BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 214/00 Verkündet am: 6. Juni 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Prof. Dr. Jestaedt, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier- Beck und Asendorf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2000 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Landwirt und befaßt sich mit der Aufzucht und Mast von Puten. Er unterhält dazu zwei Stallkomplexe, in denen jeweils ein Stallcomputer im Falle einer Störung über ein an ein Telefon gekoppeltes Selbstwählgerät Alarm auslöst. Das Wählgerät, von dem der Kläger behauptet, daß es von der Beklagten geliefert und installiert worden sei, kann auf vier anzurufende Tel e - - 3 - fonnummern programmiert werden, die im Alarmfalle nacheinander angewhlt werden. Meldet sich der angerufene Teilnehmer (persnlich oder durch einen Anrufbeantworter), wird der Ort der Strung mitgeteilt und das Gert behandelt den Alarmruf als quittiert. Auf diese Weise werden die programmierten Tel e - fonnummern nacheinander in mindestens zwei Durchgngen angerufen, bis je Anschluû zwei Quittierungen vorliegen oder mehrfache Anwahl eines A n - schlusses nicht zu einer Entgegennahme des Alarmrufs g e fhrt hat. Am 4. Februar 1999 wurde die Alarmanlage von einem Mitarbeiter des B e klagten berprft und repariert. Am 15. April 1999 besprhte ein Mitarbeiter des Klgers die in einem der Stlle gehaltenen mehr als 8.000 Hennen mit einem Medikamentennebel. Er schloû hierzu die Lftungsklappen dieses Stalles und vergaû, sie anschli e - ûend wieder zu ffnen. Durch den hierdurch verursachten Temperaturanstieg vere n dete der grûte Teil der Tiere. Das Selbstwhlgert war an diesem Tage auf folgende Telefonnummern pr o grammiert: Platz 0: nicht belegt Platz 1: 403 Platz 2: zweite Festnetznummer des Klgers ("ISDN-Nummer") Platz 3: Mobilfunknummer des Klgers. Die Tochter des Klgers nahm unter der zweiten Festnetznummer einen Alarmruf entgegen, von dem sie den Klger unterrichtete. Der Klger reagierte hie r auf jedoch nicht. Sein Mobiltelefon war an diesem Tag ausgeschaltet. - 4 - Der Klger hat Ersatz eines Schadens von 93.359,31 DM begehrt, der ihm durch eine unzureichende Benachrichtigung von der eingetretenen St - rung entstanden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klgers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt er den Klageantrag weiter; die B e klagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe be i den Reparaturarbeiten im Februar 1999 das Whlgert fehlerhaft neu progra m - miert, indem ihr damit befaûter Mitarbeiter auf Platz 1 der im Alarmfall anz u - whlenden Telefonnummern statt der Anschluûnummer des Klgers (430) den Anschluû eines Dritten (403) eingegeben habe. Das zweit instanzliche Bestre i - ten dieser Tatsache durch die Beklagte sei unbeachtlich, da sie in der erst- instanz lichen mndlichen Verhandlung zugestanden worden sei und die Vo r - aussetzungen fr einen Widerruf dieses Gestndnisses nicht vorlgen. Das wird weder von der Revision noch von der Revisionsbeklagten angegriffen und lût keinen Rechtsfehler e r kennen (§§ 288, 532 ZPO). - 5 - Daraus ergibt sich, daû die Werkleistung, die die Beklagte zur Wiede r - herstellung der Funktionsfhigkeit der Alarmanlage zu erbringen hatte, ma n - gelhaft war (§ 633 Abs. 1 BGB a.F.). II. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe gleichwohl fr den vom Klger geltend gemachten Schaden nicht einzustehen, da nicht festgestellt werden knne, daû die fehlerhafte Programmierung fr diesen Schaden urschlich geworden sei. Durch das vom Klger vorgelegte Gutachten sei belegt, daû die Anlage ordnungsgemû funktioniert habe. Daher mûten unter der zweiten Festnetznummer des Klgers ("auf dem ISDN- Anschluû") und unter der Mobiltelefonnummer des Klgers jeweils zwei Alar m - rufe eingegangen sein. Wenn der Klger das Mobiltelefon ausgeschaltet g e - habt habe und von den zwei Anrufen unter der ISDN-Nummer nur einer wah r - genommen worden sei, knne das nicht der Beklagten angelastet werden. Durch den unter der ISDN-Nummer entgegengenommenen Anruf habe die A n - lage ihre Warnfunktion auch erfllt. Daû die Anlage bei jeder Anlaufstelle zwei Quittierungen vorsehe, diene zwar der Sicherheit des Klgers, knne aber nicht dazu fhren, daû er sich bei einem eindeutigen Warnruf auf einen weit e - ren Anruf oder darauf verlasse, daû sich ein Mitarbeiter um das Problem k m - mern werde. Auch wenn es, wie der Klger behaupte, gelegentlich zu Fehl a - larmen komme, liege es ausschlieûlich in seinem Risikobereich, wie er die Sachlage einschtze. 2. Die Revision beanstandet zu Recht, daû die Urschlichkeit des Werkmangels fr den eingetretenen Schaden mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrndung nicht verneint werden kann. - 6 - Der Klger hat vorgetragen, daû sich in der Zeit vor dem Schadense r - eignis immer wieder gezeigt habe, daû eine ein- oder auch zweimalige telef o - nische Kontaktierung "keine tatschliche Alarmmeldung beinhaltet" habe, da die Strung inzwischen behoben gewesen sei oder lediglich eine Fehlmeldung vorgelegen habe. Hingegen wre er wie auch sonst blich bei der Meh r - fachmeldung einer Strung der Ursache des Alarmrufes nachgegangen (GA 119/120). Gegenteiliges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Danach ist aber fr das Revisionsverfahren davon auszugehen, daû der Klger der St - rungsmeldung nachgegangen wre, wenn auch unter seiner ersten Festnet z - nummer zwei Alarmrufe eingegangen wren. Der Umstand, daû es infolge der Fehlprogrammierung diese beiden Alarmrufe nicht gegeben hat, ist somit (mit-) urschlich dafr geworden, daû der Klger eine Überprfung unterlassen und nichts unternommen hat, um die Ursache des Temperaturanstiegs im Pute n - stall zu beseitigen. Es kann auch nicht gesagt werden, das vom Klger behauptete Verha l - ten sei so unvernnftig und fernliegend, daû die eingetretene Schadensfolge dem Verursachungsbeitrag der Beklagten bei der gebotenen wertenden B e - trachtung deswegen nicht mehr zugerechnet werden knnte. Denn wenn es zutrifft, daû ein oder zwei Alarmrufe, denen keine weiteren folgten, darauf hi n - deuteten, daû entweder eine Fehlmeldung vorlag oder die Strung bereits durch einen Mitarbeiter des Hofes behoben worden war, lag es nicht auûerhalb des zu erwartenden Geschehens, wenn der Klger erst dann reagierte, wenn ihm weitere Alarmrufe signalisierten, daû tatschlich eine (nicht behobene) Strung vorlag. - 7 - III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Grnden als im Ergebnis zutreffend dar. Die Erwgungen, die das Berufungsgericht zur Urschlichkeit des Werkmangels fr den Schaden angestellt hat, sind allerdings unter dem G e - sichtspunkt des Mitverschuldens des Klgers an dem Eintritt des Schadens zu prfen (§ 254 BGB). Nach den getroffenen Feststellungen kann damit jedoch nicht angenommen werden, der Schadensersatzanspruch des Klgers entfalle unter diesem Gesichtspunkt vollstndig. Ob und gegebenenfalls welchen Einfluû eine Mitverursachung des Schadens durch den Geschdigten auf die Hhe seines Ersatzanspruchs hat, ist im Wege der Gewichtung der Verursachungsbeitrge zu bestimmen. Diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter (BGHZ 51, 275, 279; 98, 148, 158; Sen.Urt. v. 12.1.1993 - X ZR 87/91, WM 1993, 652). Eine eigene Entscheidung im Revisionsverfahren kann nur unter der Voraussetzung erffnet sein, daû die tatschlichen Feststellungen der Vorinstanz hierfr ausreichen (Sen.Urt. aaO). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, da das Berufungsgericht zunchst Feststellungen dazu zu treffen haben wird, inwieweit der Klger nach den E r - fahrungen der Vergangenheit Anlaû zu der Annahme hatte, der Eingang von lediglich zwei Alarmrufen lasse auf eine bereits behobene Strung oder einen Fehlalarm schlieûen. IV. Zu der Gewichtung der Verursachungsbeitrge weist der Senat noch auf folgendes hin: - 8 - 1. In diesem Zusammenhang kann der Beklagten nicht angelastet werden, daû der Klger und seine Familienangehrigen, wie das Berufungsg e - richt zu Gunsten des Klgers unterstellt hat, mglicherweise von den beiden Anrufen den zweiten nicht einmal wahrgenommen haben. Zwar kann dies nach seinem Vortrag darauf beruhen, daû die Strmeldung nach Annahme des A n - rufs, wie auch in dem vorgelegten Privatgutachten ausgefhrt, zuweilen erst mit Verzgerung abgegeben wird. Dafr htte die Beklagte jedoch nur einzust e - hen, wenn sie die Alarmanlage installiert htte. Insoweit wendet sich die Rev i - sion jedoch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Ansprche wegen eines Mangels der Alarmanlage aus einem Kauf- oder Werklieferung s - vertrag stnden dem Klger nicht zu, da er fr die Behauptung, die Alarmanl a - ge sei von der Beklagten geliefert und installiert worden, keinen tauglichen Beweis angetreten habe. Die Revision rgt hierzu, das Berufungsgericht htte bercksichtigen mssen, daû das Bestreiten der Beklagten in Widerspruch dazu stehe, daû der Geschftsfhrer der Beklagten in dem vom Klger vorlegten Sachverstnd i - gengutachten, in dem ber eine Besprechung berichtet wird, als Vertreter der "Installationsfirma" bezeichnet werde, und von Amts wegen eine Parteiverne h - mung durchfhren mssen. Das greift jedoch schon deshalb nicht durch, weil nicht vorgetragen ist, daû die Bezeichnung in dem Gutachten auf einer en t - sprechenden Angabe der Beklagten selbst beruhte. 2. Ohne Erfolg muû auch die Erwgung der Revision bleiben, es sei zu bercksichtigen, daû die Beklagte nicht nur bei der vom Klger behaupteten Lieferung, sondern auch bei der Reparatur des Blitzschadens mit Auswech s - - 9 - lung eines Whlgerts umfassend ber die Funktionsweise der Anlage htte aufklren mssen. Die Revision bezieht sich hierzu auf das Vorbringen in der Berufung s - begrndung, der Klger sei in die Einzelheiten der Funktionsweise seiner Alarmanlage nicht eingewiesen worden und ihm sei lediglich klar gewesen, daû die Anlage ihn bei einer Strung durch eine Vielzahl von Telefonaten in Kenn t - nis setzte. Daraus ergibt sich jedoch nichts dafr, daû sich der Klger anders verhalten htte, wenn er detailliertere Kenntnisse von der Funktionsweise der Anlage gehabt htte. Im brigen kme eine "Aufklrungspflicht" in dem geltend gemachten Sinne allenfalls fr die Erstinstallation in Betracht, fr deren Durchfhrung durch die Beklagte das Berufungsgericht den Klger rechtsfe h - lerfrei als beweisfllig angesehen hat. Bei einer Reparatur muûte die Beklagte den Kl ger jedenfalls nicht (erneut) in die Arbeitsweise der Anlage einweisen. 3. Zutreffend ist hingegen, daû bei der vom Berufungsgericht fes t - gestellten Neuprogrammierung durch die Beklagte am 4. Februar 1999 die ordnungsgemûe Funktion der Anlage htte berprft werden mssen. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch ohne selbstndige Bedeutung, da die Beklagte fr die fehlerhafte Programmierung von Platz 1 des Selbstwhlgerts ohnehin einz u - stehen hat. Melullis Jestaedt Mhlens Meier-Beck Asendorf
Full & Egal Universal Law Academy