BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 213/05 Verk374ndet am: 21. November 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 339 Zur Verwirkung einer Vertragsstrafe aus einem Kfz-Mietvertrag, wenn nach ei-nem Unfall die Polizei, nicht aber der Autovermieter unmittelbar benachrichtigt wird. BGH, Urteil vom 21. November 2007 - XII ZR 213/05 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zur374ckweisung der An-schlussrevision der Kl344gerin das Urteil der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu ihrem Nachteil ergangen ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Mai 2005 wird insgesamt zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Kfz-Mietvertrag. 1 Die Kl344gerin, die eine gewerbliche Autovermietung betreibt, vermietete mit Vertrag vom 14. April 2003 an die Beklagte einen Kleintransporter. 2 247 8 a der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen der Kl344gerin enth344lt folgende Bestimmung: 3 - 3 - "Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Vermieter unmit-telbar nach dem Schadenseintritt zu verst344ndigen. Unterl344sst der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in H366he des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, h366chstens aber 850 200 zu entrichten. Die Unfallmeldung ist w344hrend und auch au337erhalb der Gesch344ftszeiten unter der Tel.-Nr. 030/ zu erstatten." 4 Diese und eine weitere Klausel hat die Kl344gerin auf der R374ckseite des Mietvertrages gesondert abgedruckt und von der Beklagten zus344tzlich unter-zeichnen lassen. Am 20. April 2003 gegen 11.00 Uhr kam es zum Zusammensto337 zwi-schen dem von der Beklagten gelenkten Mietwagen und einem auf die Stra337e laufenden Kind. Die Beklagte und ihr Ehemann, der Zeuge B., k374mmerten sich um das verletzte Kind; der Zeuge B. verst344ndigte per Handy die Polizei, die ei-nen Krankenwagen rief. Nach Eintreffen des Krankenwagens und der Erstver-sorgung des Kindes vor Ort begleiteten die Beklagte und ihr Ehemann das Kind ins Krankenhaus. 5 An dem Mietwagen entstand durch den Unfall kein Schaden. Die Haft-pflichtversicherung der Kl344gerin bezahlte von den Krankenhauskosten f374r die Behandlung des Kindes einen Anteil von 1.410,72 200. 6 Die Kl344gerin behauptet, sie habe erstmals im Dezember 2003 von dem Unfall erfahren. Demgegen374ber tr344gt die Beklagte vor, ihr Ehemann habe etwa eine Stunde nach dem Unfall w344hrend der Fahrt ins Krankenhaus bei der Kl344-gerin angerufen und ihr den Unfall gemeldet. 7 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 850 200 gerichtete Klage abge-wiesen. 8 - 4 - Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht das Urteil abge344ndert und die Beklagte zur Zahlung von 425 200 nebst Zinsen verurteilt. Die weiterge-hende Klage hat es abgewiesen. 9 10 Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ih-ren Antrag auf vollst344ndige Abweisung der Klage weiter, w344hrend die Kl344gerin mit ihrer Anschlussrevision eine vollst344ndige Verurteilung der Beklagten er-strebt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat Erfolg; die Anschlussrevision der Kl344gerin ist dagegen unbegr374ndet. 11 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Beklagte habe die wirksam vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Die Beklagte habe zwar bewiesen, dass sie die Kl344gerin etwa eine Stunde nach dem Unfall benachrichtigt habe. Diese Schadensmeldung k366nne jedoch nicht als unmittelbar nach dem Scha-denseintritt erfolgt angesehen werden. Die Beklagte habe allerdings zuerst das Kind versorgen und einen Krankenwagen sowie die Polizei herbeirufen d374rfen. Nachdem die Hilfe rund 20 Minuten nach dem Unfall eingetroffen sei, habe die Beklagte aber daf374r sorgen m374ssen, dass die Kl344gerin von dem Unfall benach-richtigt werde. Das sei erst wesentlich sp344ter, n344mlich nachdem die Polizei die Aufnahme des Unfalls abgeschlossen habe und das Kind zum Krankenhaus abgefahren worden sei, und damit nicht mehr 204unmittelbar223 nach dem Scha- 12 - 5 - denseintritt erfolgt. "Unmittelbar" bedeute n344mlich, dass der engstm366gliche zeit-liche und r344umliche Zusammenhang zu wahren sei, d.h., dass der Mieter des Fahrzeugs den Vermieter vom Unfallort aus anzurufen habe. Nur dann sei ge-w344hrleistet, dass sich die Kl344gerin von dem Hergang des Unfalls ein eigenes Bild machen und sich auf die zu erwartende Auseinandersetzung mit dem Un-fallgegner vorbereiten k366nne. Die verwirkte Vertragsstrafe sei jedoch im Hinblick auf das nicht allzu schwer wiegende Verschulden der Beklagten gem344337 247 343 BGB auf einen an-gemessenen Betrag herabzusetzen. Dieser sei unter Abw344gung aller Umst344nde in H366he der H344lfte des ausbedungenen Betrages, somit in H366he von 425 200, an-gemessen. 13 Das Landgericht hat die Revision zur Kl344rung der Fragen zugelassen, was bei einem Unfall mit ausschlie337lichem Personenschaden noch als "unmit-telbare" Verst344ndigung des Vermieters des Fahrzeugs anzusehen sei, ferner ob, bei der Annahme, die Verst344ndigung sei keine unmittelbare gewesen, 247 343 BGB zur Anwendung kommen k366nne und welche rechtlichen Gesichtspunkte ggf. dabei ma337gebend seien. 14 II. Zur Revision der Beklagten Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 15 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vertragsstrafenklausel in 247 8 a der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen - wie die Revision meint - der Inhalts- 16 - 6 - kontrolle nach 247 307 Abs. 1 BGB nicht standh344lt und deshalb unwirksam ist. Denn die Vertragsstrafe ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - schon deshalb nicht verwirkt, weil die Beklagte die geforderte unmittelbare Be-nachrichtigung der Kl344gerin nicht schuldhaft (247 8 a Satz 2 AGB) unterlassen hat. 17 a) Verschulden setzt ein vors344tzliches oder fahrl344ssiges Verhalten vor-aus (247 276 Abs. 1 BGB). Dabei handelt fahrl344ssig, wer die im Verkehr erforder-liche Sorgfalt au337er Acht l344sst (247 276 Abs. 2 BGB). Welche Sorgfalt der Verkehr jeweils erfordert, ist bei der hier allein in Betracht kommenden einfachen Fahr-l344ssigkeit nach einem objektivierten f374r die jeweiligen Verkehrskreise festzustel-lenden Ma337stab zu beurteilen (M374nchKomm/Grundmann 5. Aufl. 247 276 BGB Rdn. 54 f. m.w.N.). Es kommt somit darauf an, ob sich die Beklagte wie eine besonnene Mieterin eines Kraftfahrzeugs verhalten hat und den Interessen der Kl344gerin an der unmittelbaren Benachrichtigung von dem Unfall in vern374nftiger und gewis-senhafter Weise Rechnung getragen hat. 18 b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Wertung, die Beklagte habe schuldhaft ihre Verpflichtung zur unmittelbaren Benachrichtigung der Kl344gerin nach dem Unfall verletzt, ma337gebliche Umst344nde au337er Acht gelassen (vgl. zur Revisibilit344t: Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - NJW 2007, 2988; BGH Urteil vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74 - VersR 1976, 688). 19 Nach Ansicht des Berufungsgerichts h344tte die Beklagte die Kl344gerin noch am Unfallort vor dem Abtransport des verletzten Kindes in das Krankenhaus und vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme von dem Unfall benachrich-tigen m374ssen, weil nur dann eigene Feststellungen der Kl344gerin zum Unfallge-schehen m366glich gewesen w344ren. Dabei geht das Berufungsgericht zu Recht 20 - 7 - davon aus, dass die Aufkl344rung des Unfallhergangs dem schutzw374rdigen Inte-resse der Kl344gerin dient, zu verhindern, dass sie materielle Nachteile durch die unberechtigte Inanspruchnahme ihrer Kasko- oder Haftpflichtversicherung er-leidet. Das Berufungsgericht l344sst aber unber374cksichtigt, dass diesem Interesse der Kl344gerin im vorliegenden Fall durch die polizeiliche Unfallaufnahme bereits Rechnung getragen worden ist. Bei der Ermittlung der Sorgfalt, die von der Beklagten verlangt werden konnte, ist danach zu ber374cksichtigen, ob das Interesse der Kl344gerin es gebo-ten h344tte, dass die Beklagte sie vor Beendigung der Unfallaufnahme durch die Polizei und vor dem Abtransport des verletzten Kindes durch den Krankenwa-gen von dem Unfall benachrichtigt, damit sie eigene Ermittlungen am Unfallort durchf374hren konnte. 21 Ein solches schutzw374rdiges Interesse der Kl344gerin daran, neben der Po-lizei eigene Ermittlungen am Unfallort anzustellen, ist hier nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Kl344gerin bessere Feststellungen am Unfallort h344tte treffen k366nnen als die Polizei. 22 Die Beklagte hat sich somit angemessen und besonnen verhalten, indem sie sich zun344chst dem verletzten Kind und den polizeilichen Ermittlungen zum Unfallhergang gewidmet und erst danach die Kl344gerin von dem Unfall benach-richtigt hat. Mit diesem Verhalten hat sie die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs in einer solchen Situation gebotene Sorgfalt gewahrt. 23 2. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist und die Klage insgesamt abzuweisen. 24 - 8 - III. 25 Die Anschlussrevision der Kl344gerin hat aus den oben dargelegten Gr374n-den keinen Erfolg. Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09.05.2005 - 236 C 21/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2005 - 52 S 170/05 -
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