ECLI:DE:BGH:2017:200417 BIXZR214.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 214/15 vom 20. April 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp , Dr. Schoppmeyer und Meyberg a m 20. April 201 7 beschlossen: D er Antrag der Klägerin, den Tenor des Senatsurteils vom 13. Okto b er 2016 zu berichtigen, wird zurückgewiesen . Gründe Eine B erichtigung des Tenors des Urteils vom 13. Oktober 2016 dahin, dass das Berufungsurteil auch i nsoweit aufgehoben wird, als die Klage auf Za h- kann nicht erfolgen. Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit des Tenors gemäß § 319 ZPO vor. Dem Revisionsantrag Ziff. 1b, mit dem die Klägerin in der Revision s- ins tanz - wie schon mit ihrem Berufungsantrag - eine volle Verurteilung des B e- e- nat nur insoweit entsprochen, als er die Sache an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen hat (Revisionsa ntrag Ziff. 2). Nach dem Tenor des Senatsurteils wird das Berufungsurteil daher hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung der Klägerin vollständig aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen . Eine weitere Aufhebung des B erufungsurteils in dieser Hinsicht war nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht über die von der Kl ä- b- 1 2 - 3 - weisende Entscheidung getroffen hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht ins o- weit lediglich die Berufung der Klägerin gegen das (insoweit) klageabweisende landgerichtliche Urteil zu rückgewiesen. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 15.11.2011 - 3 O 147/09 - OLG Rostock, Entscheidung vom 26.03.2014 - 1 U 152/11 -
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