BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 213/10 Verkündet am: 9. Juni 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 180 Abs. 1 Satz 1; EGZPO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; SchlG BW § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Die Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Insolvenzgläubiger die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle betreibt, ist nicht von der vorherigen Durchführung eines Verfahrens der o bligatorischen außergerichtlichen Strei t schlichtung abhängig. BGH, Versäumnisurteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 213/10 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Jun i 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Ric h ter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landg e richts Heilbronn vom 2. Dezember 2010 aufgeh oben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Treuhänderin in dem Verbraucherinsolvenzverfahren üb er das Vermögen des S . . Eine von der Klägerin wegen einer Kontoüberziehung des Schuldners zur Insolvenztabelle angemeldete Ford e rung in Höhe von 3.480,04 Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Feststellung ihrer Forderung zur Tabelle erhoben. Das Amtsgericht hat den Streitwert der Klage auf 400 t- gesetzt und die Klage als unzulässig abgew iesen, weil vor der Klageerh e bung kein Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur obl i- gatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung des Landes Baden - Württem - 1 2 - 3 - berg (im Folgenden: SchlG BW) durchgeführt worden war. Die vom Amtsgeri cht zugelassene Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsb e- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Über die Revision der Klägerin ist, weil die Beklagte trot z ordnungsg e- mäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, antrag s- gemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säu m nis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht ( BGH, Urteil vom 4. A pril 1962 - V ZR 110/60 , BGHZ 37, 79, 8 2). Die Revision hat Erfolg. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Enden t- scheidung reif. I. 1. D as Berufungsgericht hat ausgeführt: Vor der Erhebung der Klage hä t- te ein Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW in Verbi n- dung mit § 15a EGZPO durchgeführt werden müssen, weil sich der Streitwert der Klage nach § 182 InsO auf 400 h- tungsgese t zes sei nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 SchlG BW ausgeschlossen. Die Feststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO stelle keine Klage wegen vollstr e- ckung s rechtlicher Maßnahmen im Sinne dieser Norm dar. 3 4 5 - 4 - 2. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Insol venzgläubiger die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle betreibt, ist nicht von der vorherigen Durchführung eines Verfahrens der obligatorischen außergerichtlichen Strei t- schlichtung abhängig. a) N ach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW ist die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtl i che r Art über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert bei Einre i- chung der Klage 750 Euro nicht übersteigt, erst zulässig, nac h dem von einer Gütestell e im Sinne von § 15a Abs. 1 und 6 EGZPO versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Das Landesgesetz macht damit von der Öffnungsklausel in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO Gebrauch. Zweck di e ser Regelung ist es, bei Stre itigkeiten , der en wirtschaftliche Bedeutung in ke i nem angemessenen Verhältnis zu Kosten und Zeitaufwand eines gerichtlichen Ve r- fahrens steht, die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitschlic h tung zu einer raschen und kostengünstigen konsensualen Konflik t lösung zu nutzen und dadurch die Justiz zu entlasten (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gese t- zes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung, BT - Drucks. 14/980 S. 5 f). Vom Erfordernis einer vorherigen Streitschlichtung ausgeno m men sind Klagen, die sich aus verschiedenen Gründen für die Schlichtung sac h lich nicht eignen (§ 1 Abs. 2 SchlG BW, § 15a Abs. 2 Satz 1 EGZPO). b) K lagen nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 InsO, mit denen Gläubiger die Fes t stellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle betreiben , fallen nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW . 6 7 8 - 5 - aa) W ird der Forderungsanmeldung eines Gläubigers vom Insolvenzve r- walter oder von einem Insolvenzgläubiger widersprochen, hat der Gläubiger auf die Feststellung der Forderung zur Tabelle im ordent lichen Verfahren Klage zu erheben. Den Streitwert einer solchen Klage kann der anmeldende Gläubiger regelmäßig nicht im Voraus ermessen . E r bestimmt sich nämlich nicht nach dem Nominalbetrag der geltend gemachten Forderung, sondern nach dem B e- trag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (§ 182 InsO). Die voraussichtliche Insolvenzquote hängt unter anderem d a- von ab, in welcher Höhe andere bestrittene Insolvenzforderungen zur Tabelle festgestellt werden, in welchem Umfang Masseschulden entstehen und wie hoch die nach der Verwertung von Massegegenständen und etwaiger Gelten d- machung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung zur Verfügung stehende Verteilungsmasse sein wird. Maßgeblich sind mithin Faktoren, die noch nicht fes t ste hen und vom anmeldenden Gläubiger meist auch nicht näherungsweise beurteilt werden können. Nichts anderes gilt für die Wertgrenze des Schlic h- tungserfordernisses nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW, § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO, die sich nach denselben Kriterien bestimmt (vgl. BGH, U r teil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW - RR 2005, 867, 868). Kann der Gläubiger aber nicht einschätzen , ob die Wertgrenze von 750 Euro überschri t- ten ist, bliebe ihm selbst bei nominal hohen Forderungen nichts ander e s übr ig, als zunächst eine außergerichtliche Streitschlichtung zu beantrage n . Ander n- falls riskierte er, dass seine Klage mangels vorangegangener Schlichtung als unzulässig abgewiesen wird, weil das Schlichtungsverfahren nach Klageerh e- bung nicht mehr nachgeholt werden kann, wenn der Streitwert auf 750 Euro oder weniger festgesetzt wird (BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145 , 148 ff ). 9 - 6 - bb) F ür die Behandlung von nominal hohen Forderungen ist das Verfa h- ren der außergerichtlichen Streit schlichtung nicht konzipiert. Vielfach ist bei h ö- heren Forderungen auch die tatsächliche und rechtliche Beurteilung ihres B e- stehens erschwert. Das Schlichtungsverfahren hingegen ist vornehmlich für Bagatellstreitigkeiten vorg esehen (BT - Drucks. 14/980 S. 8) , die keine besond e- ren rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufwerfen. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass als Schlichtungsperson nicht nur Juristen in Frage kommen (vgl. etwa § 3 Abs. 4 SchlG BW). cc) F eststellungsklagen nach § 180 A b s. 1 InsO können ungeachtet der Streitwert bestimmung nach § 182 InsO für die Beteiligten von beträchtlicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Denn die Feststellung einer Forderung berec h- tigt den Gläubiger nicht nur zur Teilhabe an der Verteilung der Insolve n z masse, sondern darüber hinaus nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 InsO auch zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren U r- teil, und zwar im vollen noch o f f enen Umfang der Feststellung. dd ) Die mangelnde Eignung des S chlichtungsverfahren s für die Fallge - staltung einer Feststellungsklage nach § 180 Abs. 1 InsO zeigt sich schlie ß lich auch darin, dass im Schlichtungsverfahren nicht - jedenfalls nicht unmi tte l bar - die Rechtsfolgen herbeigeführ t werden können , die mit einer gerichtlichen Fes t- ste l lung verbund en sind . Gegenstand der gerichtlichen Feststellung ist nicht nur das Bestehen der angemeldeten Forderung, sondern auch ihre Eige n schaft als I n solvenzfor derung als Voraussetzung ihrer Anmeld barkeit und ihr Rang , nach anderer Ansicht das aus den genannten Elementen resultierende Insolven z- gläubigerrecht auf Teilhabe an der zu verteilenden Masse (vgl. etwa MünchKomm - InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 179 Rn. 7 f m wN; Eckardt, in Kö l ner 10 11 12 - 7 - Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. , S. 533 Rn. 1, 52, 53 ). Die über die Fes t- stellung des Bestehen s der Forderung hinaus reichen den Wirkungen der g e- rich t lichen Feststellung können nicht Gegenstand einer Einigung der Parteien im Sch lichtungsverfahren sein. Verständigen sich die Parteien auf eine b e- stimmte Forderungshöhe und wird der darauf bezogene Widerspruch zurüc k- genommen, gilt zwar die Forderung in diesem Umfang nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO als festgestellt. Diese einer gerichtl ichen Feststellung gleich ko m- mende Feststellungswirkung, die sich auch auf die Anmel dbarkeit und den Rang der Forderung e r streckt, folgt aber unmittelbar aus dem Gesetz und nur mittelbar aus der Einigung der Pa r teien. c) I st sonach bereits der Anwend ungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW nicht eröffnet, kommt es nicht darauf an, ob eine Ausnahme vom S chlichtungserfordernis vorliegt , sei es nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 SchlG BW (Kl a gen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen; insoweit ablehnend ne ben dem Ber u fungsgericht AG Wuppertal, ZInsO 2002, 91 und ihm folgend die einhellige Me i nung im Schrifttum, vgl. etwa Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 180 Rn. 6 mwN) oder im Hinblick auf § 189 I n sO die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Sch lG BW (Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerich t- lich angeordneten Frist zu erh e ben sind). I I . Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u rückz uverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nich t treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Sache nicht zur E n- 13 14 - 8 - dentscheidung reif ist. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die B e klagte die von der Klägerin z ur Insolvenztabelle angemeldete Forderu ng nur vorläufig bestritten hat. D ie Klägerin hat gleichwohl ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, zumal sich die Beklagte auf die Aufforderung der Klägerin, mitzuteilen, ob die Forderung nunmehr anerkannt werde, nicht geä u- ßert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 200 6 - IX ZB 160/04, WM 2006, 731 Rn. 8). Zur Beurteilung der Begründetheit der Klage fehlt es bislang an den erforderlichen Feststellungen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 04.06.2010 - 8 C 622/10 - LG He ilbronn, Entscheidung vom 02.12.2010 - 6 S 26/10 Hg -
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