BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 213/01 Verk374ndet am: 7. M344rz 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Vorausbezahlte Telefongespr344che EP334 Art. 56; PatG 247 4 Ob sich der Gegenstand einer Erfindung f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist eine Rechtsfrage, die mittels wer-tender W374rdigung der tats344chlichen Umst344nde zu beurteilen ist, die - unmittelbar oder mittelbar - geeignet sind, etwas 374ber die Voraussetzungen f374r das Auffinden der erfindungsgem344337en L366sung auszusagen. BGH, Urt. v. 7. M344rz 2006 - X ZR 213/01 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. August 2001 ver-k374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-tentgerichts abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 572 991 (Streit-patents). Das Streitpatent wurde am 2. Juni 1993 unter Inanspruchnahme der 1 - 3 - Priorit344t einer israelischen Patentanmeldung vom 2. Juni 1992 angemeldet. Es betrifft "a method of processing prepaid telephone calls" und umfasst sechs Pa-tentanspr374che. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch: "A method of processing telephone calls, particularly for use in con-nection with public telephones, comprising the steps of (a) programming a respective Public Automatic Branch exchange (PABX) to become toll-free accessible for incoming calls through dialling any one out of a series of predetermined num-bers stored in a data-bank of the PABX; (b) enabling a calling party to complete a connection with a called party; (c) cutting-off the said connection after a prefixed time/counter pulses interval; (d) erasing from the data-bank any number that had once been dialled; (e) marking the said series of numbers, each on a vendible carrier member in an invisible - however readily exposable - manner; and (f) offering the vendible carrier members for sale to the general public, - 4 - so that purchasers of the carrier members, after exposing the re-spective number, are enabled to place a call for the duration of the said interval." Wegen der weiteren Patentanspr374che wird auf die Streitpatentschrift ver-wiesen. 2 Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Kl344gerin geltend, die Lehre des Streitpatents sei nicht patentf344hig, denn sie betreffe gesch344ftliche T344tigkeiten, sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer T344tigkeit. 3 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 3, 5 und 6 f374r nichtig erkl344rt und die Nichtigkeitsklage im 334brigen abgewie-sen. 4 Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser die vollst344ndige Klageabweisung erreichen will. 5 Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 6 Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Prof. Dr. Herbert K. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und er-g344nzt hat. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung hat Erfolg. 8 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen (prepaid telephone calls). Die Beschreibung bezeich-net es als neueste Entwicklung, die mit M374nzen zu bedienenden 366ffentlichen Telefonapparate durch Apparate zu ersetzen, bei denen eine Magnetkarte zum Einsatz kommt. Diese Entwicklung habe sich aus der Erkenntnis der Nachteile der M374nztelefone ergeben, die darin best374nden, dass der Benutzer im Besitz von passenden M374nzen sein m374sse sowie dass die Apparate regelm344337ig ge-wartet werden m374ssten und Vandalismus und Diebstahl ausgesetzt seien. 9 Bei dem Einsatz von bekannten Magnetkarten, speziellen Telefonkarten oder Kreditkarten, sei, so die Beschreibung, zwar das Problem zum Teil, n344m-lich insofern gel366st, als eine Karte f374r eine gr366337ere Anzahl von Telefonanrufen eingesetzt werden k366nne. Nachteilig sei aber die betr344chtliche Anfangsinvestiti-on in die Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung f374r die mit Magnetkarten zu betreibenden Telefonapparate. 10 Die Streitpatentschrift beschreibt sodann das Verfahren nach der US-Patentschrift 4 706 275 (D 2). Das dort vorgeschlagene Verfahren und System zur Verarbeitung im Voraus bezahlter Telefonanrufe st374tze sich auf spezielle, zertifizierbare Codezahlen. Diese w374rden den Anrufern gegen Erwerb eines Guthabens zugeteilt. Die Guthaben w374rden im Computer spezieller zentraler Stationen gespeichert, so dass von jedem beliebigen privaten Telefon angeru-fen werden k366nne. An diesem Verfahren kritisiert die Streitpatentschrift als 11 - 6 - Nachteil, dass derjenige, der interessiert sei, dieses Verfahren zu nutzen, eine ganze Reihe vorbereitender Schritte durchlaufen m374sse - meistens 374ber Kredit-kartenunternehmen -, um eine entsprechende Berechtigung zur Nutzung des Systems zu erhalten. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, die Nachteile der 366ffentlichen M374nz- und Magnetkartentelefonanschl374sse zu ver-meiden und zugleich jede vorherige Verbindung mit Telefonkarten- und/oder Kreditkartenunternehmen 374berfl374ssig zu machen. 12 Patentanspruch 1 des Streitpatents schl344gt dazu als L366sung ein Verfah-ren mit folgenden Schritten vor: 13 a) Programmieren einer 366ffentlichen automatischen Nebenstellen- (oder TK-) Anlage (Public Automatic Branch exchange - PABX) zum geb374hrenfreien Zugang f374r eingehende Anrufe durch W344h-len einer Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Num-mern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind; b) Erm366glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzu-stellen; c) Abbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit/Z344hlimpulszeitraum; d) L366schen jeder Nummer, die einmal gew344hlt worden ist, aus der Datenbank; - 7 - e) Notieren jeder Nummer aus der Serie auf einem verk344uflichen Tr344gerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise; und f) Anbieten der verk344uflichen Tr344gerelemente zum Verkauf an das Publikum. Schritt a setzt danach eine Stelle ("Public Automatic Branch exchange - PABX") voraus, bei der die Anrufe eingehen. Deren Computersystem wird so programmiert, dass es f374r die eingehenden Anrufe Daten 374berpr374fen kann. Der Nutzer w344hlt eine Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in der Datenbank des PABX gespeichert sind. Die Beschreibung (Sp. 2 Z. 43) gibt an, dass es sich um eine geheime Zugangsnummer ("secret code number (SCN)") handelt, die nach dem Zufallsprinzip ausgew344hlt wird (Sp. 2 Z. 46) und von einem zuverl344ssigen Druckunternehmen in rechnergesteuerter Weise auf die vom Telefonkunden zu erwerbende Karte aufgedruckt und mit einer un-durchsichtigen Schicht 374berzogen wird, die leicht beseitigt werden kann, z.B. durch Abkratzen mit einer M374nze wie bei Lotterielosen (Sp. 2 Z. 52-56). Diese eingegebene Nummer wird in der Datenbank des PABX gesucht, identifiziert und das Geb374hrenguthaben analysiert. Ist ein solches vorhanden, gibt das PABX f374r eine dem im Voraus gezahlten Betrag entsprechende begrenzte Zeit-dauer oder Anzahl von Z344hlimpulsen den Weg f374r das W344hlen der Teilnehmer-nummer frei (Sp. 3 Z. 3-10). 14 Schritt b erm366glicht es sodann dem Anrufer, eine Verbindung mit dem von ihm gew374nschten Anschluss herzustellen. Patentanspruch 1 und auch die Beschreibung geben nicht an, wie dies im Einzelnen geschieht. Ist die festge-setzte Zeit oder der Z344hlimpulszeitraum verstrichen, so wird gem344337 Schritt c die 15 - 8 - Verbindung abgebrochen. Die deutsche 334bersetzung des Patentanspruchs spricht von "Unterbrechen", die englische Fassung verwendet jedoch den Beg-riff "cutting-off" und bringt damit zum Ausdruck, dass die Verbindung abge-schnitten, also beendet wird (Sp. 3 Z. 9, 10). Schritt e gibt an, wie die SCN dem Erwerber der Karte bekannt gegeben wird. Die SCN soll auf dem Tr344gerelement verdeckt angebracht sein, der Er-werber soll sie jedoch leicht freilegen k366nnen. Dies erschwert es, dass die SCN einem anderen als dem Erwerber bekannt wird, falls dieser sie nicht aus der Hand gibt oder verliert. Gem344337 Schritt f sollen die Tr344gerelemente dem Publi-kum angeboten werden. 16 2. Bei diesem im Patentanspruch 1 beschriebenen Verfahren handelt es sich nicht um ein solches f374r gedankliche T344tigkeiten, f374r das gem344337 Art. 52 Abs. 2 Buchst. c EP334 Patentschutz nicht in Betracht kommt. Es enth344lt n344mlich nicht nur den Vorschlag, f374r die Abwicklung eines Gesch344fts einen Computer als Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen. Das Streit-patent betrifft vielmehr das technische Problem, im Voraus bezahlte Telefonan-rufe zu erm366glichen, ohne dass dazu 366ffentliche Fernsprechapparate notwendig w344ren, die mit Kartenlesern ausgestattet sein m374ssen. Damit enth344lt das Streit-patent jedenfalls auch Anweisungen, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, das mit technischen Mitteln gel366st werden soll (vgl. Sen. BGHZ 159, 197 - Elektronischer Zahlungsverkehr). 17 3. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu; er wird durch die hier allein in Betracht kommende US-Patentschrift 4 706 275 (D 2) nicht vorweggenom-men. 18 - 9 - Diese befasst sich mit Telefonsystemen, bei denen der Telefonkunde ei-ne Vorauszahlung leistet und von einem beliebigen Telefon ein Telefonge-spr344ch f374hren kann, solange er den im Voraus gezahlten Betrag nicht ver-braucht hat. Nach Patentanspruch 1 soll die dazu vorgeschlagene Methode fol-gende Schritte umfassen: 19 a) Erhalt eines Spezialcodes durch die Hinterlegung einer Voraus-zahlungssumme; b) Speicherung der Vorauszahlungssumme im Speicher einer speziellen Vermittlung, zur Verwendung bei der Verifizierung der Anrufergespr344che; c) Anwahl der genannten speziellen Vermittlung, wenn eine Tele-fonverbindung gew374nscht ist; d) Eingabe des Spezialcodes zur Verifizierung; e) Eingabe der Nummer des Angerufenen; f) Verifizierung des Spezialcodes und Vergleich der Vorauszah-lungssumme abz374glich der Geb374hren f374r vorangegangene Te-lefonate im Speicher und der Mindestkosten der eingegebenen Anrufe; g) Verbindung des Angerufenen mit dem Anrufenden als Antwort auf die Verifizierung; - 10 - h) 334berwachung der Vorauszahlungssumme abz374glich der lau-fenden Kosten f374r den Anruf; und i) Abbruch des Anrufs, wenn die vorausgezahlte Summe ver-braucht wurde. Damit umfasst Patentanspruch 1 der US-Patentschrift 4 706 275 in den Schritten b bis f, was Patentanspruch 1 des Streitpatents in Schritt a zusam-menfasst. Allerdings gibt Schritt a des Patentanspruchs 1 des Streitpatents an, dass das W344hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in der Datenbank des PABX gespeichert sind, erforderlich ist, w344hrend in Schritt a des Patentanspruchs 1 der US-Patentschrift 4 706 275 vom Erhalt eines Spezialcodes durch die Hinterlegung einer Vorauszahlungs-summe die Rede ist. Wie dieser Spezialcode zustande kommt, l344sst die US-Patentschrift ebenso offen wie die Frage, wie der Kunde den Spezialcode er-h344lt. Die Beschreibung gibt dazu lediglich an, dass der Kunde nach einer Bar- oder Kreditkartenzahlung einen speziellen Code erh344lt. Der gutgeschriebene Betrag wird in einem Speicher zusammen mit dem Spezialcode abgelegt. Damit wird in der US-Patentschrift eine L366sung beschrieben, bei der der Kunde - auf welche Weise auch immer - ein Guthaben erwirbt und ihm dann der spezielle Code, der zusammen mit dem Guthaben in der Datenbank gespeichert wird, zug344nglich gemacht wird. Soweit ein Erwerb der Karte an "Verkaufs"- punkten erw344hnt wird, wird nicht dargelegt, wie der Ablauf sich in diesem Falle gestaltet. Nach dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverst344ndigen besteht eine M366glichkeit darin, dass die Vertriebsstelle sich per Telefon oder Computer in die Datenbank des Diensteanbieters einw344hlt und ihr dort eine ge-heime Codenummer vom Computersystem zugewiesen wird. Nach Eingabe des vom Kunden genannten Betrags f374r das Gespr344chsguthaben und der Ver- 20 - 11 - triebsstellennummer zahlt der Kunde sodann entweder bar oder per Kreditkarte, und es wird schlie337lich etwa auf einem nur f374r den Kunden einsehbarem Dru-cker ein Beleg mit der geheimen Codenummer ausgedruckt. Schritt b des Patentanspruchs 1 des Streitpatents entspricht Schritt g des Patentanspruchs 1 der US-Patentschrift. Nach Abgleichung des Identifikations-codes bzw. der SCN wird eine Verbindung zu dem angerufenen Anschluss hergestellt. 21 Schritt c in Patentanspruch 1 des Streitpatents und Schritt i in Patentan-spruch 1 der US-Patentschrift sind ebenfalls identisch. Ist das Guthaben ver-braucht, wird der Anruf abgebrochen. 22 Schritt d in Patentanspruch 1 des Streitpatents geht 374ber den Inhalt des Patentanspruchs 1 der US-Patentschrift hinaus. Dort ist das L366schen der ge-w344hlten Nummern nicht vorgesehen. 23 Schritt e in Patentanspruch 1 des Streitpatents ist in der US-Patentschrift nicht enthalten; wie der Kunde den Spezialcode erf344hrt, wird dort nicht darge-stellt. 24 Schritt f in Patentanspruch 1 des Streitpatents schlie337lich entspricht Schritt a in Patentanspruch 1 der US-Patentschrift insofern, als auch danach der Spezialcode und das Guthaben durch Zahlung des Guthabenbetrags er-worben werden k366nnen. 25 - 12 - 4. Die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Streitpatents und der US-Patentschrift bestehen demnach darin, dass nach der Lehre der US-Patentschrift der Kunde durch Einzahlung eines Geldbetrags ein Guthaben er-wirbt, dem Guthaben in der Datenbank des Diensteanbieters der Spezialcode zugeordnet und dem Kunden sodann dieser Code mitgeteilt wird. Das setzt eine Mehrzahl von Schritten im Zusammenhang mit dem Erwerb des im Computer gespeicherten Guthabens und der Ausgabe des Codes voraus, die individuell bei dem Gesch344ft mit dem Kunden abgewickelt werden. Demgegen374ber wer-den nach der Lehre des Streitpatents vorkonfektionierte Nummern aus einer Serie in der Datenbank des PABX gespeichert. Diese Nummern werden in un-sichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise auf einem Tr344gerelement dem Kun-den angeboten. Erwirbt er ein Tr344gerelement, so kann der Kunde die Nummer freilegen und das der Nummer zugeordnete Guthaben zum Telefonieren nut-zen; weiterer Schritte bedarf es dazu nicht, insbesondere ist ein weiterer Kon-takt der Vertriebsstelle zur Datenbank des Diensteanbieters nicht erforderlich. Es wird mithin dem Kunden durch den Anbieter ein Guthaben vorgegeben und dieses sogleich einer bestimmten Nummer zugeordnet, die der Kunde in ver-deckter Form erh344lt und die es ihm erm366glicht, die gew374nschte Telefonverbin-dung herzustellen. 26 Die Beweisaufnahme hat keine Kenntnisse oder Erfahrungen des Fach-manns ergeben, unter deren Ber374cksichtigung es f374r ihn aufgrund des Standes der Technik nahelag, diese L366sung aufzufinden. 27 Ob sich der Gegenstand einer Erfindung f374r den Fachmann in nahelie-gender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Der angesprochene Fachmann ist nicht mit einer tats344chlich exis-tierenden Person gleichzusetzen. Eine dem Gebot der Rechtssicherheit gen374- 28 - 13 - gende einheitliche Beurteilung einer Erfindung w344re auf der Grundlage individu-eller Kenntnisse und F344higkeiten auch gar nicht m366glich. Fachm344nnisches Denken, Erkennen und Vorstellen wird deshalb bem374ht, um mit dem auf dem betreffenden Gebiet der Technik 374blichen Fachwissen sowie den durchschnittli-chen Kenntnissen, Erfahrungen und F344higkeiten der dort t344tigen Fachleute und dem hierdurch gepr344gten Verst344ndnis vom Inhalt einer technischen Lehre eine verl344ssliche Entscheidungsgrundlage zu gewinnen. Die ma337gebliche Sicht selbst ist unmittelbarer Feststellung entzogen (BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Dies gilt nicht nur f374r das sinnvolle Verst344ndnis einer Lehre zum technischen Handeln, sondern gleicherma337en f374r die Beantwortung der Frage, ob der festgestellte Stand der Technik diese tech-nische Lehre nahegelegt hat. Die Beurteilung, ob die erfindungsgem344337e L366sung f374r den Fachmann nach seinem festgestellten Wissen und K366nnen nahegele-gen hat, ist demgem344337 auch nicht Aufgabe des Sachverst344ndigen, sondern obliegt als Akt wertender Erkenntnis dem Gericht (BGHZ 128, 270, 275 - elektrische Steckverbindung; Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 162/00, GRUR 2004, 411, 413 - Diabeh344ltnis). Das Gericht hat dabei s344mtliche tats344chlichen Umst344nde zu w374rdigen, die - unmittelbar oder mittelbar - geeignet sind, etwas 374ber die Voraussetzungen f374r das Auffinden der erfindungsgem344337en L366sung auszusagen. Mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen geht der Senat davon aus, dass Personen, die sich zum Priorit344tszeitpunkt mit der Entwicklung von Neuerungen auf dem Gebiet der vorbezahlten Telefonate befassten, ausgebildete Nachrich-tentechniker und/oder Informatiker mit mehrj344hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Telekommunikation waren. Soweit der gerichtliche Sachverst344ndige im Termin ausgef374hrt hat, es seien im Hinblick auf die wirtschaftliche Form der Vermarktung auch Kenntnisse im kaufm344nnischen Bereich erforderlich gewe- 29 - 14 - sen, m366gen solche Kenntnisse in die Entwicklung eines Verfahrens, wie es Ge-genstand des Streitpatents ist, eingeflossen sein, bei der L366sung des techni-schen Problems, im Voraus bezahlte Telefonanrufe zu erm366glichen, stand je-doch die Fachkenntnis des Nachrichtentechnikers oder Informatikers im Vor-dergrund. Der Fachmann, der es sich zur Aufgabe gestellt hatte, eine m366glichst einfache und preiswerte L366sung f374r die Verarbeitung von im Voraus bezahlten Telefonanrufen zu finden, kannte die M366glichkeit, dazu Chip- oder Magnetkar-ten einzusetzen. Diese werden in der Streitpatentschrift ausdr374cklich erw344hnt. Sie haben den Nachteil, dass aufwendige Leseger344te erforderlich sind und dass der Kunde nur ein Telefon benutzen kann, das ein solches Leseger344t aufweist. Die L366sung der US-Patentschrift vermied zwar diese Nachteile, machte aber eine Verbindung zwischen der Verkaufsstelle und der Datenbank des Diensteanbieters und eine individuelle Abwicklung erforderlich; die M366glichkeit einer Vorkonfektionierung er366ffnete sie nicht. Im Falle des Erwerbs eines Gut-habens durch einen Kunden war es erforderlich, mittels elektrischer oder elekt-ronischer 334bermittlung Kontakt zu der Datenbank des Diensteanbieters aufzu-nehmen, wo das vom Kunden gew374nschte Guthaben einem Spezialcode zuge-ordnet werden musste. Sodann musste diese Identifikationsnummer 374ber die Verbindung mit der Verkaufsstelle dem Kunden zug344nglich gemacht werden. Der Fachmann kannte damit zwei Arten der Speicherung der zur Durchf374hrung vorbezahlter Telefonanrufe erforderlichen Daten, n344mlich zum einen die Varian-te, bei der die Daten s344mtlich auf einem auf der Karte befindlichen Chip oder Magnetstreifen gespeichert sind, und zum anderen die Variante, dass die Daten in einer Datenbank in der Weise gespeichert sind, dass ein bestimmtes Gutha-ben einer bestimmten Identifikationsnummer zugeordnet ist. Er kannte au337er-dem zwei Arten des Vertriebs von vorbezahlten Telefonanrufen, n344mlich zum 30 - 15 - einen den "Verkauf" der Chip- oder Magnetkarte, auf der Guthaben mit stan-dardisierten festen Betr344gen gespeichert sind und die deshalb einen Vertrieb an variablen Verkaufsstellen erm366glichen, und zum anderen den Erwerb des Gut-habens, die anschlie337ende Zuordnung eines Spezialcodes zu diesem Guthaben und die 334bermittlung des Spezialcodes an den Kunden als Legitimation zur Durchf374hrung von vorbezahlten Telefonaten, der durch diesen Aufwand und die damit verbundenen Anforderungen an die Vertriebsstellen dem Vertrieb Gren-zen setzte. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat es zwar f374r m366glich gehalten, dass der Fachmann, der die verschiedenen Systeme mit ihren spezifischen Nachteilen kennt, in der Lage ist, diese zu kombinieren, er hat dies jedoch f374r den Zeitpunkt der Priorit344t des Streitpatents als "unsicher" bezeichnet. Der Se-nat hat keine Umst344nde feststellen k366nnen, die den Fachmann hierzu veranlas-sen konnten. W344hlte der Fachmann die M366glichkeit, die erforderlichen Daten auf einer zentralen Datenbank zu speichern, so fand er dazu in der US-Patentschrift eine L366sung. Wollte er den Nachteil vermeiden, dass der Vertrieb Datenleitungen von der Vertriebsstelle zur Datenbank erforderlich machte, konnte er hierauf nur verzichten, wenn er dem Kunden die Identifikationsnummer auf andere Weise bekannt gab. Der Senat sieht jedoch keine Anhaltspunkte daf374r, dass dies dem Fachmann die insbesondere bei Chipkarten 374bliche Standardisierung auf be-stimmte Betr344ge nahelegte, die es ihm dann erm366glichte, die Identifikations-nummer schon vor dem Erwerb des Guthabens durch den Kunden diesem Gut-haben zuzuordnen. Dieser Schritt brachte nur dann eine Vereinfachung des Vertriebs mit sich, wenn der Fachmann zugleich eine L366sung f374r das Problem erkannte, wie die Identifikationsnummer dem Kunden bekannt gegeben werden konnte. Hierf374r gab es bei der Chipkarte kein Vorbild, weil sich dieses Problem dort nicht stellt. Es gen374gte also nicht der 334bergang von individuell bestimmten 31 - 16 - Guthaben auf von vornherein standardisierte Guthabenbetr344ge, vielmehr erfor-derte dieser 334bergang weitere Schritte, n344mlich die vorherige Zuordnung von Guthaben und Identifikationsnummer in der Datenbank und die Bekanntgabe dieser Nummer an den Kunden. Aus dem vorgeschilderten Stand der Technik konnte der Fachmann Anregungen f374r diese Schritte nicht entnehmen. Kann somit nicht festgestellt werden, dass der Gegenstand des Streitpatents sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab, so liegt der Nichtig-keitsgrund des Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EP334 nicht vor. Die Nichtigkeitsklage ist daher abzuweisen. Dies gilt auch, soweit die 374brigen Patentanspr374che von der Nichtigkeitsklage betroffen sind. Diese be-schreiben zweckm344337ige Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentan-spruch 1 und haben mit diesem Bestand. - 17 - 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit 247 91 ZPO. 32 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.08.2001 - 4 Ni 60/00 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy