BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 213/00 Verkündet am: 6. Februar 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1371 Abs. 2, 1377 Abs. 3, 1381 Abs. 1 Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des wä h - rend langjähriger Trennung erzielten Zugewinns. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Ric h - ter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Obe r - landesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin ist die Witwe des am 4. Januar 1994 verstorbenen Kau f - manns Werner Peter B. . Mit der am 11. November 1997 zugestellten St u - fenklage nimmt sie die inzwischen rechtskrftig durch Teilurteil des Familieng e - richts zur Erteilung der Auskunft über das Endvermögen des Erblassers per 4. Januar 1994 (Todestag) verurteilten Beklagten - die Geschwister des Ve r - storbenen - als dessen alleinige gesetzliche Erben auf Ausgleich des restlichen Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB in Anspruch, nachdem sie vom Nachla ß - verwalter zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.743,67 DM erhalten hat. - 3 - Die Klgerin heiratete den Erblasser am 26. Februar 1973. Seit 1976 lebten die Eheleute getrennt und hatten keinen Kontakt mehr. Der Scheidung s - antrag des Erblassers vom 22. November 1993 wurde der Klgerin ffentlich zugestellt; die Anheftung an die Gerichtstafel erfolgte am 8. Dezember 1993. Die Klgerin war sowohl zu Beginn als auch im Laufe der Ehe verm - genslos. Der Erblasser verfgte bei seinem Tod am 4. Januar 1994 ber ein - seit dem 22. Dezember 1993 unverndertes - Endvermgen in Hhe eines sechsstelligen Betrages. Die Beklagten machen geltend, der Erblasser, ber dessen Vermgen das Konkursverfahren am 12. Oktober 1976 erffnet und am 29. Novem ber 1976 gemß § 204 KO mangels Masse eingestellt worden war, habe keinen Zugewinn erzielt, weil sein Anfangsvermgen das Endvermgen bersteige. Sie verweisen darauf, daß der Erblasser bei Eingehung der Ehe unstreitig a) alleiniger Inhaber der Einzelfirma R. -Druck (HRA A ... AG S. ), die er nach Konkurserffnung ber das Vermgen des fr- heren Inhabers im Jahre 1992 mit Zustimmung des Konkursverwalters erwarb und weiterfhrte, b) alleiniger Inhaber der Einzelfirma Druckerei B. i n F. (HR A ... AG F.), c) Alleingesellschafter der S. -Druck GmbH (HR B ... AG F. ) mit einem Stammkapital von 20.000 DM, d) Alleingesellschafter der U. Druckerei- und Verlags GmbH sowie - mit einer Einlage von 20.000 DM - einziger Kommanditist der U. Druckerei- und Verlags GmbH & Co. (HRA A ... AG F.) - 4 - gewesen sei. Die Klgerin war im Zeitpunkt der Trennung Geschftsfhrerin der S. -Druck GmbH und der U. Druckerei- und Verlags GmbH. Sie macht geltend, als Friseurin geschftlich unerfahren gewesen und von ihrem 28 Jahre lteren Ehemann lediglich als Strohfrau eingesetzt worden zu sein, ohne je Einsicht in die Geschftsunterlagen erhalten zu haben. Der Erblasser habe nicht ber Eigenkapital verfgt, habe die Druckereien bzw. Beteiligungen daran mit Krediten erworben und sei im Zeitpunkt der Eheschlieûung hoch ve r - schuldet gewesen. Auch sie selbst habe whrend der Ehezeit Kredite aufne h - men mssen, die den Geschftsbetrieben ihres Mannes zugefhrt worden se i - en und wegen derer sie auch heute noch in Anspruch genommen werde. Das Familiengericht gab der Klage durch Schluûurteil in Hhe eines Teilbetrages von 60.546,29 DM nebst Rechtshngigkeitszinsen statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage insgesamt ab. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klgerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 5 - I. Zutreffend ist zunchst die auch von der Revision geteilte Auffassung des Berufungsgerichts, das gesetzliche Erbrecht der Klgerin sei mit der zwei Wochen nach Anheftung an die Gerichtstafel (§ 206 Abs. 2 ZPO) eingetret e - nen Rechtshngigkeit des Scheidungsantrages nach § 1933 BGB entfallen, so daû ihr gemû § 1371 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 BGB zustehen knne, fr dessen Berechnung in entsprechender Anwendung des § 1384 BGB auf den Ablauf des 22. Dezember 1993 abzustellen sei (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 304, 306 ff.). Aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden - und von der Revision als ihr gnstig nicht angegriffen - ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjhrung nach § 1378 Abs. 4 BGB stehe der Klage nicht entgegen, da die Beklagten eine frher als drei Jahre vor Zustellung der vorliegenden Klage erlangte Kenntnis der Klgerin von der B e - endigung des Gterstandes nicht nachgewiesen htten und diese Kenntnis auch nicht zugleich mit der Fiktion der Zustellung des Scheidungsantrages zwei Wochen nach deren Anheftung an die Gerichtstafel (§ 206 Abs. 2 ZPO) zu fingieren sei. Zutreffend geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der R e - vision - ferner davon aus, daû zugunsten der Klgerin zunchst die gesetzliche Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB eingreift, demzufolge das Endvermgen des Erblassers an diesem Stichtag seinen Zugewinn darstellt, da er und die Klgerin kein gemeinsames Verzeichnis seines Anfangsvermgens gemû § 1377 Abs. 1 BGB aufgenommen haben. Frei von Rechtsfehlern ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daû diese Vermutung auch z u - - 6 - gunsten und zu Lasten der Erben eines Ehegatten gilt, daû sie gemû § 292 ZPO widerlegt werden kann und daû die auf Ausgleich des Zugewinns in A n - spruch genommenen Erben in einem solchen Fall grundstzlich die Darl e - gungs- und Beweislast sowohl fr den Bestand als auch fr den Wert des A n - fangsvermgens des Erblassers tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 107, 236, 246 und vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 - FamRZ 1991, 1166, 1169). II. Mit Erfolg greift die Revision indes die Auffassung des Berufungsg e - richts an, der Umstand, daû der Wert des Anfangsvermgens des Erblassers nicht habe aufgeklrt werden knnen, gehe hier zu Lasten der Klgerin, weil angesichts der unstreitigen Firmenbeteiligungen des Erblassers im Zeitpunkt der Eheschlieûung von Aktivposten in dessen Anfangsvermgen von mind e - stens 70.000 DM auszugehen sei, wie sich bereits aus der Addition der Ko m - manditeinlage von 20.000 DM und der zwei "GmbH-Mindesteinzahlungen" von je 25.000 DM ergebe. Da bereits ein Netto-Anfangsvermgen von 75.000 DM - indiziert - das Endvermgen des Erblassers bersteige, habe die Klgerin die Darlegung der Beklagten, das indizierte Anfangsvermgen des Erblassers bersteige sein Endvermgen, mit ihrem bloûen Hinweis auf eine Überschu l - dung des Erblassers nicht hinreichend substantiiert bestritten. Hierzu sei sie aber aufgrund des das Familienrecht in besonderem M a - ûe durchdringenden Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, weil die an sich darlegungspflichtigen Beklagten auûerhalb des von ihnen da r - zulegenden Geschehensablaufs stnden und keine nhere Kenntnis der ma û - geblichen Tatsachen besûen, whrend die Klgerin aufgrund ihrer Sachnhe, - 7 - die sich aus ihrer Stellung als Geschftsfhrerin der beiden Gesellschaften mit beschrnkter Haftung und ihrer Inanspruchnahme fr vom Erblasser aufg e - nommene Kredite ergebe, die erforderlichen Kenntnisse habe und es ihr auch zumutbar sei, im Rahmen des Mglichen Unterlagen ber die behauptete Ve r - schuldung einzuholen. Demgegenber knne sie sich nicht lediglich darauf berufen, als vom Erblasser eingesetzte Strohfrau "keine Ahnung" von dessen Geschften gehabt zu haben. Aufgrund ihrer persnlichen Inanspruchnahme fr Kredite obliege es ihr nmlich, durch Angaben zu Kreditgebern und zur H - he der Kredite Licht in die wirtschaftliche Situation zu Beginn der Ehe zu bri n - gen und die Beklagten damit in die Lage zu versetzen, ihrer Beweislast fr dann etwa noch offene Fragen nachzukommen. 1. Der Revision kann zwar nicht gefolgt werden, soweit sie rgt, die vom Berufungsgericht zur Überwindung der widerlegbaren Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB herangezogenen Grundstze ber die sogenannte "sekundre Beweislast" (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 158/89 - NJW 1990, 3151, 3152; Zller/Greger ZPO 22. Aufl. Rdn. 34 vor § 284) seien hier schon deshalb nicht anwendbar, weil fr die Beurteilung der Sachnhe nicht auf die Erben abzustellen sei, sondern auf den Erblasser selbst, in de s - sen Vermgenspositionen der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger mit der gle i - chen Beweislastverteilung eintrete, wie sie bestanden htte, wenn der Erbla s - ser die Einwendungen gegen die Zugewinnausgleichsforderung noch selbst geltend gemacht htte. Denn die genannten Grundstze bewirken keine U m - kehr der Beweislast, sondern modifizieren diese nur im Einzelfall mit Rcksicht auf unberwindliche Beweisschwierigkeiten der beweisbelasteten Partei, we l - che die andere Partei aufgrund besserer Kenntnis, deren Offenbarung ihr z u - mutbar ist, unschwer beheben knnte. Diese Grundstze, die letztlich ein Au s - fluû der allgemeinen Prozeûfrderungspflicht sind, finden daher auch Anwe n - - 8 - dung zugunsten des Erben, der ber die noch beim Erblasser vorhandenen Kenntnisse nicht verfgt, so wie es dem Erben beispielsweise nach § 138 Abs. 4 ZPO auch nicht verwehrt ist, sich ber eigene Handlungen oder Wah r - nehmungen des Erblassers mit Nichtwissen zu erklren. 2. Die Rge der Revision, das Berufungsgericht habe die Grundstze ber die sekundre Behauptungslast auch aus weiteren Grnden verkannt, ist hingegen berechtigt. Das Berufungsgericht hat bereits nicht festgestellt, daû die Klgerin n - here Kenntnisse der wirtschaftlichen Verhltnisse des Erblassers im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe hat und ihr daher nhere Angaben zumutbar sind. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daû es ihr als Ehefrau oblegen htte, "Licht in die wirtschaftliche Situation zu Anfang der Ehe zu bringen". Damit hat es letztlich mit Hilfe eines aus § 242 BGB abgeleiteten Gedankens die zugunsten der Klgerin geltende Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB auûer Kraft gesetzt, obwohl die Voraussetzungen, an die der aus § 242 BGB abgeleitete Grundsatz geknpft ist, nicht vorliegen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klgerin war diese zwar zur Geschftsfhrerin von zwei Gesellschaften bestellt, hatte jedoch keinen Einblick in deren Verhltnisse, weil der Erblasser alle Entscheidungen allein und eigenmchtig traf und sie lediglich zu Unterschriften angehalten, zum Teil sogar unter Drohungen gezwungen hat. Um so weniger ist davon auszugehen, daû sie auch Einblick in die Verhltnisse der vom Erblasser g e - fhrten Einzelfirmen hatte. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, mit Rcksicht auf ihre pe r - snliche Inanspruchnahme fr Kreditaufnahmen sei sie in der Lage, Unterlagen ber die behauptete Verschuldung des Erblassers beizubringen, ist dem en t - gegenzuhalten, daû sie zum einen zumindest einen Kredit hinreichend spezif i - - 9 - ziert hat, indem sie mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1999 vorgetragen hat, der Erblasser sei im Mai 1976 wegen einer Forderung der D.- bank in M. in Hhe von 88.000 DM zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden. Zum anderen hatte die Klgerin lediglich vo r - getragen, sie werde auch heute noch wegen Krediten in Anspruch genommen, die sie whrend der Ehezeit im eigenen Namen aufgenommen und deren B e - trge der Erblasser fr seinen Geschftsbetrieb verwendet habe (S. 4 der Kl a - geschrift). Es kommt aber nicht darauf an, ob sie ber diese Kredite noch U n - terlagen beibringen knnte, weil diese nicht geeignet wren, auch nur ann - hernd eine Einschtzung der Verbindlichkeiten des Erblassers bei Eingehung der Ehe (und damit vor der Aufnahme dieser Kredite) zu ermglichen. Da die zu beurteilenden Vorgnge schon bei Erhebung der Klage mehr als 24 Jahre zurcklagen und die Klgerin schon seit 1976 keinerlei Kontakt mehr zum Erblasser hatte, ist zudem nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daû sie selbst durch Nachforschungen ebensowenig zur weiteren Aufklrung be i - tragen kann wie die Beklagten. Hinzu kommt, daû eine Nichterfllung der (schon aus den vorstehenden Grnden hier nicht anzunehmenden) sekundren Behauptungslast lediglich zur Folge htte, daû die Behauptung des primr Darlegungspflichtigen trotz ihrer mangelnden Substantiierung als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO gilt, wenn sie nicht substantiiert bestritten wird (vgl. Zller/Greger aaO). Hier ist die Behauptung der Beklagten, das indizierte Anfangsvermgen des Erblassers habe sein Endvermgen berschritten, aber nicht nur unsu b - stantiiert, sondern lediglich eine alles andere als zwingende Folgerung aus der allein feststehenden Inhaberschaft bzw. Beteiligung des Erblassers an vier Druckereibetrieben. Zumindest muû unter diesen Umstnden das Bestreiten - 10 - der Klgerin unter Hinweis darauf, der Erblasser habe nicht ber Eigenkapital zu deren Erwerb verfgt, als hinreichend substantiiert angesehen werden. Dem Berufungsgericht kann nmlich bereits insoweit nicht gefolgt we r - den, als es davon ausgeht, fr jede der beiden GmbH msse eine "Mindestei n - zahlung" von 25.000 DM geleistet worden sein, und dies offenbar aus § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in der derzeit geltenden Fassung entnimmt. Die Mi n - desthhe des Stammkapitals einer GmbH nach § 5 GmbHG ist erst durch die GmbH-Novelle von 1980 auf 50.000 DM festgesetzt worden; zuvor betrug sie 20.000 DM (vgl. Baumbach-Hueck GmbHG 14 . Aufl. § 5 Rdn. 3). Dem en t - spricht, daû das Stammkapital der S. -Druck GmbH ausweislich des vo r - gelegten Handelsregisterauszuges auch nur 20.000 DM betrug. Hinzu kommt, daû hiervon nach der bei Beginn der Ehezeit (1973) geltenden Fassung des § 7 Abs. 2 GmbHG bei der Anmeldung zum Handelsregister auch nur ein Vie r - tel = 5.000 DM eingezahlt sein muûte. Vor allem aber verkennt das Berufungsgericht, daû der Nominalbetrag einer Beteiligung oder Stammeinlage keinerlei Rckschluû auf deren Wert zu einem der Anmeldung zum Handelsregister nachfolgenden Zeitpunkt zulût, zumal eine Beteiligung als Kommanditist noch keinen Anhaltspunkt dafr bi e - tet, daû die Kommanditeinlage auch geleistet wurde (vgl. § 171 Abs. 1 HGB). Zudem legt der bereits im Oktober 1976 durch Erffnung des Konkursverfa h - rens offenkundig gewordene Vermgensverfall des Erblassers eher Zweifel an der Werthaltigkeit seiner Unternehmen und Beteiligungen bei Ehebeginn am 26. Februar 1973 nahe als die Vermutung, der Vermgensverfall sei in erster Linie auf den vom Erblasser im Juli 1976 erlittenen Herzinfarkt und seine Fo l - gen zurckzufhren. Jedenfalls widerlegt die Erffnung des Konkursverfahrens die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Mai 1999, die wirtschaftl i - - 11 - chen Schwierigkeiten des Erblassers htten erst nach der Trennung von der Klgerin (Ende 1976) begonnen. III. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die gesetzliche Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, das Endvermgen des Erbla s - sers stelle zugleich seinen Zugewinn dar, ist nicht ausgerumt. Der Senat kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden. 1. Zwar mag weiterer Sachvortrag zum Anfangsvermgen des Erbla s - sers nicht zu erwarten sein, so daû der Klgerin auf der Grundlage des eig e - nen Vortrags der Beklagten rechnerisch mindestens der erstinstanzlich zug e - sprochene Betrag von 60.546,29 DM zusteht. Geht man nmlich zugunsten der Beklagten davon aus, daû das von ihnen zuletzt mit 141.386,89 DM bezifferte Endvermgen im Zeitpunkt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrages noch um eine Nachlaûverbindlichkeit wegen frherer Energielieferungen an den Klger zu verringern ist, die die Beklagten mit 8.791,39 DM beziffern, ver- bleiben 132.595,50 DM, von denen der Klgerin als Ausgleich die Hlfte = 66.297,75 DM abzglich bereits gezahlter 2.743,67 DM zustehen. Hingegen sind die Kosten der Bestattung des Erblassers, des Er b - scheins und der Nachlaûpflegschaft in Hhe von insgesamt 12.293 DM nicht vom Endvermgen in Abzug zu bringen, da diese Nachlaûverbindlichkeiten jedenfalls zeitlich nach dem gemû § 1384 BGB maûgeblichen Stichtag 22. Dezember 1993 entstanden sind und die Hhe des der Klgerin zustehe n - - 12 - den Ausgleichsanspruchs daher nicht beeinflussen. Denn auch wenn man di e - se Verbindlichkeiten als dem Grunde nach bereits bei Beendigung des Gte r - standes durch den Tod des Erblassers am 4. Januar 1994 entstanden ansehen wrde, berstieg der Wert des Nachlasses auch nach Abzug dieser Betrge die Hhe der Ausgleichsforderung mit der Folge, daû § 1378 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung kommt. 2. Der Senat sieht sich aber aus anderen Grnden gehindert, dieser B e - rechnung zufolge auf die Revision der Klgerin das erstinstanzliche Urteil wi e - der herzustellen. Mit Erfolg erhebt die Revisionserwiderung nmlich die G e - genrge, das Berufungsgericht habe § 1381 BGB fehlerhaft angewandt und sei aufgrund einer unvollstndigen Wrdigung des Streitstoffes zu dem Ergebnis gelangt, der Ausgleich des Zugewinns sei nach den Umstnden des Falles nicht grob unbillig. Bei der erneuten Beurteilung des Falles wird das Berufungsgericht ber Anlaû und Umstnde der Trennung hinaus, die es seiner Wertung allein z u - grunde gelegt hat, im Rahmen einer Gesamtwrdigung auch die ungewhnlich lange Trennungszeit zu bercksichtigen haben sowie insbesondere den U m - stand, daû der Erblasser sein Endvermgen erst nach der Trennung erwir t - schaftet hat, so daû jegliche innere Beziehung dieses Vermgens zur ehel i - chen Lebensgemeinschaft fehlt. Insoweit ist zu beachten, daû der Zugewinnausgleich nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermgen dienen soll. § 1381 BGB ermglicht eine Korrektur gerade auch so l - cher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unertrglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fllen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Au s - - 13 - gleichsanspruchs ergeben knnen, ohne daû Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.). Das Senatsurteil vom 18. Mrz 1992 (XII ZR 262/90 FamRZ 1992, 787, 788 f.), auf das sich das Berufungsgericht insoweit sttzt, betraf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, bei dem ausschlieûlich ein nicht schuldhaftes wir t - schaftliches Verhalten des Ausgleichsberechtigten zur Beurteilung stand. Die in jener Entscheidung entwickelten Grundstze schlieûen es jedenfalls nicht aus, auch solche Umstnde wirtschaftlicher Art, die fr sich allein die Vorau s - setzungen des § 1381 Abs. 2 BGB nicht erfllen, im Rahmen einer Gesam t - wrdigung nach § 1381 Abs. 1 BGB neben weiteren Umstnden ergnzend zu bercksichtigen. Andererseits wird die Klgerin in der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, ihren Vortrag zu przisieren und zu belegen, in der Trennungszeit fr Darlehen, mit denen die Geschftsbetriebe des Erblassers finanziert worden seien, persnlich in Anspruch genommen worden zu sein. Hat sie nmlich Ve r - bindlichkeiten, fr die der Erblasser mithaftete, in nennenswertem Umfang aus eigenen Mitteln zurckgefhrt, kann dies als ein Umstand zu werten sein, der der Annahme entgegensteht, der Erblasser habe sein Endvermgen ganz ohne ihr Zutun erworben. Hahne Sprick W e - ber -Monecke Fuchs Ahlt - 14 -
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