BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 214 /0 9 vom 29. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhr ing am 29. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1 1 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e- sen. Der Streit w ert des Verfahren s der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung , noch erforder t die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Ve r- stöße gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten liegen nicht vor. 1 - 3 - 1. Das Berufungsgericht hat , ohne dass ein Zulassungsgrund eingreift, angenommen, dass es den Beklagten oblag, den Verfall von Ansprüchen des Klägers nach der tarifvertraglichen Ausschlussfrist zu verhindern. Die Auffa s- sung des Berufungsgerichts, wonach es für die Frage der Pflichtverletzung d a- hinstehen könne, ob der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich der t a- rifvertraglichen Ausschlussfrist erfasst war, weil die Eigenschaft des Klägers als leitender Angestellter nicht zweifelsfrei gewesen sei, enthä lt keinen zulassung s- relevanten Rechtsfehler. Zur Frage, ob Zweifel an der Eigenschaft des Klägers als leitender Ang e- stellter bestehen konnten, hat das Berufungsgericht keinen entscheidungse r- h eblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen. Auch aus dem von der B e- schwerdebegründung in Bezug genommenen Urteil des Arbeitsgerichts Berlin im Vorprozess ergibt sich, das s wegen der geringen Entscheidungsbefugnisse des Klägers ein Zweifelsfall vorlag. Allein auf die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG durften s ich die Beklagten nicht verlas sen, da das Überschreiten der Einkommensgrenze nach dieser Regelung nicht zur unwiderleglichen Verm u- tung der Eigenschaft als leitender Angestellter führt . 2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich wegen seines Prozessrisikos im Hinblick auf die tarifvertragliche Verfallsklausel auf den Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht einlassen müssen, verletzt keine V erfahrensgrundrechte der Beklagten , zumal der Kläger in dem Vergleich nach Erörterung der tarifver traglichen Verfallsklausel eine geringe re Abfindungsza h- lung akzeptiert hat als in dem widerruflich am 28. Januar 2004 geschlossenen Vergleich. 2 3 4 - 4 - 3. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Ansprüche des Klägers wären im Falle einer Titulierung d urch Leistungsurteil gegen dessen frühere Arbeitgeberin wirtschaftlich durchsetzbar gewesen, liegt k eine Ve r- schiebung der Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem im Rahmen des § 287 ZPO anzuwendenden Beweismaß vor . Der Umstand, dass die Bekl agten die vom Berufungsgericht erhobenen Beweise anders würdigen als das Berufungsgericht, begründet nicht die Zulassung der Revision. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.08.2007 - 30 O 303/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.11.2009 - 11 U 159/07 - 5 6
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