BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 213/12 vom 24. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 24. Januar 201 3 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsb eschwerde gegen den B e- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2012 wird abgelehnt. G ründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete t keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Zwar könnte der Umstand, dass das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, nachdem bereits das Insolvenzverfahren übe r dessen Vermögen eröffnet war, zur Zulassung der Revision , zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht führen ( vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05, BGHZ 172, 250 Rn. 7 f ). Es ist jed och abzusehen, dass das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung erneut wie geschehen entscheiden würde. Der E r- folg des Rechtsmittels allein wegen eines Verfahrensfehlers rechtfertigt nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Sache selbst letztlich keine Erfolgsaussicht besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 1 2 - 3 - 235/92, NJW 1994, 1160, bestätigt durch BVerfG NJW 1997, 2745; vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, NJW - RR 2003, 1648 ). Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Beru fungsgericht lässt keinen Rechtsfehler erkennen . Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.08.2011 - 2 - 14 O 100/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.07.2012 - 3 U 220/11 -
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