BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 214/04 vom 23. August 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-sion gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. September 2004 zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 26.549,52 200 nebst Zinsen an die Kl344gerin verur-teilt worden ist. Insoweit und im Kostenpunkt wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. September 2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision sowie der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen (Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 6.912,24 200 [Mehrwertsteuer] nebst Zinsen) wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zur374ckge-wiesen. Gegenstandswert: 26. 549,52 200 (Revision) 6.912,24 200 (Nichtzulassungsbeschwerde) - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Kl344gerin verlangt als Zwangsverwalterin eines Grundst374cks von der Beklagten Pachtzins und Nutzungsentsch344digung in H366he von insgesamt 50.133,76 200. 2 Die Beklagte pachtete mit Vertrag vom 22. Februar 2001 von den Eigen-t374mern ein Grundst374ck in Berlin. Der monatliche Pachtzins betrug 29.500 DM (15.083,11 200) zuz374glich MWSt. In 247 6 des Pachtvertrages hei337t es: "247 6 Abtretung 1. Der Pachtzins wird abgetreten an die D.bank AG in H366he von zurzeit monatlich 29.500 DM 205 Der monatliche Pachtzins wird von der P344chterin unmittelbar an die D.bank AG als Zessionarin auf das Darlehenskonto 205 374berwiesen, bis zum 30. Juni 2001 jedoch nur ein Betrag von 25.000 DM. Nach dem 30. Juni 2001 erfolgt die 334berweisung in H366he von monatlich 29.500 DM. 205" Die D.bank AG betreibt die Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2001 wurde die Kl344gerin als Zwangsverwalterin bestellt. Die Zwangsverwalterin hat den Pachtvertrag mit Schreiben vom 13. Juni 2002 wegen Zahlungsverzugs der Be-klagten unter Gew344hrung einer R344umungsfrist bis zum 10. Juli 2002 gek374ndigt. Die Beklagte hat das Grundst374ck am 6. August 2002 an die Kl344gerin herausge-geben. Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Pachtzins bzw. Nutzungsent-sch344digung f374r Mai in H366he eines Restbetrages von 11.734,54 200, f374r Juni und 3 - 4 - Juli jeweils den vollen Pachtzins in H366he von 17.496,41 200 und f374r die Zeit vom 1. August bis 6. August 2002 einen Betrag von 3.386,40 200, insgesamt also 50.113,76 200. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klageforderung sei an die Bank abgetreten. Die Abtretung sei nicht nach 247 1124 Abs. 2 BGB unwirksam geworden, da die Bank die Zwangsvollstreckung selbst betreibe. Gegen dieses Urteil hat die Kl344gerin in vollem Umfang Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 33.461,76 200 nebst Zinsen verurteilt und im 334brigen die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Die Ab-tretung an die Bank sei wirksam. Sie umfasse aber nur den Nettopachtzins, nicht aber die Nutzungsentsch344digung und die vereinbarte MWSt. Diese beiden Posten st374nden daher der Kl344gerin zu. Nutzungsentsch344digung schulde die Beklagte ab 14. Juni 2002 (ein Tag nach Zugang der K374ndigungserkl344rung) bis zum 6. August 2002 (Tag des Auszugs). Dies ergebe einen Betrag von insge-samt 30.797,44 200 einschlie337lich MWSt (entsprechend 26.549,52 200 netto zuz374g-lich 4.247,92 200 MWSt). Au337erdem stehe der Kl344gerin f374r die Monate Mai 2002 restliche MWSt in H366he von 1.618,56 200 und f374r die Zeit vom 1. Juni bis 13. Juni 2002 in H366he von 1.045,76 200, insgesamt somit 2.664,32 200 zu. Die Revision hat das Kammergericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulas-sungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Zulassung der Revision und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen sucht. II. Das angefochtene Urteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung der Netto-Nutzungsentsch344digung in H366he von 26.549,52 200 verurteilt worden ist. 4 - 5 - Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Nichtzulassungsbeschwer-de ist in diesem Umfang begr374ndet. Das Berufungsgericht hat, ohne vorher ei-nen Hinweis zu geben, seine Entscheidung insoweit auf einen Gesichtspunkt gest374tzt, den beide Parteien und das Erstgericht anders beurteilt haben. Damit hat es nicht nur 247 139 Abs. 2 ZPO, sondern auch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r gem344337 247 103 Abs. 1 GG verletzt. Ein Gericht verst366337t gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es oh-ne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Pro-zessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG NJW 2003, 2524). Das ist hier, wie die Beklagte zu Recht r374gt, der Fall. 5 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass die au337erordentliche K374ndigung im Schreiben der Kl344gerin vom 13. Juni 2002 das Pachtverh344ltnis sofort und nicht erst mit Ablauf der R344umungsfrist am 10. Juli 2002 beendet hat. Denn die Kl344gerin hat, wie sich aus der Klageschrift - entge-gen der Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde - ergibt, das Pachtverh344ltnis gem344337 247 581 Abs. 2, 247 543 Abs. 3 BGB wegen Zahlungsver-zugs der Beklagten au337erordentlich fristlos gek374ndigt. Damit war mit Zugang der K374ndigung das Pachtverh344ltnis sofort beendet. Die Einr344umung einer R344u-mungsfrist 344ndert daran nichts. 6 Weiter hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Be-klagte f374r die R344umungsfrist vom 14. Juni bis 10. Juli 2002 Nutzungsentsch344di-gung schuldet. Dies scheitert entgegen der Meinung der Nichtzulassungsbe-schwerde nicht daran, dass die Beklagte der Kl344gerin in diesem Zeitraum die Pachtsache nicht vorenthalten habe. Im Rahmen des Mietrechts ist bereits ent-schieden, dass zur Erf374llung des Tatbestandsmerkmals der Vorenthaltung nach 247 546 a BGB der grunds344tzliche R374ckerlangungswille des Vermieters ausreicht. 7 - 6 - Davon ist bei Einr344umung einer R344umungsfrist auszugehen. Die Entsch344di-gungsforderung steht dem Vermieter daher auch f374r den Zeitraum zu, f374r den er eine R344umungsfrist gew344hrt hat (BGH Urteil vom 13. Oktober 1982 - VIII ZR 197/81 - NJW 1983, 112). F374r ein Pachtverh344ltnis gilt nichts anderes. Dies ist umso mehr der Fall, als 247 546 a und 247 584 b BGB im Hinblick auf die genannte Tatbestandsvoraussetzung denselben Wortlaut haben. 2. Die Beklagte r374gt jedoch, dass das Berufungsgericht entgegen der 374bereinstimmenden Bewertung der Parteien und der Sichtweise des Landge-richts angenommen habe, dass die Anspr374che auf Nutzungsentsch344digung nicht von der Abtretung umfasst seien, und insoweit auch keinen Hinweis erteilt habe. H344tte das Berufungsgericht einen Hinweis erteilt, h344tte sie dargelegt, dass eine Vertragsauslegung, die sich am mutma337lichen Willen der Parteien und an der Interessenlage orientiere, zwingend dazu f374hre, dass die Abtretung des Pachtzinses auch die an seine Stelle tretende Nutzungsentsch344digung um-fasse. Diese R374ge greift durch. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich als 334berraschungsentscheidung dar, was nicht nur gegen 247 139 Abs. 2 ZPO, son-dern zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG verst366337t. 8 Der Versto337 ist auch entscheidungserheblich. Hiervon ist bereits dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Ber374cksichtigung der Stellungnahmen der Parteien anders entschieden h344tte (vgl. BGH Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter Hin-weis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dies ist hier der Fall. 9 - 7 - III. 10 Im 334brigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckzuweisen. 11 Soweit die Beklagte zur Zahlung der MWSt-Anteile in H366he von 6.912,24 200 verurteilt worden ist, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Ein Ver-sto337 gegen Verfahrensgrundrechte ist nicht ger374gt. Die Rechtssache hat inso-weit auch weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n344heren Be-gr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Beru-fungsgericht unter Ber374cksichtigung der Stellungnahmen der Parteien insbe-sondere zu pr374fen haben wird, ob unter dem Begriff Pachtzins in 247 6 des Ver-trages im Hinblick auf den Zweck der Abtretung und die Interessenlage nicht 12 - 8 - auch ein Entsch344digungsanspruch nach 247 584 b BGB zu verstehen ist (vgl. Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 474; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 140, 175). Gegebenenfalls wer-den auch die Grunds344tze der erg344nzenden Vertragsauslegung heranzuziehen sein. Hahne Sprick Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2003 - 25 O 539/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2004 - 20 U 113/03 -
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