BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 214/10 vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. September 2011 beschl ossen: Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stan d gewährt . Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 22.000 Gründe: I. Dem Kläger war wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsurteil ist dem Kl ä- 1 - 3 - ger am 10. Juni 2008 zugestellt worden. Sein Antrag auf Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe ist beim Bundesgerichtshof am 7 . Juli 2008 eingegangen, mi t- hin rechtzeitig. Durch Beschluss vom 21. Dezember 2010 hat der Senat ihm Prozesskostenhilfe bewilligt, dieser Beschluss wurde ihm am 28. Dezember 2010 zugestellt, am gleichen Tag gingen Wiedereinsetzungsantrag und Nich t- z u lassungsbeschwerde und am 28. Januar 2011 die Begründung der Nichtz u- lassungsbeschwerde ein. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) un d deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind somit gewahrt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Einheitlichkeit der Rechtspre chung erfordert eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), weil der gerügte Gehörsve r- stoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat das Vorbrin - 2 - 4 - gen des Klägers weder übergangen noch unzureichend e rfasst, sondern se i- nem Urteil wegen Beweisfälligkeit des Klägers nicht zugrunde gelegt. Andere Zulassungsgründe trägt die Beschwerde nicht vor. Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 25.01.2008 - 4 O 1040/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.05.2008 - 13 U 160/08 -
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