BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 213/06 Verk374ndet am: 28. Februar 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 129 Veranlasst das Kreditinstitut, das f374r den Schuldner ein 374berzogenes Konto f374hrt, die einer Kontopf344ndung zugrunde liegende Forderung durch 334berweisung an den Pf344n-dungsgl344ubiger zu begleichen, und erteilt der Schuldner hierauf einen entsprechen-den 334berweisungsauftrag, kommt in H366he des 374berwiesenen Betrages ein Darle-hensvertrag zustande; durch die 334berweisung werden die Insolvenzgl344ubiger be-nachteiligt. BGH, Urteil vom 28. Februar 2008 - IX ZR 213/06 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Rich-ter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 9. November 2006 aufgehoben. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von 2.086,27 200 nebst Zin-sen abgewiesen worden ist Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 2.086,27 200 nebst Zin-sen hieraus in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz seit dem 23. Dezember 2005 zu bezahlen. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die verklagte Berufsgenossenschaft pf344ndete wegen r374ckst344ndiger Bei-tragsforderungen des Schuldners in H366he von insgesamt 2.086,27 200 dessen Anspr374che aus einer Kontobeziehung mit der Verbandssparkasse W. (im Folgenden: Sparkasse). Die Sparkasse hatte dem Schuldner auf dem Konto ein Kreditlimit von 10.000 DM (5.112,92 200) einger344umt. Als die Pf344ndungs- und 334-berweisungsbeschl374sse vom 24. August 2004 der Sparkasse zugestellt wurden, war das Konto um 25.000 200 374berzogen. Der Schuldner war zahlungsunf344hig. Die Sparkasse zahlte auf die Pf344ndungen nicht; vielmehr veranlasste sie den Schuldner, die den Pf344ndungen zugrunde liegenden Forderungen an die Be-klagte durch 334berweisung von dem 374berzogenen Konto zu begleichen, und f374hrte die 334berweisungen - mit Wertstellung am 25. August 2004 - aus. 1 Auf einen Antrag vom 9. November 2004 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners am 23. Juni 2005 er366ffnet. Der zum Insol-venzverwalter ernannte Kl344ger hat die Zahlung an die Beklagte angefochten und insofern die Zahlung von 2.086,27 200 nebst Zinsen begehrt. Au337erdem hat er Kapitalnutzungszinsen in H366he von 221,25 200 sowie Rechtsanwaltsgeb374hren von 221,25 200 als Verzugsschaden verlangt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebe-gehren weiter. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur teilwei-sen Verurteilung der Beklagten und im 334brigen zur Zur374ckverweisung. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Zahlungen an die Beklagte sei-en nicht anfechtbar, weil es an einer Benachteiligung der Insolvenzgl344ubiger fehle. Eine Zahlung des Schuldners, die dessen Aktivverm366gen nicht schm344le-re, benachteilige die Insolvenzgl344ubiger nicht. Davon sei auszugehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Wege einer von dem kontof374hrenden Kreditinsti-tut blo337 geduldeten 334berziehung von einem debitorischen Konto des Schuld-ners gezahlt werde. Es finde hier lediglich ein Austausch von Insolvenzgl344ubi-gern statt. Diese w374rden allenfalls dann benachteiligt, wenn der neue Kredit besichert sei. Dass die Sparkasse 374ber Sicherheiten verf374ge, sei indes nicht vorgetragen. 4 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 1. Die 334berweisungen haben die Insolvenzgl344ubiger benachteiligt, weil sie mit Hilfe eines Darlehens erfolgten, welches die Sparkasse dem Schuldner zur Erf374llung der den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374ssen zugrunde lie- 6 - 5 - genden Forderungen zugesagt hatte. Es handelte sich mithin um keinen 334ber-ziehungskredit. a) Allerdings kann die Befriedigung eines Gl344ubigers mit Mitteln, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Konto374berziehung sch366pft, in der In-solvenz des Schuldners in der Regel mangels Gl344ubigerbenachteiligung nicht angefochten werden. Bei der ungenehmigten Konto374berziehung besteht vor der im Belieben der Bank stehenden Durchf374hrung der Zahlungsanweisung - die zugleich die konkludente Annahme des Kundenangebots auf Abschluss des Darlehensvertrages darstellt - kein Anspruch auf den Kredit, sondern nur die Aussicht, dass die Bank die 334berziehung duldet. Die zus344tzliche Liquidit344t, die der Schuldner durch eine geduldete Konto374berziehung erh344lt, ist damit auch kein den Insolvenzgl344ubigern haftendes Verm366gen, solange der fragliche Be-trag nicht an ihn ausbezahlt oder auf ein im pf344ndbaren Bereich gef374hrtes Kon-to 374bertragen wird (BGHZ 170, 276, 279 ff.; BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 248/05, ZIP 2007, 601, 602). 7 Der Senat hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass f374r eine mittelba-re Gl344ubigerbenachteiligung dann Raum ist, wenn der Anspruch der Bank auf R374ckzahlung des 334berziehungskredits f374r die Insolvenzmasse ung374nstiger ist als der Anspruch des befriedigten Gl344ubigers, insbesondere weil die Bank f374r ihren Darlehensr374ckzahlungsanspruch 374ber (bessere) Sicherheiten verf374gt (BGHZ 170, 276, 279 f; BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 aaO Rn. 13). Es kommt sogar eine unmittelbare Gl344ubigerbenachteiligung in Betracht, wenn sich die Bank und ihr Kunde konkludent 374ber die Erweiterung der Kreditlinie geeinigt haben (BGHZ 170, 276, 282; vgl. hierzu auch Mock ZInsO 2007, 561, 563; ders. ZInsO 2007, 911 ff; Spliedt NZI 2007, 228, 229; ablehnend Galster ZInsO 2007, 908, 910). 8 - 6 - b) Erledigt die Bank eine Kontopf344ndung in der Weise, dass sie dem Kunden auf dem bereits 374berzogenen Konto Kredit gew344hrt, mit dessen Hilfe der Kunde den pf344ndenden Gl344ubiger befriedigen soll, wird dadurch die Kredit-linie in der Regel nicht erweitert. Der neue Kredit ist zweckgebunden und wird typischerweise nur in der H366he ausgereicht, die zur Erledigung der Pf344ndung erforderlich ist. Vereinbart die Bank mit dem Schuldner, ihn das Konto 374berzie-hen zu lassen, damit er einen bestimmten Gl344ubiger befriedigen kann, ver-schafft sie dem Kunden einen Anspruch auf Kreditgew344hrung, noch bevor das Darlehen gew344hrt wird. Dieser Anspruch ist grunds344tzlich f374r die Gl344ubiger pf344ndbar. Er f344llt nach Insolvenzer366ffnung in die Masse (vgl. 247 36 Abs. 1 InsO), und die Konto374berziehung benachteiligt die Insolvenzgl344ubiger. Daran 344ndert sich auch nichts Wesentliches, wenn es sich um einen treuh344nderisch gebun-denen Kredit handelt. Dieser ist zwar m366glicherweise unpf344ndbar. Jedoch hat der Senat einen derartigen Darlehensanspruch dem Insolvenzbeschlag unter-worfen, weil die Zweckbindung nicht dem Schutz des Schuldners, sondern den Interessen des mit dem Darlehen befriedigten Gl344ubigers dient (BGHZ 170, 276, 282; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477). 9 c) Der Tatrichter hat die von ihm festgestellten Tatsachen - die Veranlas-sung des Schuldners, die der Pf344ndung zugrunde liegende Forderung durch 334berweisung von dem 374berzogenen Konto zu begleichen, durch die Sparkasse und die von dieser anschlie337end besorgte Ausf374hrung der 334berweisung - nicht gew374rdigt. Er hat die darin liegenden Willenserkl344rungen auch nicht ausgelegt. Deshalb kann der Senat dies selbst tun. 10 Indem die Sparkasse den Schuldner aufgefordert hat, die 334berweisun-gen vorzunehmen, hat sie ihm in der entsprechenden H366he eine Kreditgew344h- 11 - 7 - rung angeboten. Denn die 334berweisungen konnten mangels Deckung auf dem Konto nur mit entsprechenden Kreditmitteln durchgef374hrt werden. Dieses An-gebot hat der Schuldner dadurch angenommen, dass er die 334berweisungsauf-tr344ge bei der Sparkasse eingereicht hat. Wann ein Kreditvertrag zustande kommt, wenn das Kreditinstitut ohne vorherige Absprache einen von dem Kunden, der auf seinem Konto keine ge-n374gende Deckung hat, hereingereichten 334berweisungsauftrag ausf374hrt, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. 12 d) Die Beklagte hat eine Gl344ubigerbenachteiligung auch deshalb in Abre-de gestellt, weil das Insolvenzverfahren massearm sei. Damit hat sich das Be-rufungsgericht nicht befasst, weil es nach seinem Standpunkt hierauf nicht an-kam. 13 Durch Masseunzul344nglichkeit wird eine Gl344ubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen. Andernfalls w374rde das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gl344u-biger - und dazu z344hlen auch die Massegl344ubiger - zu befriedigen, nicht erreicht und die Anfechtungsgegner erhielten einen nicht gerechtfertigten Vorteil (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/77, NZI 2001, 585, 587; Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036; M374nchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 105; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 129 Rn. 10; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 129 Rn. 36). 14 e) Da die Gl344ubigerbenachteiligung bereits aus vorstehend mitgeteilten Erw344gungen zu bejahen ist, kann offen bleiben, ob die 334berweisungen oben-drein deshalb gl344ubigerbenachteiligend waren, weil das Darlehen der Sparkas- 15 - 8 - se, das die 334berweisungen erst m366glich gemacht hat, im Unterschied zu den mit Hilfe des Darlehens getilgten Verbindlichkeiten besichert war. f) Auf die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV brauchte der Senat nicht einzugehen, weil die von dem Schuldner mit Unterst374tzung der Sparkasse an die Beklagte entrichteten Bei-tr344ge keine Arbeitnehmeranteile enthielten. Das Beitragsverfahren der gesetzli-chen Unfallversicherung kennt nur die alleinige Beitragspflicht des Unterneh-mers (247 150 Abs. 1 SGB VII). 16 2. Die sonstigen Voraussetzungen der Gl344ubigeranfechtung gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen ebenfalls vor. 17 a) Die 334berweisungen haben der Beklagten im dritten Monat vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuld-ners Deckung verschafft. Diese Deckung war inkongruent. 18 W344hrend der gesetzlichen Drei-Monats-Frist geb374hrt die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung dem Gl344ubiger nicht in dieser Art (BGHZ 136, 309, 311 ff; 157, 350, 353; 162, 143, 149; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 157/05, WM 2007, 227, 228). Das die Einzel-zwangsvollstreckung beherrschende Priorit344tsprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschr344nkt, wenn f374r die Ge-samtheit der Gl344ubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Verm366gen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gl344ubi-gers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbest344ndige Sicherung oder Befriedigung der eigenen f344lligen Forderung zu verschaffen, hinter den Schutz der Gl344ubigergesamtheit zur374ck. Die Vorschrift des 247 131 InsO ver- 19 - 9 - dr344ngt in den letzten drei Monaten vor dem Er366ffnungsantrag den Priorit344ts-grundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gl344ubiger (BGH, aaO). Die Beklagte hat die Befriedigung ihrer Beitragsforderungen zwar nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Die Sparkasse hat nicht gem344337 247247 836, 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die gepf344ndete Forderung gezahlt; sie hat vielmehr den Schuldner bewogen, die Forderung, derentwegen die Beklagte vollstreckt hat, zu erf374llen und so die Grundlage der Zwangsvollstreckung weg-fallen zu lassen. 20 Auch diese Erf374llung geb374hrte der Beklagten jedoch nicht in dieser Art. Eine Befriedigung oder Sicherung ist inkongruent auch dann, wenn sie unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung zu deren Abwen-dung gew344hrt wurde (BGHZ 136, 309, 311, 313; 157, 242, 248; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278; v. 7. Dezember 2006 aaO). Der vorliegende Fall steht dem wertungsm344337ig gleich. Der Schuldner hat keine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abgewendet, sondern eine bereits in Gang befindliche Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Vollstreckungsgl344ubiger erledigt. In einem derartigen Fall ist der von diesem ausge374bte Vollstreckungsdruck eher noch ausgepr344gter, als wenn die Zwangsvollstreckung erst bevorsteht. 21 b) Im Zeitpunkt der 334berweisungen war der Schuldner zahlungsunf344hig. Dies war zwischen den Parteien nie im Streit und wird auch von der Revisions-erwiderung nicht bezweifelt. 22 - 10 - III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist entscheidungsreif, soweit der Kl344ger die Insolvenzanfechtung geltend macht. Insofern ist die Klage aus 247 131 Abs. 1 Nr. 2, 247 143 InsO gerechtfertigt. 23 Im 334brigen ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu den von dem Kl344ger geltend gemachten Anspr374-chen auf Kapitalnutzungszinsen in H366he von 221,25 200 sowie Rechtsanwaltsge-b374hren von ebenfalls 221,25 200 als Verzugsschaden hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies wird nunmehr nachzuholen sein. 24 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 22.02.2006 - 95 C 3/06 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 09.11.2006 - 9 S 162/06 -
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