BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 214/05 vom 14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.000,00 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Kl344ger habe im Aus-gangsprozess auch ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung die Revision auf eigene Kosten durchf374hren k366nnen, ist der Anspruch auf rechtli-ches Geh366r nicht verletzt; die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, der Kl344ger h344tte, "wenn er gar keine Kosten h344tte aufbringen k366nnen", einen Antrag auf 2 - 3 - Prozesskostenhilfe stellen k366nnen, zeigen, dass es den Vortrag des Kl344gers zu seiner finanziellen Lage sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Darauf, dass das Gericht den Vortrag ebenso w374rdigt wie die Partei, gibt der Grundsatz des rechtlichen Geh366rs keinen Anspruch. Den vom Bundesgerichtshof zu 247 1365 Abs. 1 BGB entwickelten Grund-satz, wonach ein Rechtsgesch344ft dann zustimmungspflichtig ist, wenn es mehr als 90 % des gesamten (gr366337eren) Verm366gens betrifft (BGH, Urt. v. 13. M344rz 1991 - XII ZR 79/90 NJW 1991, 1739, 1740; vgl. ferner M374nchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl. 247 1365 Rn. 23 f), hat das Berufungsgericht nicht aus dem Auge verloren; es hat sich vielmehr daran ausgerichtet. Dass es gemeint hat, die Forderung 374ber 200.000 DM aus dem Kaufvertrag sei von der Pf344ndung nicht erfasst gewesen, wohingegen der Kl344ger den gegenteiligen Standpunkt vertritt, l344sst einen Zulassungsgrund nicht erkennen. 3 Auf die Frage, ob das Berufungsgericht einen Erfahrungssatz aufgestellt hat, wonach bei titulierten Forderungen bis zu einem erfolglosen Vollstre-ckungsversuch von voller Werthaltigkeit auszugehen sei, kommt es nicht an. Es stellt eine vertretbare tatrichterliche W374rdigung dar, wenn aus dem Umstand, dass die Forderung kurze Zeit sp344ter voll bezahlt worden ist, darauf geschlos-sen wurde, sie sei voll werthaltig gewesen. 4 - 4 - Im 334brigen scheitert die beantragte Zulassung schon aus den von der Erwiderung (S. 1 - 4) zutreffend geltend gemachten Gr374nden. 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.11.2004 - 218 C 139/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2005 - 52 S 430/04 -
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