BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 214/02 vom 23. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 23. M344rz 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 276.935,14 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Frage, ob die steuerliche Belastung infolge der Aufdeckung stiller Reserven 374berhaupt als Schaden angesehen werden kann, obwohl das Grund-st374ck bereits "latent" mit einer Steuerschuld belastet gewesen ist, hat der Senat 2 - 3 - bereits mit Urteil vom 23. Oktober 2003 (IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 477) bejaht. Die weitere Frage, ob dem Steuerberater ein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er ein - gemessen an der objektiven Rechtslage - richtiges Konzept entwickelt, aber nicht bedenkt, dass das Finanzamt rechtsirrt374mlich zu einer anderen Auffassung kommen k366nnte, stellt sich nicht. Die Sichtweise des Finanzamts war den Beklagten bekannt. Nach ihrem eigenen Vorbringen war sie der Anlass daf374r, weshalb die Beklagten im Sp344tjahr 1995 ihr Konzept ent-wickelten, um trotz der absehbaren Beendigung der Betriebsaufspaltung die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden. Insofern hat man also - letztlich erfolglos - versucht, die Vorgaben des Finanzamts aufzunehmen. 3 Das Berufungsurteil steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine Betriebsaufgabe im Sinne des 247 16 Abs. 3 EStG nicht vorliegt, wenn ein Betrieb im Ganzen verpachtet wird und der Ver-p344chter dem Finanzamt gegen374ber nicht die 334berf374hrung ins Privatverm366gen erkl344rt. Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass ein und derselbe Besitz-unternehmer (Verp344chter) sein Grundst374ck nacheinander an verschiedene Be-triebsgesellschaften vermietet oder verpachtet. Im Streitfall hat hingegen der Besitzunternehmer gewechselt: Die "A. GmbH" hat das Be-triebsgrundst374ck zun344chst entweder von den Eheleuten Sch. (so die Auffassung des Finanzamts, die sich der Kl344ger zu eigen macht) oder von der Einzelfirma des Kl344gers (so die Beklagten) und anschlie337end von der "Sch. GmbH & Co GbR mbH" gemietet. 4 Mit der Frage, ob ein Grundst374ck lediglich dem Werte nach ("quoad sor-tem") in eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts eingebracht werden und damit 5 - 4 - ohne dingliche Rechts344nderung - steuerrechtlich anzuerkennendes - Betriebs-verm366gen werden kann, muss sich der Senat nicht befassen. Voraussetzung daf374r w344re, dass das Betriebsgrundst374ck in dem ma337geblichen Zeitpunkt (1. Januar 1996) als Teil des Gesellschaftsverm366gens der "Sch. GmbH & Co GbR mbH" behandelt worden w344re. Dazu ist in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 21.08.2001 - 4 O 393/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2002 - 25 U 188/01 -
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