BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 214/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 255.953,28 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. Das Berufungsurteil stellt nicht in grunds344tzlicher Weise in Frage, dass entsprechend gesicherter Rechtsauffassung eine Zur374ckverweisung bei einem stattgebenden Grundurteil nur in Betracht kommt, wenn die Klage nicht aus anderen Gr374nden abweisungsreif ist. Einer h366chstrichterlichen Entschei-dung hierzu bedarf es nicht. 1 Die weiteren Ausf374hrungen des Berufungsurteils betreffen einen beson-ders gelagerten Einzelfall, zu dem der Beklagte keine durchgreifenden Zulas- 2 - 3 - sungsgr374nde geltend macht. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 10.02.2004 - 6 O 4922/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.05.2004 - 3 U 2249/04 -
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