BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 214/07 vom 21.Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 21. Juli 2009 beschlossen: Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf bis zu 4,3 Mio. 200 festgesetzt. Gr374nde: Eine Erh366hung des in Anlehnung an die unbeanstandeten Ausf374hrungen des Berufungsgerichts auf bis zu 4,3 Mio. 200 festzusetzenden Streitwerts kann entgegen dem Beklagtenvorbringen nicht darauf gest374tzt werden, dass die vor-liegende Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien Bedeutung erlangen kann. 1 Eine Streitwerterh366hung k344me allenfalls in Betracht, falls das Senatsurteil Auswirkungen auf Schadensersatz- und Bereicherungsanspr374che aus demsel-ben Rechtsgrund h344tte (BGH, Beschl. v. 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO 247 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1; Beschl. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728). In vorliegender Sache wurde lediglich die auf die Behauptung einer steuerlichen Fehlberatung gest374tzte Klage abgewiesen. Es ist 2 - 3 - nicht ersichtlich, dass sich aus dieser Entscheidung rechtskraftf344hige Feststel-lungen zu dem aus der Klageerhebung hergeleiteten Schadensersatzanspruch der Beklagten ergeben k366nnten. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.09.2006 - 13 O 289/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 - I-23 U 199/06 -
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