BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 213/09 Verk374ndet am: 3. Februar 2011 Kirchge337ner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 133 Abs. 1 Pf344ndet ein Gl344ubiger den Kassenbestand des Schuldners oder wendet der Schuld-ner eine sonst unvermeidliche Kassenpf344ndung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten ab, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse in Erwartung des Vollstreckungsversuchs gezielt aufgef374llt hat, um eine Befriedigung des Gl344ubigers zu erm366glichen. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf einen Gl344ubigerantrag vom 11. Mai 2006 am 1. September 2006 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der I. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin war seit M344rz 2002 mangels liquider Mittel zeitweilig nicht in der Lage, die dem Beklag-ten geschuldete Lohn- und Umsatzsteuer fristgerecht abzuf374hren. Sie erbrachte an den Beklagten in den Jahren 2005 und 2006 Zahlungen in H366he von insge-samt 286.699,37 200. Die Zahlungen erfolgten teilweise durch 334berweisungen, teilweise an den Vollziehungsbeamten des Beklagten durch 334bergabe von Schecks oder durch Barzahlungen. Der Kl344ger hat die Zahlungen angefochten und mit seiner Klage die R374ckzahlung des Gesamtbetrags zuz374glich vorgericht- 1 - 3 - licher Rechtsanwaltskosten in H366he von 2.841 200 und Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 151.327,34 200 nebst Zinsen stattgege-ben. Mit seiner Berufung hat der Kl344ger die Verurteilung des Beklagten zur Zah-lung weiterer 63.247,20 200 nebst Zinsen sowie der Anwaltskosten begehrt. Im 334brigen hat er das Urteil des Landgerichts hingenommen. Der Betrag von 63.247,20 200 setzt sich aus f374nf Zahlungen zusammen, welche die Schuldnerin am 2. Juni, 7. Juni, 10. Juni, 5. August und 10. Oktober 2005 jeweils an den Vollziehungsbeamten des Beklagten in ihren Gesch344ftsr344umen bar aus der Kasse leistete. Die Berufung hat nur bez374glich der Anwaltskosten Erfolg ge-habt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344-ger sein Begehren im Umfang des erfolglosen Berufungsantrags weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur End-entscheidung reif. 2 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die noch in Rede stehenden Zah-lungen seien nicht wegen vors344tzlicher Gl344ubigerbenachteiligung nach 247 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil es an einer Rechtshandlung der Schuldnerin fehle. Da in der Kasse jeweils ausreichende Barmittel vorhanden gewesen seien, ha-be die Schuldnerin nur die Wahl gehabt, entweder die geforderte Zahlung selbst zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsper-son zu dulden. Die Zahlungen seien unter diesen Umst344nden keine selbstbe- 3 - 4 - stimmten Rechtshandlungen gewesen. Eine "Einwilligung" der Schuldnerin in die Durchsuchung ohne richterliche Anordnung sei f374r den Verm366genserwerb des Beklagten nicht urs344chlich geworden. Das insolvenzrechtliche Anfechtungs-recht missbillige es im 334brigen nicht, dass sich der Schuldner einer Vollstre-ckung beuge. Ob eine Rechtshandlung darin liege, dass die Schuldnerin vor den Vollstreckungen Barmittel aus bestehenden Guthaben abgehoben und in die Kasse eingelegt habe, k366nne offen bleiben, weil jedenfalls nicht erkennbar sei, dass sie mit dem Vorsatz gehandelt habe, einen bestimmten Gl344ubiger zu bevorzugen. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 4 1. Eine Anfechtung der noch im Streit stehenden Zahlungen nach der allein in Betracht kommenden Norm des 247 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechts-handlung des Schuldners voraus. Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grunds344tzlich an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gl344ubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Verm366gensverla-gerung aber dann, wenn dazu zumindest auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwen-dung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein. Hat der Schuldner allerdings nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende, vollstreckungsbereite Vollziehungsperson zu dul-den, ist jede M366glichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen. 5 - 5 - Dann fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 79; vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 147 und 151 f; vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 Rn. 16; Beschluss vom 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728 Rn. 3; vom 18. Juni 2009 - IX ZR 7/07, ZIP 2009, 1434 Rn. 8; Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 8; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, ZIP 2010, 191 Rn. 10, 28). Zahlungen des Schuldners an den anwesenden, vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten erf374llen danach regelm344337ig nicht die Voraussetzungen einer eigenen Rechts-handlung des Schuldners im Sinne von 247 133 Abs. 1 InsO. Anderes gilt nur, wenn der Schuldner wegen der Besonderheiten des Falles erwarten konnte, ein zwangsweiser Zugriff des Vollziehungsbeamten werde nicht sogleich m366glich sein. Der Vortrag solcher Besonderheiten obliegt dem Insolvenzverwalter, weil er als Kl344ger die anspruchsbegr374ndenden Voraussetzungen, zu denen auch die Rechtshandlung des Schuldners geh366rt, darzulegen hat (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 28). 2. Nach diesen Ma337st344ben kann die erfolgte Verm366gensverlagerung auf den Beklagten nicht schon deshalb auf eine Rechtshandlung der Schuldnerin zur374ckgef374hrt werden, weil sie auf Zahlungen der Schuldnerin beruht. S344mtli-che Zahlungen wurden von der Schuldnerin in bar an den bei ihr erschienenen Vollziehungsbeamten des Beklagten erbracht. Die Geldbetr344ge entnahm die Schuldnerin jeweils ihrer Kasse. Einer erfolgreichen Pf344ndung dieses Geldes im Falle einer Zahlungsverweigerung standen somit keine tats344chlichen Hindernis-se entgegen. Unter solchen Umst344nden hat der Schuldner regelm344337ig nur noch die Wahl, entweder sofort zu zahlen oder die Vollstreckung zu dulden. 6 - 6 - a) Entgegen der Ansicht der Revision kann eine Rechtshandlung der Schuldnerin auch nicht damit begr374ndet werden, dass sie zahlte, ohne die Vor-lage einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zu fordern. Eine solche An-ordnung ist nach 247 287 Abs. 4 Satz 1 AO erforderlich, wenn der Vollziehungs-beamte der Finanzbeh366rde zum Zweck der Vollstreckung ohne Einwilligung des Schuldners dessen Wohn- und Gesch344ftsr344ume durchsuchen will. Eine Aus-nahme gilt nur, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsu-chung gef344hrden w374rde (247 287 Abs. 4 Satz 2 AO). 7 aa) Einer Rechtshandlung steht eine Unterlassung gleich (247 129 Abs. 2 InsO), wenn sie bewusst und willentlich geschehen und f374r die Gl344ubigerbe-nachteiligung urs344chlich geworden ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 154 f; vom 2. April 2009 - IX ZR 236/07, NZI 2009, 429 Rn. 20 f; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 24 und 247 133 Rn. 6). N366tig ist das Bewusstsein, dass die Unt344tigkeit irgendwelche Rechtsfolgen ausl366st (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, BGHZ 165, 343, 348; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 24; Jaeger/Henckel, InsO, 247 129 Rn. 12). Liegen diese Voraussetzungen vor, k366nnen auch prozessuale Unter-lassungen, etwa einen nicht von vorneherein aussichtslosen Rechtsbehelf ein-zulegen, einer Rechtshandlung gleichgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1959 - VIII ZR 179/58, WM 1959, 891, 892 f; vom 27. November 1974 - VIII ZR 21/73, WM 1975, 6, 7; vom 20. Januar 2000 - IX ZR 58/99, BGHZ 143, 332, 334; zu 247 3 AnfG: RGZ 69, 163, 165; RG JW 1914, 106, 107; BGH, Urteil vom 25. November 1964 - VIII ZR 289/62, WM 1965, 14, 15; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 129 Rn. 27 und 247 133 Rn. 9b; Jaeger/Henckel, aaO 247 129 Rn. 20 und 247 133 Rn. 5). 8 - 7 - bb) Danach kann es Rechtshandlungsqualit344t haben, wenn der Schuld-ner die Durchsuchung seiner Wohn- oder Gesch344ftsr344ume hinnimmt, ohne auf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zu bestehen (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 133 Rn. 9b). Zahlt der Schuldner an den ohne richterliche Durchsuchungsanordnung erschienenen Vollziehungsbeamten zur Abwendung dieser Vollstreckung, kann ebenfalls eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners vorliegen, auch wenn abgesehen von der fehlenden Durchsu-chungsanordnung ein zwangsweiser Zugriff auf die Zahlungsmittel m366glich w344-re. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Unterlassung und der Gl344ubigerbenachteiligung ist in einem solchen Fall gegeben, weil der Gl344u-biger die konkrete Zahlung erlangt hat. Er kann entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts nicht mit der Erw344gung verneint werden, eine sp344tere, nach Er-wirken einer richterlichen Anordnung erfolgte Durchsuchung oder geleistete Zahlung h344tte zu einer gleichwertigen Befriedigung gef374hrt. Insofern handelt es sich um einen hypothetischen Kausalverlauf, der im Anfechtungsrecht au337er Betracht zu bleiben hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 15; vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, WM 2009, 1202 Rn. 28). 9 Die Zahlungen der Schuldnerin k366nnen gleichwohl nicht unter dem Ge-sichtspunkt einer fehlenden richterlichen Durchsuchungsanordnung als Schuld-nerhandlung gewertet werden. Denn es ist nicht festgestellt, dass der Schuldne-rin bei ihren Zahlungen an den Vollziehungsbeamten der Beklagten die M366g-lichkeit bewusst gewesen w344re, einen sofortigen Vollstreckungszugriff durch die Forderung nach einer richterlichen Durchsuchungsanordnung verhindern zu k366nnen, zumal eine Durchsuchung auch ohne richterliche Anordnung erfolgen kann, wenn ihre Einholung den Erfolg der Durchsuchung gef344hrden w374rde (247 287 Abs. 4 Satz 2 AO). Ohne das Bewusstsein des Schuldners, durch das Unterlassen einer m366glichen Handlung die anstehende Verm366gensverlagerung 10 - 8 - auf den gerade vollstreckenden Gl344ubiger zu f366rdern, kann eine Unterlassung aber nicht Ankn374pfungspunkt einer Vorsatzanfechtung sein (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 133 Rn. 9b). 11 b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Begr374ndung des Berufungsgerichts f374r seine Ansicht, auch der Umstand, dass die Schuldnerin Geld von einem Bank-konto abhob und in die Kasse einlegte, um vollstreckende Gl344ubiger befriedigen zu k366nnen, k366nne eine Anfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat gepr374ft, ob das Einlegen der Geldbetr344ge in die Kas-se die Anfechtungsvoraussetzungen erf374llt. Insoweit scheidet eine Vorsatzan-fechtung bereits deshalb aus, weil das Einlegen der Barmittel in die Kasse noch keine Verm366gensverlagerung auf den Beklagten bewirkte. Damit ist die Bedeu-tung dieses Vorgangs aber nicht ersch366pft. Das Bereitstellen entsprechender Geldbetr344ge in der Kasse schuf die Voraussetzung daf374r, dass die Schuldnerin, als der Vollziehungsbeamte des Beklagten sie aufsuchte, nur noch die Wahl hatte, sofort zu zahlen oder die Vollstreckung zu dulden. Es qualifiziert die Zah-lungen als selbstbestimmte Rechtshandlungen der Schuldnerin, auch wenn f374r sie im Augenblick der Zahlungen keine echte Wahlm366glichkeit mehr bestand. aa) F366rdert ein Schuldner aktiv eine Vollstreckungsma337nahme des Gl344ubigers, kann dies die Bewertung der Vollstreckungsma337nahme als Rechts-handlung des Schuldners rechtfertigen (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 133 Rn. 9b; FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl. 247 133 Rn. 6; Bork in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO, 247 133 Rn. 11; Lind, Zur Auslegung von 247 133 InsO, insbesondere im Sys-tem der Anfechtungstatbest344nde, S. 73). Die Rechtsprechung hat eine solche Bewertung vorgenommen, wenn die Vollstreckung im einvernehmlichen, kollu-siven Zusammenwirken des Schuldners und des Gl344ubigers erfolgte (BGH, Ur-teil vom 30. April 1959, aaO S. 893; RGZ 47, 223, 224 f; RG LZ 1908, 388, 389; 12 - 9 - RGZ 69, 163, 164; OLG Naumburg LZ 1913, 324, 326 f). Sie kommt aber auch dann in Betracht, wenn der Schuldner die Voraussetzungen f374r eine dann er-folgreiche Vollstreckungshandlung schafft, etwa wenn er den Gl344ubiger von dem bevorstehenden Zugriff anderer Gl344ubiger mit der Aufforderung, diesen zuvorzukommen, benachrichtigt, wenn er Pf344ndungsgegenst344nde verheimlicht, um sie gerade f374r den Zugriff des zu beg374nstigenden Gl344ubigers bereitzuhalten, oder wenn der Schuldner dem Gl344ubiger vorzeitig oder beschleunigt einen Voll-streckungstitel gew344hrt (BGH, Urteil vom 25. November 1964, aaO zu 247 3 AnfG aF). bb) Ein solcher Fall ist nach dem bisher unstreitigen Sachverhalt gege-ben. Nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen, vom Beklagten nicht be-strittenen Vortrag des Kl344gers hob die Schuldnerin Barmittel von ihrem Bank-konto ab, legte sie in die Kasse ein und sorgte so f374r einen hohen Kassenbe-stand, um mit diesen Mitteln vollstreckende Gl344ubiger bedienen zu k366nnen. Selbst wenn mit Barzahlungen aus der Kasse der Schuldnerin neben dem Be-klagten noch andere Vollstreckungsgl344ubiger befriedigt wurden, hat die gezielte Bereitstellung der Geldbetr344ge in der Kasse die M366glichkeit einer erfolgreichen Kassenpf344ndung des Vollziehungsbeamten des Beklagten geschaffen. Eine Pf344ndung des Kasseninhalts durch den Vollziehungsbeamten w344re unter die-sen Umst344nden als Rechtshandlung der Schuldnerin und nicht als reiner Voll-streckungsvorgang zu bewerten gewesen. Umso mehr gilt dies f374r die tats344ch-lich erfolgten Zahlungen der Schuldnerin. Sie stellen sich wegen der gezielten Bereitstellung der Mittel in der Kasse trotz des m366glichen Vollstreckungszugriffs des anwesenden Vollziehungsbeamten als selbstbestimmte, willensgeleitete Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. 13 - 10 - III. 14 Das Berufungsurteil war danach aufzuheben. Eine eigene Sachentschei-dung kann der Senat nicht treffen, weil das Berufungsgericht zu den weiteren Voraussetzungen des 247 133 Abs. 1 InsO keine Feststellungen getroffen hat und die Sache daher nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache war daher an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird zu ber374cksichtigen haben, dass sich die weite-ren objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung auf die durch die Zahlungen herbeigef374hrte Verm366gensverlagerung beziehen m374ssen und nicht auf die Ausstattung der Kasse mit den erforderlichen Geldbetr344gen. 15 Kayser Prof. Dr. Gehrlein Vill ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben Kayser Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2009 - 21 O 295/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2009 - 14 U 18/09 -
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