BGHR! BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 213/03 vom25. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 25. September 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Janu-ar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf327.464,23 nrGründe: I.Die C. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin)befaßte sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Modems. Die Beklagtewar Hauptlieferantin der Schuldnerin. Diese nahm Kredite der C. AG (nachfolgend: Bank) in Anspruch. Am 9. April 1994 trat die Schuldnerinsämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen undLeistungen gegen sämtliche Kunden sicherungshalber an die Bank ab. Am30. März 1999 trat die Schuldnerin ihre Forderungen aus Lieferungen an dieS. AG, einen ihrer Kunden, an die Beklagte ab. Diese vereinnahmte inder Zeit vom 5. März bis 7. Juli 1999 Zahlungen der S. AG. Durch Be- - 3 -schluß vom 1. September 1999 wurde über das Vermögen der Schuldnerin dasInsolvenzverfahren eröffnet. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger nimmtals Prozeßstandschafter der Bank die Beklagte in Höhe von 327.464,23 Auskehr der von der S. AG erhaltenen Zahlungen in Anspruch. In denVorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revisionnicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde.II.Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).1. Daß sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwaltersaus § 166 Abs. 2 InsO nicht - wie das Berufungsgericht fälschlich angenommenhat - auf den Bereicherungsanspruch (§ 816 Abs. 2 BGB) des vorrangigen Si-cherungszessionars gegen den nachrangigen Sicherungszessionar, an den derDrittschuldner mit befreiender Wirkung gezahlt hat, erstreckt, ist durch die Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2003 (IX ZR 218/02, ZIP 2003,1256, 1257) geklärt.2. Soweit das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis des Klägersals gewillkürter Prozeßstandschafter bejaht hat, ist eine grundsätzliche Be-deutung nicht erkennbar. - 4 -Die von der Beschwerde formulierte Frage, ob die von einer Bank alsSicherungsnehmerin dem Verwalter in der Insolvenz der Sicherungsgeberinerteilte Ermächtigung zur Forderungseinziehung auch dann "in vollem Umfangder abgetretenen Forderung vorliegt", wenn die Bank bereits übersichert ist,stellt sich nicht.Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Bank in demZeitpunkt, als sie die Einziehungsermächtigung erteilte, bereits übersichertwar. Die Ermächtigung wurde von der Bank mit Schreiben vom 15. November2000 erteilt. Die Übersicherung hat die Bank aber lediglich für einen späterenZeitpunkt (20. November 2002) eingeräumt. Eine frühere Übersicherung istnicht dargetan.Zum anderen würde selbst eine früher eingetretene Übersicherung dieBank als Sicherungsnehmerin nicht daran hindern, nach Eröffnung des Insol-venzverfahrens über das Vermögen der Sicherungsgeberin den Insolvenzver-walter zu ermächtigen, die abgetretenen Forderungen in vollem Umfang einzu-ziehen. Zwar ist der Beschwerde darin Recht zu geben, daß ein Sicherungs-nehmer aufgrund des Sicherungsvertrages zur Freigabe von Sicherheiten ver-pflichtet ist, wenn er nachhaltig übersichert ist. Gegebenenfalls darf der Siche-rungsnehmer ihm abgetretene Forderungen nur in dem Umfang einziehen, derzur Tilgung seiner Forderungen erforderlich ist. Er darf dann auch einem Drit-ten keine weitergehende Einziehungsermächtigung erteilen. Indes wären, fallsdie Bank ihr abgetretene Forderungen nach Insolvenzeröffnung freigegebenhätte, diese in die Masse gefallen. Insofern konnte die zeitlich nachrangige Si-cherungszession zugunsten der Beklagten nicht mehr wirksam werden, weil - 5 -dem § 91 InsO entgegenstand. Der durch Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1Alt. 2 BGB) eintretende Erwerb ist nicht insolvenzfest (Bülow WM 1998, 845,848; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 91 Rn. 30; Ganter, in: Schi-mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 322; vgl. auchRGZ 135, 378, 383). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt,daß die Bank noch nicht einmal Forderungen freigegeben hat. Dann kann dieLage für den Beklagten keine bessere sein, selbst wenn die Bank zur Freigabeverpflichtet sein sollte.Da die Beschwerde selbst von einer derartigen Verpflichtung ausgeht,ist es ausgeschlossen, daß der Kläger - wie die Beschwerde meint - denRechtsstreit im alleinigen wirtschaftlichen Interesse der Bank als Sicherungs-nehmerin führt.Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
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