BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 213/00 vom 20. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 20. November 2001 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. April 2000 wird nicht ang e - nommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 152.151,68 DM festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Allerdings hat der Beklagte s eine anwaltlichen Pflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt. Indes ist der Schaden dem Beklagten haftung s - rechtlich nicht zuzurechnen, weil die Klägerin nach den rechtsfehlerfreien Fes t - stellungen des Berufungsgerichts - ohne daß das Fehlverhalten des Beklagten dazu Anlaß gegeben hätte - die Frage ihres Prozeßbevollmächtigten nach dem - 3 - Bestehen einer Unfallversicherung verneint hat. Damit hat sie bewirkt, daû der Prozeûbevollmchtigte in der verbleibenden Zeit nichts unternahm, um die Ausschluûfrist des § 7 I 1 Abs. 2 AUB 88 zu wahren. Durch diesen ungewöhnl i - chen und unsachgemûen Eingriff in den Geschehensablauf hat sie eine we i - tere Ursache gesetzt, die den Schaden dann endgltig herbeigefhrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335 m.w.Nachw.). Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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