BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 2/15 Verkündet am: 18. August 2015 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I - VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelst rich Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigke it und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggä s- te im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EW G) Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtu n- ternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroff e- nen Fluggasts ist? - 2 - 2. Soweit Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet: Ist bei einer Personenbeförderung auf eine r aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke als Erfü l- lungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 anzusehen, auch wenn die Flugverbindung von unte r- schiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden ist und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einer and e- ren Teilstrecke richtet, auf der es zu einer großen Verspätung g e- kommen ist? BGH, Beschluss vom 18. Au gust 2015 - X ZR 2/15 - LG Stuttgart AG Nürtingen - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - handlung vom 18. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - B eck , die Richter Gröning, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowi e die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorg e- legt: 1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/ 2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Z u- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von En t- scheidungen in Zivil - und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleich szahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des R a tes vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Reg e- lung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Flu g- gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Ve r- ordnung (EWG) Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem au s führenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist? - 4 - 2. Soweit Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr . 44/2001 Anwendung findet: Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der er s- ten Teilstrecke als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 anzusehen, auch wenn die Flugverbindung von unterschiedlichen Luftfahrtu n- ternehmen durchgeführt worden ist und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einer anderen Teil - strecke richtet, auf de r es zu einer großen Verspätung g e- kommen ist? Gründe : I. Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (im Folgenden: Fluggas t- rechteVO ) sowie Zahlung von Z insen ab Rechtshängigkeit . Der Kläger buchte für den 18. Juli 2013 eine Flugverbindung von Stut t- gart über Paris nach Helsinki bei Air France , deren Unternehmenss itz in Paris liegt . Air France führte den Flug von Stuttgart nach Paris plangem äß durch ( 10:05 Uhr bis 11:25 Uhr ) . Die von 12:20 Uhr bis 16:15 Uhr vorgesehene Befö r- 1 2 - 5 - derung von Paris nach Helsinki übernahm , worauf in der bestätigten Buchung hingewiesen worden war, die Beklagte . Das eingesetzte Flugzeug lan - de te erst um 19:35 Uhr in Helsinki . Der Kläger hat vor dem für den Flughafen Stuttgart örtlich zuständigen Amtsgericht Klage erhoben. Dieses hat die Klage als unzulässig abgewiesen, nachdem die Beklagte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt hat . Die B erufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. II. Das Berufungsgericht erachtet die deutschen Gerichte für internati o- nal nicht zuständig und die Klage deshalb als unzulässig. Nach keiner Besti m- mung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel I - VO) se i- en deutsche Gerichte zur Entscheidung berufen. Insbesondere liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel I - VO . Der geltend gemachte Anspruch knüpfe an d ie V erspät ung auf der Teilstrecke von Paris nach Helsinki an , für die die Beklagte zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen sei, für die a ber nur Paris oder Helsinki als Erfüllungsort infrage komme, zumal die Beklagte a uf dem Flughafen Stuttgart keinerlei Tätigkeit habe entfalte n müssen . Bei dem Flug von Stuttgart nach Helsinki h andle es sich nicht um eine einheitliche Dienstleistung der Beklagten, die die Annahme eines einheitlichen Fluges rechtfertigen könnte. Vielmehr sei die Beklagte lediglich in den Vertrag zwischen dem Kläger und Air France einbezogen worden. III. Der Erf olg der Revision hängt entscheidend davon ab, ob die deu t- schen Gerichte international zuständig sind . Das ist nach Lage der Dinge nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit Ansprüche aus einem Vertrag zum G e- 3 4 5 - 6 - genstand hat und der Gerichtsstand des Erfüllungsor tes in Deutschland liegt . Dies hängt von der Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a. , Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel I - VO ab, die im Streitfall anzuwenden ist (Art. 66 der Verordnung 1215/12 des Europäischen Parlaments und des Rat e s vom 12. D e- zember 201 2 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen). 1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Au s- gleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art . 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Befö r- derung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (ABl. EG L 194, S. 39 vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggas t- rechteVO und aus j enem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C - 204/08, Slg . 2009, I - 6073 Rn. 27 Rehder ; vom 23. Oktober 2012 C - 581/10 und C - 629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a. ). 2. Die Zuständigkeit deutsc her Gerichte kann sich, da der geschloss e- ne Vertrag die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nur aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b , 2. Spiegelstrich Brüssel I - VO ergeben. a) Die Anknüpfung an den dem Wohnsitz gleichgesetzten Unterne h- m enssitz (Art. 2, 60 Brüssel I - VO) führt nicht zur Zuständigkeit deutscher G e- richte, weil der Sitz der Beklagten in F . liegt. D er Verbraucherwahlge - richtsstand am Wohnsitz des Klägers in Deutschland (Art. 16 Abs. 1 Brüssel I - VO) ist nicht auf Beförde rungsleistungen anzuwenden, die außerhalb von Re i- severträgen mit einem Pauschalpreis für kombinierte Beförderungs - und Unte r- bringungsleistungen erbracht werden (Art. 15 Abs. 3 Brüssel I - VO) . Der Delikt s- gerichtsstand läge auch dann nicht in Deutschland, wen n die Beförderung mit 6 7 8 - 7 - einer Verspätung , die einen Anspruch aus Art. 7 FluggastrechteVO auslöst, als schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel I - VO einzuordnen w ä- re . D er Ort der unerlaubten Handlung umfasst e dann zwar sowohl den Ort des für de n Schaden ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C - 147/12, EuZW 2013, 703 Rn. 51 - ÖFAB) . Dafür käme n aber lediglich der Ort des Abflugs oder der Ankunft des verspäteten Fluges in B etracht, hier also Paris oder Helsinki. b) Der Senat versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO als einen gesetzliche n Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit ein em Luftfahrtunternehmen abgeschlossen en Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine b e- stätigte Buchung verfüg t , was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines B e- förderungsvertrages abhängig ist . D er Senat ist bisher davon ausgegangen , dass ein solcher Beförderungsvertrag entweder mit dem au sführenden Luf t- fahrtunternehmen selbst be s teh en kann oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistun g erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 Xa ZR 76/07 , RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13). Letztere Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt . Die Beklagte hat ihre Beförderungsleistung nach den gesamten Umstä n- den in Kooperation mit Air France für diese Luftfahrtgesellschaft erbracht, weil bereits in der bestätigten Buchung darauf hi ngewiesen war, das s der Flug von Paris nach Helsinki von ihr ausgeführt würde. D er Senat hatte bislang aber noch nicht zu entscheiden, ob in eine r solchen Fall gestaltung Ansprüche aus einem Ver trag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Brüssel I - VO den Gege n- stand des Verfahrens bilden , und die zutreffende Auslegung dieser unionsrech t- 9 - 8 - lichen Norm erscheint weder in dem einen noch in dem anderen Sinne einde u- tig . Deshalb ist diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzul e- gen. Die (vollständige) Ve rlagerung der im Kommissionsvorschlag (Vorschlag der Kommission v om 21. Dezember 2001 ABl. EU C 103 E vom 30. April 2002, S. 225 ff.) noch vorgesehenen Haftung des vertraglich gebundenen Luf t- verkehrs - oder Reise unternehmens auf das ausführende Luftverke hrsunte r- nehmen beruhte auf der Annahme, dieses sei aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage, die Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 v om 18. März 2003, ABl. EU C 125 E v om 27. Mai 2003, S. 63, 70). Dass sich der Anspruch (nur) deswegen nicht gegen den Vertragspartner des Fluggastes, sondern vertraglich gesehen gegen dessen Erfüllungsgehilfen richtet, sollte die Qualifikation als vertragliche n Anspr u ch nach Auffassung des Senats nicht in Zweifel ziehen. c ) Falls die vorstehend aufgeworfene Frage zu bejahen ist, kommt es für die Entscheidung über die Revision des Weiteren darauf an, ob der Abflu g- ort des ersten (Teil - )Flugs, der Flughafen Stuttgart , als Er füllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b , 2. Spiegelstrich Brüssel I - VO anzusehen ist. aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bereits zur Frage des Gerichtsstands i m Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgl iedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einer einz i- gen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlo s- senen Vertrages geäußert. F ür eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggastrechte verordnung gestützte Klage au f Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des 10 11 12 - 9 - Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel I - VO zuständig ( EuGH, Slg . 2009 , I - 6073 Rehder) . bb) Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich davon in zwei e rlei Hinsicht. Zum einen wurde der Fluggast zu seinem Endziel mit zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen beförder t. Zum anderen ist das in Anspruch genommene ausführende Luftfahr t- unternehmen eine andere Luftfahrtgesellschaft als diejenige , mit der allein der Fluggast einen Vertrag g eschlossen hatte . Der Senat neigt dazu, de n Flughafen Stuttgart jedenfalls auch al s verei n- barten Erfüllungsort für Verpflichtungen anzusehen , die aus der Durchführung des Anschlussfluges erwachsen sind, auch wenn dieser nicht von Air France als dem einzigen Vertragspartner des Klägers ausgeführt wurde, sondern von der Beklagten. Hät te Air France auch den Anschlussflug selbst und mit entsprechender Ankunftsver s pätung ausgeführt, läge eine Konstellation vor, die mit dem Fall Rehder insofern vergleichbar wäre, als der Vertrag dann ebenfalls mit einer ei n- zigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen , geschlo s- sen wäre. N ach Ansicht des Senats spräche dann nichts dagegen, den ersten Abflug ort als Erfüllungsort auch für Verpflichtungen anzusehen, die lediglich den Anschlussflug betreffen , und zwar auch dann, wenn die Unt erbrechung in Paris nicht als bloße Zwischenlandung einzuordnen wäre (vgl. EuGH, Slg. 2009, I - 6073 Rn. 40 Rehder) . Im Streitfall war der Vertrag über die gesamte Beförderungsleistung einheitlich mit Air France geschlossen worden. D er Kläger hatte als Flu ggast naturgemäß keinen Einfluss darauf, ob Air France auch den Flug von Paris nach Helsinki selbst ausführen oder sich dazu der Beklagten als 13 14 15 - 10 - Erfüllungsgehilfin bedienen würde. Umgekehrt musste die Beklagte, wenn sie für Air France einen Anschlussflug aus führte, damit rechnen, Personen auch aus Zubringerflügen ihres Kooperationspartners zu befördern und nicht nur von Paris aus startende Fluggäste. Das könnte nach Ansicht des Senats dafür sprechen , den ersten Abflug ort auch dann als einen Erfüllungsort anzu sehen, wenn die Klage Ansprüche aus der Fluggastrechte verordnung gegen ein au s- führendes Luftfahrtunternehmen betrifft, das selbst nicht Vertragspartner des Fluggastes ist. Hinzu kommt, dass andernfalls der Gerichtsstand des Erfül - lungsortes den Fluggästen in Konstellationen der vorliegenden Art gar nicht zur Verfügung st ehen könnte . E s ginge dann nicht um eine Verpflichtung des Luf t- fahrtunternehmen s, mit dem ein Vertrag besteht, und mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, gegen das der Anspruch sich rich tet, bestünde keine vertragliche Beziehung. In tatsächlicher Hinsicht kommt hinzu, dass am ersten Abflugort Fluggäste mit ihrem Gepäck für die gesamte Beförderung zum En d- ziel abgefertigt werden. - 11 - Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union die Zuständ igkeit des Gerichts des Abflug - und Ankunftsortes entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luf t- fahrtunternehmen, geschlossenen Vertrag es angenommen hat ( EuGH, Slg. 2009, I - 6073 Rn. 41 Reh der) , lässt sich daraus die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Abflugortes in Bezug auf solche Verpflichtungen, die den zweiten Flug betreffen, nicht eindeutig bejahen. Meier - Beck Gröning Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: AG Nürtingen, Entscheidung vom 16.06.2014 - 11 C 6/14 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.12.2014 - 13 S 115/14 - 16
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