BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 213/11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 816 Abs. 2 Weist der Schuldner einen von ihm eingesetzten Treuhänder nach Verfah rense r- öffnung an, von einem Treuhandkonto eine Überweisung an einen Dritten zu b e- wirken, kann der Verwalter nach Genehmigung der Zahlung von dem Dritten d e- ren Erstattung verlangen. InsO § 81 Abs. 1 Satz 1 Verfügungen eines Treuhänders sind nach Eröffnung des Insolvenzverfa h rens über das Vermögen des Treugebers wirksam, auch wenn der Verfügungsgege n- stand wirtschaftlich zur Masse gehört. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 12. Juli 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. No - vember 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen. Der Streitwert wird auf 38.347,92 Gründe: I. Dem Beklagten steht als letztverbliebenem Partn er der Rechtsanwalt s- kanzlei R . Rechtsanwälte GbR (nachfolgend GbR) gegen Dr. Rü . (nachfolgend: Schuldner) wegen der Wahrnehmung seiner Rechte in e i- ner zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit der Bank A . eine Honorarfo r- derung in Höh e von 48.347,92 Schuldner, nachdem die GbR gegen ihn am 9. Juni 2008 einen auf Zahlungsu n- fähigkeit gestützten Insolvenzantrag gestellt hatte, aufgrund einer Stundungs - und Ratenzahlungsvereinbarung am 27. August 20 08 einen Betrag in Höhe von 1 - 3 - 10.000 Schriftsatz vom 28. August 2008 zurück. Auf den neuerlichen Antrag der GbR vom 6. Januar 2009 wurde am 4. Februar 2009 das Insolvenzverfahren über das Verm ögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Streithelfer des Klägers, ein Rechtsanwalt, führte bei der B . AG für den Schuldner ein offenes Treuhandkonto. Auf eine von d em Schuldner nach Verfahrenseröffnung erteilte Weisung entrichtete der Streithelfer in U n- kenntnis der Verfahrenseröffnung am 5. Februar 2009 zur Tilgung der Honora r- rest forderung von dem Konto einen Betrag in Höhe von 38.347,92 GbR . Der Kläger verlangt mit vorliegender Klage von dem Beklagten Ersta t- tung dieser Zahlung. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass d ie Zahlung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO der Anfechtung unterliege . Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbege h- ren weiter. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachte n Zulassung s- gründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die Klage nach eindeutiger Rechtslage ihre Grundlage in § 816 Abs. 2 BGB findet. 2 3 4 - 4 - 1. Zutreffend macht die Beschwerde geltend, dass eine Anfechtung vo r- liegend ausscheidet, weil die maßgebliche Re chtshandlung entgegen dem Wortlaut des § 129 Abs. 1 InsO nach Verfahrenseröffnung vorgenommen wurde und der Sondertatbestand des § 147 InsO nicht eingreift. a) Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung bildet nach dem ausdrückl i- chen Wortlaut des § 129 A bs. 1 InsO in Anlehnung an das frühere Konkursrecht (§ 29 KO) eine vor Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlung (BT - Drucks. 12/2443, S. 157; BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 97, 107; HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 35; MünchKo mm - InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 74; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO , § 129 Rn. 23). Die Beschränkung der Anfechtung auf vor Verfahrenseröffnung ve r- wirklichte Rechtshandlungen beruht auf der Annahme des Gesetzgebers, dass bei spätere n Re chtshandlungen des Schuldners durch §§ 80 bis 82, 89, 91 s o- wie 96 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 InsO ein hinreichender Schutz der Masse siche r- gestellt wird (Kirchhof aaO). b ) Vorliegend ist unstreitig, dass schon der Auftrag des Schuldners an den Streithelfer, die Überweisung an den Beklagten vorzunehmen, erst nach Insolvenzeröffnung erging. Bei dieser Sachlage ist mangels einer zeitlich vor Verfahrenseröffnung liegenden Rechtshandlung für eine Insolvenzanfechtung von vornherein kein Raum. 2. Jedoch ist di e Klageforderung gemäß § 816 Abs. 2 BGB begründet. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte von einem Nichtberechtigten E r- stattung einer an diesen erbrachten Leistung verlangen, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Der Streithelfer hat durch die am 5. Februar 2009 z u- gunsten des Beklagten vorgenommene Zahlung nach der in vorliegender Klage 5 6 7 8 - 5 - zu erkennenden Genehmigung (§ 185 Abs. 1 BGB) des Kläger s eine diesem als Berechtigtem gegenüber wirksame Leistung erbracht. a) Die Wirksamkeit der von dem Streithelfer von dem Treuhandkonto an den Beklagten vorgenommenen Überweisung scheitert nicht bereits an § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO. Deshalb bedurfte nicht bereits die Überweisung zu ihrer Gültigkeit einer Genehmigung seitens des Klägers. Zwischen dem S chuldner und dem Streithelfer bestand ein Treuhandve r- hältnis über das Konto, aus dessen Guthaben die Überweisung an den Bekla g- ten herrührte. Dabei handelte es sich um eine Vollrechtstreuhand, weil der Schuldner als Treugeber keine Verfügungsmacht innehatte , sondern der unei n- geschränkt verfügungsbefugte Streithelfer als Treuhänder lediglich schuldrech t- lich gebunden war, das übertragene Recht nur nach Maßgabe der Treuhan d- vereinbarung mit dem Schuldner auszuüben. Das Treuhandverhältnis war une i- gennützig in der Art einer Verwaltungstreuhand ausgestaltet, weil die Treuhand den Interessen des Schuldners als Treugeber diente (vgl. im Einzelnen HK - InsO/Lohmann, aaO, § 47 Rn. 20). Der Treuhänder handelt im eigenen Namen und ist deshalb nicht Vertreter des Schuldners. Seine Verfügungen unterliegen auch dann nicht der Vorschrift des § 81 InsO, wenn der Verfügungsgegenstand wirtschaftlich zur Masse gehört. Entscheidend ist dabei, dass der Treuhänder die Rechte an dem Treugut als Vollrechtsinhaber ausübt (HK - InsO/Kayser, aaO, § 81 Rn. 20; Jaeger/Windel, InsO, § 81 Rn. 13; HmbKomm - InsO/Kuleisa, 4. Aufl., § 81 Rn. 11; MünchKomm - Inso/Ott/Vuia, aaO § 81 Rn. 12; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 81 Rn. 6; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2009 , § 81 Rn. 9; Piekenbrock in Ahrens/G ehrlein/Ringstmeier, aaO, § 81 Rn. 16). Bei dieser Sachlage hat der Streithelfer rechtswirksam von dem seiner Verfügungsmacht 9 10 - 6 - unterliegenden Treuhandkonto die Überweisung in Höhe von 38.347,92 den Beklagten erbracht. b) Nach Verfahrenseröffnung h atte der Kläger gegen den Streithelfer e i- nen Anspruch auf Auskehr des gesamten auf dem Treuhandkonto befindlichen Guthabens. Im Fall der hier gegebenen echten Verwaltungstreuhand kann der Tre u- geber in der Insolvenz des Treuhänders das Treugut aussonde rn (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, WM 2011, 798 Rn. 13). Gerät hing e gen - wie vorliegend - der Treugeber in Insolvenz, erlischt der Treuhandvertrag g e- mäß §§ 115, 116 InsO mit Verfahrenseröffnung. Dann kann der Verwalter das Treugut nicht a ussondern, aber als wirtschaftlichen Bestandteil der Insolven z- masse an sich ziehen (HK - InsO/Lohmann, aaO, § 47 Rn. 22; Münc h Komm - InsO/Ganter, aaO, § 47 Rn. 371; Homann in Ahrens/Gehrlein/Ringst meier, aaO, § 47 InsO Rn. 63). Diese Grundsätze gelten auch, w enn es sich um ein Tre u- handkonto handelt. In der Insolvenz des Treugebers fällt das Treuhandguth a- ben wirtschaftlich in die Insolvenzmasse. Darum hatte der Kläger nach Verfa h- renseröffnung gegen den Streithelfer als Treuhänder einen Anspruch auf Rüc k- übertrag ung des Treuguts zur Insolvenzmasse (BGH, Urteil vom 25. April 1962 - VIII ZR 43/61, NJW 1962, 1200, 1201; vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333 Rn. 16 f; Uhlenbruck/Brinkmann, aaO § 47 Rn. 34; Homann in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO, § 47 InsO Rn. 72; FK - InsO/Imberger, 6. Aufl., § 47 Rn. 49). 11 12 - 7 - c) Den Anspruch des Klägers auf Auskehr des Kontoguthabens konnte der Streithelfer nicht durch Zahlung an den Beklagten zum Erlöschen bringen. Dieser war trotz der Weisung des Schuldners an den Streithelfer nicht berec h- tigt, die im Wege der Überweisung bewirkte Zahlung anstelle des Klägers en t- gegenzunehmen. Gleichwohl ist die Regelung des § 816 Abs. 2 anwendbar, weil der Kläger die unberechtigte Leistung an den Beklagten genehmigt hat (§ 185 Abs . 1 BGB). aa) Den Anspruch auf Auskehr des auf dem Treuhandkonto befindlichen Guthabens hat der Streithelfer nicht durch die Zahlung an den Beklagten im Verhältnis zu dem Kläger wirksam erfüllt. Zwar kann der Schuldner einen Dri t- ten zum Empfang einer dem Schuldner zustehenden Leistung ermächtigen. Wird eine solche Ermächtigung - wie im Streitfall - erst nach Verfahrenseröf f- nung erteilt, ist diese gemäß § 81 InsO unwirksam. Darum wird der Dr ittschul d- ner ungeachtet s einer Gutgläubigkeit nicht gemäß § 82 InsO von d er Zahlung s- pflicht befreit (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, zVb). bb) Jedoch hat der Kläger die Zahlung des Streithelfers an den Bekla g- ten im vorliegenden Verfahren genehmigt. (1) Der Insolvenzverwalter ist befugt, eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an den Schuldner oder an einen von diesem Ermächtigten zu genehmigen (HK - InsO/Kayser, aaO, § 82 Rn. 3; MünchKomm - InsO/Ott/Vuia, aaO, § 82 Rn. 6; Lüke in Kübler/Prütting/Bo rk, aaO, § 82 Rn. 5; BK - InsO/v. Ol s- hausen, 2011, § 82 Rn. 15; HmbKomm - InsO/Kuleisa, aaO, § 82 Rn. 33). In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an einen Nichtberechtigten gesehen werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt 13 14 15 16 - 8 - wi rd. Eine solche Annahme ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn die Klagebegrü n- dung die Voraussetzungen eines den Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ausfü l- lenden Tatsachenvortrags enthält (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - IX ZR 237/07, WM 2009, 517 Rn. 8). (2) Diesen Anforderungen ist genügt. Der Kläger hat - wenn auch zu U n- recht - in der Klagebegründung geltend gemacht, bereits die Wirksamkeit der Überweisung durch den Streithelfer an den Beklagten scheitere an § 81 InsO. Bei zutreffender rechtlicher Wür digung erweist sich hingegen die von dem Schuldner an den Streithelfer gerichtete Ermächtigung, das Guthaben an den Beklagten auszukehren, nach Maßgabe des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO als u n- wirksam. Dessen ungeachtet konnte die Zahlung an den Beklagten auf der Grundlage beider Rechtsauffassungen nur infolge einer Genehmigung des Kl ä- gers diesem gegenüber Wirksamkeit entfalten. Bei dieser Sachlage ist aus der Klagebegründung eine Genehmigung der Zahlung des Streithelfers an den Be - 1 7 - 9 - klagten herzuleiten. Folglich ist die Klage nach Maßgabe des § 816 Abs. 2 BGB begründet. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.03.2011 - 20 O 57/10 - OLG München, Entscheidung vom 08.11.2011 - 5 U 1316/11 -
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