BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 213/04 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 117.289,35 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Aus dem Zusammenhang der Ausf374hrungen des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Beschwerde zu entnehmen, dass es - trotz einiger missverst344ndlicher Formulierungen - das hypothetische Ergebnis des Aus- 2 - 3 - gangsprozesses im Rahmen des vorliegenden Anwaltshaftungsprozesses zu-treffend der haftungsausf374llenden Kausalit344t zugerechnet und das Beweisma337 des 247 287 ZPO zugrunde gelegt hat. Davon abgesehen war das unterschiedli-che Beweisma337 der 247247 286 und 287 ZPO f374r die Entscheidung des Berufungs-gerichts im Ergebnis ersichtlich ohne Bedeutung, weil es nicht einmal als wahr-scheinlich angesehen hat, dass der Unfall des Kl344gers auf die zu geringe lichte H366he des Podestes und eine hierdurch begr374ndete Verkehrssicherungspflicht-verletzung des Beklagten des Ausgangsprozesses zur374ckzuf374hren ist. Eine klarstellende Leitentscheidung zur Notwendigkeit der Anh366rung ( 247 141 ZPO) oder Vernehmung (247 448 ZPO) einer in Beweisnot befindlichen, beweisbelasteten Partei ist nicht erforderlich. Der Kl344ger ist vom Landgericht im 334brigen wiederholt angeh366rt worden. 3 Einer Pr344zisierung der Voraussetzungen, unter denen ein Anscheinsbe-weis als ersch374ttert anzusehen ist, bedarf es nicht. Die Frage ist im 334brigen schon nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht unter Ber374ck-sichtigung aller feststehenden Umst344nde in nicht zu beanstandender Weise be-reits das Vorliegen eines Anscheinsbeweises verneint hat. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 11.12.2003 - 9 O 43/00 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 13.10.2004 - 1 U 53/04-16- -
Full & Egal Universal Law Academy