BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 212/99 Verkündet am: 16. Oktober 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in d em Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 16. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. November 1999 aufgeh o - ben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e - rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für die A n - fertigung und Montage von Festpunkten und Zwangsführungen in Anspruch. Das Landgericht hat durch sein am Schluß der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1998 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Protokolla b - schrift nebst Urteil wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am - 3 - 20. November 1998 zugestellt. Am 4. Dezember 1998 wurde ihm dasselbe U r - teil als "Versumnisurteil" bezeichnet zugestellt. Am 11. Januar 1999 erfo lgte erneute Zustellung des Urteils. Mit ihrer am 8. Januar 1999 beim Oberlandesgericht eingegangenen B e - rufung hat die Klgerin ihren Vergtungsanspruch weiterverfolgt. Das Ber u - fungsgericht hat das Rechtsmittel der Klgerin wegen Verfristung verworfen. Mit ihrer Revision erstrebt diese Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der beanspruchten Vergtung. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Klgerin ist zulssig (§ 547 ZPO); sie hat auch Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klgerin als unzulssig angesehen. Es hat angenommen, eine Ausfertigung des Urteils des Landg e - richts Halle vom 4. November 1998 sei dem Prozeûbevollmchtigten der Kl - gerin wirksam am 20. November 1998 zugestellt worden. Die Berufungsfrist sei mit dieser Zustellung angelaufen. Sie sei bei Einlegung der Berufung am 8. Januar 1999 bereits abgelaufen gewesen. Diese Ausfhrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 2. Nach § 516 ZPO beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des in vollstndiger Form abgefaûten Urteils. Um die Frist in Lauf zu setzen, ist es deshalb nicht ausreichend, wenn lediglich eine abgekrzte Urteilsausfertigung - 4 - (§ 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) zugestellt worden ist. Die geltende Regelung soll es dem Zustellungsempfnger ermöglichen, auf der Grundlage des vollstndigen und mit Grnden versehenen Urteils und damit auf gesicherter Grundlage i n - nerhalb der gesetzlichen Frist zu prfen und darber zu entscheiden, ob er ein Rechtsmittel nach den §§ 511 ff. ZPO einlegt. Eine Partei soll nicht gezwungen sein, Rechtsmittel gegen ein Urteil einzulegen, dessen Begrndung sie nicht kennt. Die Zustellung einer abgekrzten Urteilsausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgrnde setzt daher die Berufungsfrist nicht in Lauf (BGH, Beschl. v. 31.5.1990 - VII ZB 1/90, NJW-RR 1991, 255; BGH, Beschl. v. 23.9.1992 - I ZB 2/92, ZIP 1993, 74, 75; Sen.Beschl. BGHZ 138, 166, 168). 3. Nach diesen Grundstzen war die Berufung der Klgerin nicht verfr i - stet. Das Landgericht Halle hat ausweislich des Protokolls am Schluû der mndlichen Verhandlung vom 4. November 1998 gemû § 310 Abs. 1 ZPO das klageabweisende Urteil verkndet. Dieses Urteil bestand aus dem Rubrum und dem Tenor der Entscheidung, der von den Richtern unterzeichnet worden war. Am 13. November 1998 verfgte die Vorsitzende Richterin die Zustellung einer Abschrift des Protokolls nebst Urteil an die Prozeûbevollmchtigten sowie die Vorlage der Akten an den Berichterstatter "wg. TB + EG". Die Verfgung der Vorsitzenden trgt einen Erledigungsvermerk der Geschftsstelle vom 19. November 1998. Die am 20. November 1998 dem Prozeûbevollmchtigten der Klgerin zugestellte Urteilsausfertigung ist laut Vermerk auf der Urkunde als "Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 4.11.1998" bezeichnet und enthielt w e - der den Tatbestand noch die Entscheidungsgrnde, so daû durch deren Z u - stellung die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt werden konnte. Zum Zeitpunkt der Zustellung lag das Urteil vom 4. November 1998 noch nicht in vollstndiger Fassung vor. Erst unter dem 1. Dezember 1998 verf gte die Vorsitzende Richterin die Zustellung der vollstndigen Fassung des Urteils. Dieses ging - 5 - ausweislich des Vermerks der Geschftsstelle am 3. Dezember 1998 mit den Unterschriften der Richter versehen bei dieser ein. Die Verfgung der Vorsi t - zenden wurde am 7. Dezember 1998 ausgefhrt. Laut Empfangsbekenntnis wurden dem Prozeûbevollmchtigten der Klgerin am 9. Dezember 1998 Au s - fertigung und Abschrift des Urteils vom 4. November 1998 zugestellt. Hierg e - gen hat die Klgerin am 8. Januar 1999 rechtzeitig Be rufung eingelegt, so daû ihr Rechtsmittel nicht verfristet ist. 4. Eine Verfristung ist auch nicht durch die am 4. Dezember 1998 e r - folgte Zustellung einer Ausfertigung der als "Versumnisurteil" bezeichneten Entscheidung vom 4. November 1998 eingetreten. Ausweislich der von der R e - vision vorgelegten Abschrift, deren Ausfertigung sich aus den Gerichtsakten nicht nachvollziehen lût, handelt es sich um eine "Anlage zum Sitzungsprot o - koll vom 4.11.1998", die mit Ausnahme des Wortes "Versumnisurteil" der am 20. November der Klgerin zugestellten Abschrift entspricht und weder Tatb e - stand noch Entscheidungsgrnde enthlt. - 6 - 5. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben; der Rechtsstreit ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsg e - richt zurckzuverweisen, das auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat. Rogge Jestaedt Scharen Mhlens Meier-Beck
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