BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 2/13 vom 12 . November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhri ng am 12 . November 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, d as Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 23. Oktober 2014 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Nichtz u- lassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beansta n- dungen sämtlich fü r nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfa h- rensabschnitt in entspre chender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 1 2 - 3 - ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassung s- recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh ö- rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge g e- gen die Entscheidung ü ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eing e- legt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2012 - 10 O 540/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2012 - I - 6 U 63/12 -
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