BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 214/06 vom 23. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Oktober 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. 2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und An-tr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu zie- 3 - 3 - hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zur Kenntnis genommen und mit guten Gr374nden - wenngleich entge-gen der Ansicht der Beklagten - dahin gewertet, die F344lligkeit und die behaupte-te H366he der Hauptforderung seien nicht substantiiert bestritten. Darin liegt kein Versto337 gegen das rechtliche Geh366r. 2. Nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung hat der Tatrichter ge-m344337 247 286 ZPO zu entscheiden, ob der Anfechtungskl344ger mittels vorgelegter Vollstreckungsunterlagen, den von ihm zu f374hrenden Nachweis aufgrund von Beweisanzeichen oder eines Anscheinsbeweis erbracht hat (BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1421; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198 f; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 247 2 Rn. 27 f). Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erw344gun-gen aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Beklagten im Ver-handlungstermin vom 11. Oktober 2006 abgeleitet; zulassungsrelevante Rechtsfehler zeigt die Beschwerde nicht auf. 4 3. Mit einzelfallbezogenen Erw344gungen hat das Berufungsgericht den von der Beklagten erhobenen Einwand unzul344ssiger Rechtsaus374bung f374r nicht gerechtfertigt angesehen. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, aaO S. 1422; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1518). 5 4. Die hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung liege vor, geltend gemachten Verfahrensgrundrechts-verletzungen liegen nicht vor. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Ge- 6 - 4 - richte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder W374rdigung des Pro-zessstoffes zu folgen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). 5. Indem das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Regeln 374ber die versehentliche Falschbezeichnung wegen eines fehlenden Anhaltspunkts im Urkundstext ausgeschlossen hat, mag es 374bersehen haben, dass dieses Erfor-dernis bei einer versehentlichen Falschbezeichnung nicht gilt (BGHZ 87, 150, 155; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039; v. 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1659 Rn. 13). Dies w344re je-doch ein schlichter Subsumtionsfehler; einen unzutreffenden Obersatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Im 334brigen ist das Vorliegen einer versehent-lichen Falschbezeichnung - statt einer unentgeltlichen 334bertragung sei in Wahr-heit ein Kauf gemeint gewesen - im Hinblick auf Ziff. 2 Abs. 1 des Vertragstex-tes auszuschlie337en. 7 - 5 - 6. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 8 Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 19.05.2006 - 4 O 158/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.10.2006 - 5 U 64/06 -
Full & Egal Universal Law Academy