 (D 1) beschreibt, soll gewhrleisten, daû das uûere Erscheinungsbild der Radscheibe durch das Ausgleichsgewicht nicht beeintrchtigt wird (D 1, Sp. 6, Z. 62 -66). Die - 7 - Winkellage des Ausgleichsgewichts wird durch den ermittelten Unwuchtvektor bestimmt. Bei Leichtmetallrdern, insbesondere Aluminiumrdern, die als Spe i - chenrder ausgebildet sind, bei denen sich im Bereich der Radscheibe Mat e - rialunterbrechungen und radial durchgehende Radscheibenteile abwechseln, ergibt sich jedoch der Nachteil, daû ein in der Felgenschssel im Winkelb e - reich einer Materialunterbrechung angebrachtes Ausgleichsgewicht von auûen sichtbar ist und damit trotz seiner Anbringung an der Innenseite des Scheibe n - rades optisch als strend empfunden wird. Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, den Unwuchtau s - gleich so durchzufhren, daû diese Beeintrchtigung des uûeren Ersche i - nungsbildes des Scheibenrades vermieden wird. Erfindungsgemû geschieht dies dadurch, daû die Winkellagen der Materialunterbrechungen und/oder der radial durchgehenden Radscheibenteile bestimmt und gespeichert werden. Befindet sich in der Winkellage des wie ei n - gangs dargestellt ermittelten Ausgleichsvektors eine Materialunterbrechung, wird die Ausgleichsgrûe in zwei Ausgleichsmassen zerlegt, deren Winkellage innerhalb der radial durchgehenden Radscheibenteile liegt. Die den beiden zerlegten Ausgleichsmassen entsprechenden Klebegewichte werden sodann in den zugeordneten Winkellagen in der Ausgleichsebene an der Innenseite des Scheibenrades befestigt und sind von auûen nicht mehr sichtbar. Nach Merkmalen gegliedert besteht das erfindungsgemûe Verfahren zum Ausgleich einer Unwucht an einem Kraftfahrzeugrad, dessen Scheibenrad - 8 - im Bereich der Radscheibe Materialunterbrechungen und radial durchgehende Radscheibenteile aufweist, aus folgenden Elementen: 1. Die Winkellagen der Materialunterbrechungen und/oder der r a - dial durchgehenden Radscheibenteile werden bestimmt und g e - speichert. 2. Whrend eines Meûvorgangs werden Meûwerte fr eine an der Innenseite des Scheibenrads befindliche Ausgleichsebene mit zugeordnetem Ausgleichsradius ermittelt. 3. In Abhngigkeit von diesen Meûwerten wird eine Ausgleichsgr - ûe fr den Unwuchtausgleich nach Winkellage und Ausgleich s - masse bestimmt. 4. Liegt die Winkellage der bestimmten Ausgleichsgrûe innerhalb der radial durchgehenden Radscheibenteile, wird das der Au s - gleichsmasse entsprechende Klebegewicht in der zugeordneten Winkellage in der Ausgleichsebene an der Innenseite des Scheibenrades befestigt. 5. Liegt die Winkellage der bestimmten Ausgleichsgrûe außerhalb der radial durchgehenden Radscheibenteile, 5.1 wird die Ausgleichsgrûe in zwei Ausgleichsmassen zerlegt, deren Winkellage innerhalb der radial durchgehenden Ra d - scheibenteile liegt, und - 9 - 5.2 werden die den beiden zerlegten Ausgleichsmassen entspr e - chenden Klebegewichte in den zugeordneten Winkellagen in der Ausgleichsebene an der Innenseite des Scheibenrades befestigt. Die erfindungsgemûe Vorrichtung zur Durchfhrung des Verfahrens nach Anspruch 1 1. ist versehen mit 1.1 einer Hauptwelle, auf welcher das Kraftfahrzeugrad aufspan n - bar ist, 1.2 einer kraftschlssig mit der Hauptwelle verbundenen Kraf t - meûeinrichtung, 1.3 einer mit der Hauptwelle gekoppelten Drehwinkelmeûeinric h - tung und 1.4 einer an die Drehwinkelmeûeinrichtung und an die Kraf t - meûeinrichtung angeschlossenen Auswerteeinrichtung zur B e - stimmung der Ausgleichsmassen und Winkellagen fr den U n - wuchtausgleich mittels Klebegewichten in einer Ausgleichs e - bene an der Innenseite des Scheibenrads. - 10 - 2. Die Auswerteeinrichtung ist an einen Speicher angeschlossen, in welchem die Winkellagen der radial durchgehenden Radsche i - benteile des an der Hauptwelle befestigten Kraftfahrzeugrades gespeichert sind. 3. Die Auswerteeinrichtung weist einen Vektorrechner auf, der die von der Drehwinkelmeûeinrichtung und der Kraftmeûeinrichtung gelieferten Meûwerte in Ausgleichsmassen zerlegt, die in den Winkellagen der radial durchgehenden Radscheibenteile liegen. II. Das erfindungsgemûe Verfahren ist neu, da im Stand der Technik die Winkellagen der Materialunterbrechungen und/oder der radial durchgehe n - den Radscheibenteile nicht bestimmt und demgemû auch nicht dazu verwe n - det worden sind, Masse und Winkellage der Ausgleichsgrûe festzulegen. Nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, daû der Stand der Technik dem Fachmann das erfindungsgemûe Verfahren nahegelegt hat, so daû es zu seiner Auffindung keiner erfinderischen Ttigkeit bedurfte (§§ 1 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 PatG). 1. Als Fachmann ist nach den berzeugenden und auch von den Parte i - en nicht angegriffenen Ausfhrungen des gerichtlichen Sachverstndigen ein Ingenieur mit Fachhochschul - oder Universittsabschluû anzusehen, der ein Studium des allgemeinen Maschinenbaus (mit den Schwerpunkten Maschine n - dynamik oder Schwingungslehre), der Konstruktions - oder auch der Feinwer k - technik absolviert und in einem mit der Prfstandstechnik befaûten, in der R e - gel spezialisierten Unternehmen zu den in diesem Bereich erforderlichen tie f - - 11 - greifenden physikalischen Kenntnissen und dem notwendigen hohen Abstrakt i - onsvermgen entsprechende praktische Erfahrungen erworben hat. 2. Diesem Fachmann war das Verfahren bekannt, Meûwerte fr eine an der Innenseite des Scheibenrads befindliche Ausgleichsebene mit zugeordn e - tem Ausgleichsradius zu ermitteln, in Abhngigkeit von diesen Meûwerten eine Ausgleichsgrûe fr den Unwuchtausgleich nach Winkellage und Ausgleich s - masse zu bestimmen und das der Ausgleichsmasse entsprechende Klebeg e - wicht in der zugeordneten Winkellage in der Ausgleichsebene an der Inne n - seite des Scheibenrades zu befestigen (Merkmale 2 bis 4). Ein solches Verfa h - ren wird in der in der Streitpatentschrift errterten deutschen Offenlegung s - schrift 42 29 865 ebenso dargestellt wie in dem gleichfalls erwhnten Prospekt "geodyna 3000/geodyna 3500" der Beklagten (D 6). Der Fachmann muûte dabei schon im Hinblick auf das optische Ersche i - nungsbild der - in der Regel hochpreisigen - Scheibenrder grundstzlich b e - strebt sein, die Ausgleichsmassen so anzuordnen, daû sich insoweit keine st - renden Beeintrchtigungen durch sichtbare Klebegewichte ergaben. Beispie l - haft wird dies durch die Offenlegungsschrift 42 29 865 mit dem Hinweis belegt, durch das Anbringen eines versteckten Klebegewichts in der Felgenschssel werde das attraktive Erscheinungsbild des Kraftfahrzeugrades, insbesondere Leichtmetallrades, nicht gestrt (Sp. 6 Z. 62 -66). Ebenso betont die Firme n - schrift "geodyna" der Beklagten (S. 4) die Zielsetzung, Klebegewichte so zu plazieren, daû "wertvolle Alu-Rder ... nicht mehr durch falsch angebrachte Gewichte beschdigt oder die Optik negativ beeinfluût" wird. - 12 - 3. Infolge der Materialdurchbrechungen in der Radscheibe gengt bei Speichenrdern die Anordnung in der Felgenschssel allein zur versteckten Anbringung der Klebegewichte jedoch nicht. Fllt nmlich die fr die Au s - gleichsgrûe ermittelte Winkellage in einen durchbrochenen und damit von auûen einsehbaren Bereich und wird das Klebegewicht dort angebracht, ergibt sich genau diejenige Beeintrchtigung des Erscheinungsbildes des Rades, die der Fachmann zu vermeiden trachtete und die er als fr den Nutzer des Fah r - zeuges umso weniger hinnehmbar ansehen muûte, desto mehr Wert dieser Nutzer - insbesondere bei auch auf optische Wirkung abzielenden hochpreis i - gen Leichtmetallrdern - auf das uûere Erscheinungsbild legte. Daraus ergab sich fr den Fachmann unmittelbar die Forderung, die Klebegewichte in der Felgenschssel dort anzubringen, wo sie nicht sichtbar sind, nmlich in den Winkellagen, in denen die Radscheibe nicht durchbrochen ist, sondern sich auf der Auûenseite radial durchgehende Radscheibenteile befinden, durch die das optisch strende Ausgleichsgewicht verdeckt wird. Das gebot immer dann eine Verlagerung des Anbringungsortes der Ausgleich s - masse, wenn deren auf herkmmliche Weise errechnete Winkellage nach di e - sem Kriterium nicht verwendet werden konnte. Wie der gerichtliche Sachve r - stndige berzeugend ausgefhrt hat, war es fr den Fachmann selbstve r - stndlich, daû er fr eine solche Verlagerung ihres Anbringungsortes die Au s - gleichsmasse aufteilen konnte und muûte. Die Methode einer solchen Aufte i - lung, nmlich die Zerlegung des Ausgleichsvektors in zwei Vektoren geeigneter Winkellagen und die Bestimmung der entsprechenden Ausgleichsmassen, g e - hrte, wie der gerichtliche Sachverstndige weiter ausgefhrt hat, zum el e - mentaren "Handwerkzeug" des Fachmanns. - 13 - Der gerichtliche Sachverstndige hat demgemû in der US -Patentschrift 4 357 832 (D 12), die sich allgemein mit einer elektronischen Auswuchtvo r - richtung fr drehende Krper befaût, nach den Ausfhrungen des Sachve r - stndigen jedoch vornehmlich auf schnell drehende Rotoren wie etwa Turbinen zielt, nur ein Beispiel fr die Anwendung dieser dem Fachmann bekannten Aufteilung der Ausgleichsgrûe gesehen. Dort wird im Anschluû an den Hi n - weis (Sp. 8 Z. 58-67), daû es notwendig sein knne, die Ausgleichsmasse an anderen als den ermittelten Punkten anzubringen, weil diese nicht mit vorg e - sehenen Gewindebohrungen fr die Aufnahme von Ausgleichsgewichten z u - sammenfallen oder nicht - wie erforderlich - auf einer Schaufel einer Schau fe l - turbine liegen, vorgeschlagen, in diesem Fall den einzelnen Vektor in zwei Vektoren aufzulsen, die die Aufnahmebohrungen oder die Schaufeln schne i - den. Unter Bezugnahme auf Figur 1 der Druckschrift wird beschrieben (Sp. 9 Z. 13 -24), daû der Mikroprozessor so programmiert sei, daû der Computer den Ausgleichsvektor in zwei Vektoren auflse, deren Grûe und Winkel von den Anzeigen 40, 42 und 44, 46 wiedergegeben wrden, wenn die Anzahl der Au f - nahmepunkte fr die Ausgleichsgewichte ber den Schalter 34 eingegeben werde. Um das der Erfindung zugrundeliegende Problem zu lsen, muûte der Fachmann nach alledem lediglich die ihm bekannte, in der US -Patentschrift 4 357 832 beispielhaft bei einer beschrnkten Anzahl von Gewindebohrungen oder mglichen Anbringungsorten fr Ausgleichsmassen bei einer Schaufeltu r - bine herangezogene Zerlegung des Ausgleichsvektors auf den Fall anwenden, daû ein Ausgleichsgewicht wegen der optischen Wirkung an anderen als der errechneten, nmlich an von auûen nicht einsehbaren Stellen angebracht we r - den soll. Um dies tun zu knnen, d.h. die Ausgleichsgrûe in zwei Ausgleich s - - 14 - massen zerlegen zu knnen, deren Winkellage innerhalb der radial durchg e - henden Radscheibenteile liegt (Merkmal 5.1), muûte der Fachmann zwang s - lufig zunchst die Winkellagen der radial durchgehenden Radscheibenteile in irgendeiner, auch vom Streitpatent offengelassenen Weise bestimmen und (fr die Berechnung) speichern (Merkmal 1). Daû die den beiden zerlegten Au s - gleichsmassen entsprechenden Klebegewichte schlieûlich in den zugeordn e - ten Winkellagen in der Ausgleichsebene an der Innenseite des Scheibenrades zu befestigen sind (Merkmal 5.2), versteht sich von selbst; dazu werden Au s - gleichsmassen und Winkellagen bestimmt. 4. Bei dieser Sachlage kann der von der Beklagten hervorgehobene G e - sichtspunkt, daû die versteckte Anbringung eines Ausgleichsgewichts eine r - seits und die Aufteilungsmglichkeit fr ein Ausgleichsgewicht in zwei Ersat z - gewichte andererseits lange Zeit jeweils fr sich bekannt gewesen seien, ohne daû die Fachwelt beides miteinander in Verbindung gebracht habe, keine a n - dere Beurteilung der erfinderischen Ttigkeit rechtfertigen. Im brigen kann eine solche zeitliche Entwicklung zwar indiziell fr die Notwendigkeit einer erfinderischen Ttigkeit sprechen (Sen.Urt. v. 26.1.1982 - X ZR 27/79, GRUR 1982, 289, 290 - Massenausgleich). Bereits das Bu n - despatentgericht hat jedoch unter Verweis auf die aus dem Jahre 1994 sta m - mende Druckschrift "geodyna" der Beklagten, in der von einem "stndig wac h - senden Anteil an Leichtmetallfelgen" gesprochen wird, darauf hingewiesen, daû Fragen der Optik von Kraftfahrzeugrdern in jngerer Zeit insbesondere durch die Verbreitung von hochpreisigen Leichtmetallrdern und die damit g e - stiegenen Anforderungen der Kunden an das optische Erscheinungsbild e r - heblich an Bedeutung gewonnen htten. Der gerichtliche Sachverstndige hat - 15 - diese hnlich auch von der Einspruchsabteilung des EPA herangezogene En t - wicklung durch den Hinweis untermauert, daû die von modernen Serienfah r - zeugen erreichbaren hohen Geschwindigkeiten Speichenrder auch zur Abfuhr der Bremswrme erforderten oder jedenfalls zweckmûig machten. Besteht indes das von der Erfindung befriedigte Bedrfnis erst seit krzerer Zeit, lût sich aus dem "Zeitmoment" kein beachtliches Argument fr eine erfinderische Ttigkeit ableiten (Sen.Urt. vom 4.6.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 861 f. - Rauchgasklappe; EPA, GRUR Int. 1983, 650, 653 - Metallveredlung/BASF). Daû sich die Erfindung des Streitpatents, wie die Beklagte behauptet, in der Praxis weithin durchgesetzt hat, besagt unter den gegebenen Umstnden fr sich allein ebenfalls nichts (vgl. Sen.Urt. vom 4.6.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 862 - Rauchgasklappe). III. Aus den gleichen Grnden fehlt auch dem nebengeordneten Vo r - richtungsanspruch 5 die Patentfhigkeit. Die in Merkmal 1 bezeichneten Vo r - richtungselemente Hauptwelle (Merkmal 1.1), Kraftmeûeinrichtung (Merkmal 1.2), Drehwinkelmeûeinrichtung (Merkmal 1.3) und Auswerteeinrichtung (Merkmal 1.4) sind notwendige Bestandteile einer Auswuchtmaschine, die das Verfahren nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 29 865 ausfhren kann und etwa in dem Prospekt "geodyna 3000/geodyna 3500" der Beklagten da r - gestellt ist. Der Speicher, in welchem die Winkellagen der radial durchgehe n - den Radscheibenteile des an der Hauptwelle befestigten Kraftfahrzeugrades gespeichert sind und an den die Auswerteeinrichtung angeschlossen ist (Merkmal 2), und der Vektorrechner, der die von der Drehwinkelmeûeinrichtung und der Kraftmeûeinrichtung gelieferten Meûwerte in Ausgleichsmassen ze r - legt, die in den Winkellagen der radial durchgehenden Radscheibenteile liegen (Merkmal 3), sind die vorrichtungsmûigen Hilfsmittel, mit denen die Verfa h - - 16 - rensmerkmale 1 und 5.1 ausgefhrt werden. Sie sind lediglich abstrakt und als dem Fachmann bekannte Standardbauelemente bezeichnet; in der Funktion, in der sie nach Anspruch 5 verwendet werden, sind sie ebenso wie die Verfa h - rensmaûnahmen selbst beispielsweise der US -Patentschrift 4 357 832 zu en t - nehmen. Auch die Beklagte nimmt fr ihre Entwicklung eine erfinderische Le i - stung nicht in Anspruch. IV. Die Unteransprche 2 bis 4 und 6 enthalten fr die praktische Au s - fhrung zweckmûige handwerkliche Ausgestaltungen der Lehre nach den Patentansprchen 1 und 5, die gleichfalls nichts Patentfhiges enthalten; die Beklagte macht insoweit auch nichts geltend. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Melullis Jestaedt Scharen Mhlens Meier -Beck
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