BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 215/00 Verkündet am: 6. Februar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagwerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Drahti njektionseinrichtung ArbEG § 16 Abs. 1 und 2; BGB §§ 242, 259 a) Macht der Arbeitgeber von einer Diensterfindung Gebrauch, so hat der A r - beitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Au s - kunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung zum Inhalt haben kann, auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Sch a - densersatz leisten muß, weil er die Übertragung des Schutzrechts nach § 16 Abs. 1 ArbEG pflichtwidrig schuldhaft vereitelt hat. Zur Berechnung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs benötigt der Arbeitnehmererfinder im wesentlichen die gleichen Angaben wie beim Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG. b) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der dem Arbeitnehmererfinder nach § 16 Abs. 2 ArbEG zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Ma ß - nahmen zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem Rechtszustand zu erhalten, in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befunden hat. - 2 - Der Arbeitgeber muû deshalb in einem Einspruchsverfahren und einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren, in dem der Widerruf des Patents droht, alle ihm zu Gebote stehende Verteidigungsmöglichkeiten zugunsten des A r - beitnehmererfinders ausschöpfen. Wird in dem Verfahren offenkundige Vo r - benutzung geltend gemacht, muû der Arbeitgeber durch Nachfrage bei den zustndigen Mitarbeitern und durch Durchsicht der maûgeblichen Vertrag s - unterlagen aufklren, ob eine Geheimhaltungsvereinbarung besteht oder ta t - schliche Umstnde bekannt sind, aus denen eine Pflicht zur Geheimhaltung folgt. BGH, Urt. v. 6. Februar 2002 - X ZR 215/00 - OLG Dsseldorf LG Dsseldorf - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurckweisung des we i - tergehenden Rechtsmittels das am 26. Oktober 2000 verkndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf ins o - weit aufgehoben, als das Berufungsgericht dem Klger einen Rechnungslegungsanspruch in bezug auf Benutzungshandlungen fr den Zeitraum ab dem 5. August 1996 zuerkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: - 4 - Der Klger war vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. Mrz 1995 bei der B e - klagten beschftigt. Im Rahmen seiner Ttigkeit meldete er der Beklagten eine von ihm gemachte Erfindung, die ein Verfahren zur Steuerung einer Drahti n - jektionseinrichtung, einen dazu verwendbaren Drahtvorrat und eine entspr e - chende Drahtvortriebsmaschine betraf. Mit der Erfindung wird erreicht, daû die Drahtvortriebsmaschine, mit deren Hilfe ein gefllter oder massiver Injektion s - draht in eine Metallschmelze eingebracht wird, rechtzeitig vor dem Verbrauch des Drahtvorrats ein Signal erhlt, damit das Drahtende nicht in die Maschine gert. Dies wird durch das Anbringen einer Markierung auf dem Draht bewirkt, die von einer Vorrichtung, z.B. einem Sensor erkannt wird, der die Drahtvo r - triebsmaschine so rechtzeitig abschaltet, daû sie zum Stehen kommt, bevor das Drahtende in sie eingezogen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift Bezug genommen. Die Beklagte nahm die Erfindung uneingeschrnkt in Anspruch. Sie me l - dete sie am 14. April 1987 zum Patent an. Ihr wurde daraufhin das am 31. August 1989 verffentlichte deutsche Patent 37 12 619 (Klagepatent) e r - teilt. Noch vor der Anmeldung des Klagepatents unterbreitete die Beklagte der E. B. GmbH mit Schreiben vom 1. und 27. Oktober 1986 ein Angebot zur Lieferung einer patentgemûen Drahtvortriebsvorrichtung, die im einzelnen beschrieben war. Dabei wies die Beklagte darauf hin, daû das Angebot "unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschftsbedingungen auf Basis der VDMA-Bedingungen" erfolge. Unter Punkt I. Satz 2 der VDMA-Bedingungen heiût es u.a.: - 5 - "An Kostenanschlgen, Zeichnungen und anderen Unterlagen b e - hlt sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie drfen Dritten nicht zugnglich gemacht werden. Der Lieferer ist ve r - pflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Plne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugnglich zu machen." Mit Schreiben vom 19. Dezember 1986 erteilte die E. B. GmbH unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Beklagten den Auftrag zur Lieferung und Montage der angebotenen Drahtinjektionsanl a - ge. Nr. 9.1 ihrer "Allgemeinen Einkaufsbedingungen l autet: "Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung und die sich daraus ergebenden Arbeiten und smtliche damit zusammenhngenden technischen und kaufmnnischen Unterlagen und Einrichtungen als Geschftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu ve r - pflichten." Mit Schreiben vom 15. Januar 1987 beauftragte die Beklagte die Masch i - nenfabrik H. & B. GmbH, die von der E. B. GmbH bestellte Anlage zu liefern und zu montieren. Dabei nahm sie Bezug auf die Allgemeinen Ei n - kaufsbedingungen der E. B. GmbH. Die H. & B. GmbH lieferte die Anlage nach dem 14. April 1987 aus. - 6 - Im November 1989 erhob die H. & B. GmbH beim Deutschen P a - tentamt Einspruch gegen das Klagepatent. Gegen den das Klagepatent au f - rechterhaltenden Beschluû legte sie Beschwerde ein, die sie u.a. damit b e - grndete, die Beklagte habe in den Angebotsschreiben die erfindungsgemûe Drahtinjektionsanlage ohne Geheimhaltungsvorbehalt beschrieben und somit den Gegenstand des Klagepatents offenkundig vorbenutzt. Mit Schreiben ihres Streithelfers vom 24. Oktober 1994, der sie als P a - tentanwalt vertrat, lieû die Beklagte dem Klger mitteilen, sie wolle das B e - schwerdeverfahren nicht weiterfhren, sondern das Patent aufgeben. Gleic h - zeitig wies sie den Klger auf die Mglichkeit einer bertragung des Patents hin. Unter dem 9. November 1994 erklrte der Klger sein Einverstndnis zur bertragung. In der Folge forderte der Klger die Beklagte mehrfach auf, das Klagepatent auf ihn zu bertragen. In dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht rumte die Beklagte mit Schriftsatz ihres Streithelfers vom 23. Februar 1996 die behau p - tete offenkundige Vorbenutzung ein. Das Bundespatentgericht widerrief mit Beschluû vom 27. Juni 1996 das Klagepatent. Der Klger forderte die Beklagte ohne Erfolg auf, Rechtsbeschwerde einzulegen. Der Beschluû des Bundesp a - tentgerichts wurde am 5. August 1996 rechtskrftig. Der Klger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Rec h - nungslegung, Versicherung an Eides Statt, Zahlung einer angemessenen E r - findervergtung, Schadensersatz und Herausgabe von Unterlagen in A n - spruch. Er meint, das Klagepatent sei zu Unrecht widerrufen worden. Sowohl die E. B. GmbH als auch die H. & B. GmbH seien zur Geheimha l - - 7 - tung verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe den zu Unrecht erfolgten Wide r - ruf des Klagepatents verschuldet, so daû sie ihm fr die Zeit seit Entstehung seines Anspruchs aus § 16 ArbEG auf bertragung des Klagepa tents zum Schadensersatz verpflichtet sei. Fr die Zeit davor schulde ihm die Beklagte eine angemessene Vergtung dafr, daû sie seine Erfindung genutzt habe. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte unter Anordnung eines Wirtschaftsprfervorbehalts zur Rechnungslegung verurteilt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe der das Klagepatent betreffenden Unterlagen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsa n - trag weiter. Der Klger bittet um Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision hat teilweise Erfolg. Soweit das Berufungsgericht dem Klger einen Rechnungslegungsanspruch fr Benutzungshandlungen ber den 5. August 1996 hinaus zuerkannt hat, fhrt das Rechtsmittel der B e - klagten zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurckve r - weisung der Sache an das Berufungsgericht. Im brigen ist die Revision z u - rckzuweisen. I. 1. Das Berufungsgericht hat dem Klger einen Anspruch auf Rec h - nungslegung (§ 259 BGB) in dem begehrten Umfange zuerkannt. Es hat au s - gefhrt, der Klger knne von der Beklagten Rechnungslegung verlangen, weil er die beanspruchten Angaben bentige, um seine Zahlungsansprche gegen die Beklagte beziffern zu knnen. Der Klger habe jedenfalls fr die Zeit bis zur - 8 - Entstehung seines Anspruchs auf bertragung des Klagepatents, mgliche r - weise auch bis zur Rechtskraft des Widerrufs (5. August 1996) gegen die B e - klagte einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Erfindervergtung, weil die Beklagte die von ihm gemachte Diensterfindung unbeschrnkt in A n - spruch genommen und benutzt habe. Ob die Erfindung des Klagepatents o b - jektiv patentfhig gewesen sei oder nicht, sei fr den Anspruch des Klgers ohne Bedeutung, nachdem die Beklagte die Erfindung zum Patent angemeldet habe und ihr daraufhin auch zunchst ein Patent erteilt worden sei. Gegenber dem Anspruch des Klgers auf Zahlung einer Erfinderve r - gtung gemû § 9 ArbEG knne die Beklagte auch n icht mit Erfolg einwenden, der Klger habe im Zusammenhang mit der Anmeldung des Klagepatents mi û - bruchlich gehandelt, indem er ihm bekannte patenthindernde Vorbenutzungen seiner Erfindung verschwiegen habe. Selbst wenn insoweit offenkundige Vo r - benutzungen der Erfindung vorgelegen htten, knne von einem pflichtwidrigen Verschweigen patenthindernder Umstnde durch den Klger keine Rede sein; denn nicht nur der Klger, sondern auch der damalige Mitgeschftsfhrer der Beklagten, R. O. , habe von den Vorgngen Kenntnis gehabt. R. O. sei an den damaligen Verhandlungen beteiligt gewesen, habe das A n - gebotsschreiben vom 1. Oktober 1986 an die E. B. GmbH unterzeichnet und sei von Anfang an mit der Anmeldung der Diensterfindung befaût gew e - sen. 2. Gegen diese Wrdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Nach stndiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 126, 109, 115 - Copolyester I; Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 685 - 9 - - Spulkopf; BGHZ 137, 162, 165 - Copolyester II) h at der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben kann, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Umstze und der Unterlagen, aufgrund derer die Vergtung vom Arbeitgeber berechnet worden ist, weder das Bestehen eines Vergtung s - anspruchs feststellen noch die Hhe evtl. gezahlter Vergtungsbetrge be r - prfen und den Umfang seiner Vergtungsansprche berechnen kann. Eine solcher Anspruch besteht nicht nur im Falle des Vergtungsanspruchs aus § 9 ArbEG, sondern auch - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Schadensersatz leisten muû, weil die bertragung des Schutzrechts, zu der der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 ArbEG verpflichtet ist, unmglich geworden ist und er dies zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.)). Auch insoweit dient die Rechnungslegung der Vorbereitung und B e - rechnung des dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Anspruchs. Da der Schaden im Ausfall von Vergtungsansprchen liegen kann (Busse, PatG, 5. Aufl., § 16 ArbEG Rdn. 26), bentigt der Arbeitnehmererfinder zur Berec h - nung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs im wesentlichen die gleichen Angaben wie beim Vergtungsanspruch nach § 9 ArbEG. b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daû grun d - stzlich jede Art der Inanspruchnahme der Erfindung den Vergtungsanspruch des Arbeitnehmererfinders entstehen lût, ohne daû sich der Arbeitgeber mit Erfolg auf die mangelnde Schutzfhigkeit der Erfindung berufen kann (Sen.Urt. v. 15.5.1990 - X ZR 119/88, GRUR 1990, 667, 668 - Einbettungsmasse). Stellt sich spter die Schutzunfhigkeit der Diensterfindung heraus und wird das - 10 - Patent durch eine Patentbehrde widerrufen oder durch das Patentgericht fr nichtig erklrt, entfllt rckwirkend jeder Schutz; der Vergtungsanspruch des Arbeitnehmererfinders wird davon allerdings grundstzlich nur fr die Zukunft betroffen; er bleibt fr die Vergangenheit unberhrt. Der Arbeitgeber ist fr die Zeit bis zum rechtskrftigen Widerruf oder bis zur rechtskrftigen Nichtigerkl - rung des einmal erwirkten Schutzrechts zur Zahlung der angemessenen Erfi n - dervergtung verpflichtet, weil er bis dahin faktisch eine Vorzugsstellung g e - genber Mitbewerbern hatte (Sen.Urt. v. 2.6.1987 - X ZR 97/86, GRUR 1987, 900, 902 - Entwsserungsanlage; vgl. auch Sen.Urt. v. 23.6.1977 - X ZR 6/75, GRUR 1977, 784, 786 - Blitzlichtgerte). Demgemû steht dem Klger fr die Zeit bis zur Rechtskraft des B e - schlusses des Bundespatentgerichts vom 27. Juni 1996, also bis zum 5. August 1996, ein Vergtungsanspruch nach § 9 Abs. 1 ArbEG zu, so daû er fr Benutzungshandlungen, die das Streitpatent betreffen, bis zu diesem Zei t - punkt auch Rechnungslegung (§ 259 BGB) von der Beklagten verlangen kann. Anhaltspunkte dafr, daû die Vergtungsverpflichtung der Beklagten au s - nahmsweise schon frher entfallen ist, etwa weil das Schutzrecht schon vor dem Widerruf von Mitbewerbern der Beklagten nicht mehr beachtet wurde und dadurch die aufgrund des Ausschlieûungsrechts erlangte Vorzugsstellung verlorengegangen ist, sind nicht ersichtlich. Sie werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. c) Diesem Anspruch kann die Beklagte einen Rechtsmiûbrauch des Kl - gers nicht entgegenhalten. - 11 - Zwar kann die Geltendmachung von Vergtungsansprchen gegen den Arbeitgeber wegen eines Rechtsmiûbrauchs ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmererfinder diese durch unredliches Verhalten erworben hat; ein so l - cher Rechtsmiûbrauch kann insbesondere vorliegen, wenn der Arbeitne h - mererfinder etwa als Patentsachbearbeiter trotz ihm bekannter offenkundiger Vorbenutzungen ein Schutzrecht fr seine Diensterfindung zur Entstehung bringt (Sen.Urt. v. 23.6.1977 - X ZR 6/75, GRUR 1977, 784, 787 - Blitzlichtgerte). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat ein vorstzliches Verhalten des Klgers nicht festgestellt. Die Revision hat insoweit auch nicht gergt, das Berufungsgericht habe w e - sentlichen Sachvortrag der Beklagten bergangen. Soweit die Beklagte dem Klger vorwirft, er habe mit seinen Angeboten an die E. B. GmbH und die H. & B. GmbH selbst dazu beigetragen, daû eine Neuheitsschdlichkeit entstanden sei, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme eines Rechtsmi û - brauchs. Dem Klger knnte auf Grund seiner Mitwirkung an den Angeboten allenfalls vorgeworfen werden, die Rechtslage vor der Anmeldung der Erfi n - dung falsch eingeschtzt zu haben. Dies reicht zur Begrndung eines gegen die Grundstze von Treu und Glauben verstoûenden Verhaltens nicht aus. Es ist zudem nicht ersichtlich, daû durch die Mitwirkung des Klgers bei der E r - stellung der Angebote die Stellung der Beklagten auf dem Markt in irgend einer Weise beeintrchtigt worden sein knnte. Daû die Mitbewerber das Schut z - recht der Beklagten nicht beachtet htten, wird auch von der Revision nicht behauptet. d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe bei seinen Erwgungen den Vortrag der Beklagten zu weiteren Vorbenutzung s - handlungen sowie zur fehlenden Neuheit und erfinderischen Ttigkeit der - 12 - Diensterfindung nicht bercksichtigt. Die Beklagte hat zwar als Anlage zur B e - rufungsbegrndung den Schriftsatz der H. & B. GmbH vom 28. November 1989 aus dem Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Paten t - amt vorgelegt, in dem weitere Vorbenutzungshandlungen und die mangelnde Patentfhigkeit der Erfindung behauptet werden. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht aber nicht gehalten, sich mit diesem Vo r - bringen zu befassen. Die Beklagte hat den genannten Schriftsatz nmlich nur als Beleg dafr vorgelegt, daû ihr Streithelfer von einer offenkundigen Vorb e - nutzung durch die Angebote an die E. B. GmbH und die H. & B. GmbH berzeugt war. Mit den in diesem Schriftsatz aufgefhrten weiteren Vo r - benutzungshandlungen, der mangelnden Patentfhigkeit und der nicht einmal im Zusammenhang stehenden Beweisangebote befaût sich die Berufungsb e - grndung der Beklagten hingegen nicht. Der Schriftsatz der H. & B. GmbH vom 28. November 1989 im Einspruchsverfahren ist nicht schon durch seine bloûe Vorlage auch inhaltlich Gegenstand des Parteivortrags der B e - klagten geworden. Zwar ist die Bezugnahme auf Schriftstze aus anderen Verfahren gemû § 137 Abs. 3 ZPO grundstzlich zulssig. Der Inhalt solcher Schriftstcke wird jedoch nur insoweit Prozeûstoff, als sie einen von den Pa r - teien vorgetragenen Sachverhalt betreffen (BGH, Urt. v. 9.6.1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296 zu beigezogenen Ermittlungsakten; Zller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 137 Rdn. 3 a). Hieran fehlt es. Aus diesem Grund geht auch die von der Revision erhobene Rge fehlender Grnde nach § 551 Nr. 7 ZPO fehl. III. 1. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daû dem Klger sptestens fr die Zeit nach dem (rechtskrftigen) Widerruf des Klagepatents Schadensersatzansprche gegen die Beklagte zustehen. Die Beklagte sei zum - 13 - Schadensersatz verpflichtet, weil durch den von ihr verschuldeten Widerruf des Klagepatents die Erfllung ihrer aus § 16 ArbEG folgenden Verpflichtung zur bertragung des Klagepatents auf den Klger unmglich geworden sei (§ 280 BGB); damit habe die Beklagte zugleich gegen ihre dem Klger gegenber b e - stehende Frsorgepflicht aus dessen mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrag verstoûen. Da § 16 ArbEG ein den Schutz des Arbeitnehmererfinders bezwe k - kendes Gesetz sei, ergebe sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch aus § 823 A bs. 2 BGB, § 16 ArbEG. Das Klagepatent sei objektiv zu Unrecht widerrufen worden, weil sein Gegenstand entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG offenkundig vorbenutzt worden sei. Zwar sei in den Angebotsunterlagen, welche die Beklagte zuerst der E. B. GmbH und dann der H. & B. GmbH zugeleitet habe, die Diensterfindung beschri e - ben. Sie sei aber nicht "der Öffentlichkeit zugnglich gemacht" worden. Die Offenkundigkeit einer Benutzungshandlung sei nmlich dann zu verneinen, wenn derjenige, demgegenber die Benutzungshandlung vorgenommen werde, dem Benutzer gegenber zur Geheimhaltung verpflichtet sei und sich jedenfalls bis zum Priorittstag der Schutzrechtsanmeldung an diese Verpflichtung halte. Dies sei hier der Fall. Die Beklagte habe ihre "Allgemeinen Geschftsbedi n - gungen auf Basis der VDMA-Bedingungen" ausdrcklich zum Inhalt ihrer A n - gebote gegenber der E. B. GmbH gemacht. Die E. B. GmbH habe sich durch schlssiges Verhalten mit der Geltung der VDMA-Bedingungen ei n - verstanden erklrt. Mit dem Verbot gemû Punkt I. Satz 2 VDMA-Bedingungen, Zeichnungen und andere Unterlagen Dritten zugnglich zu machen, solle s i - chergestellt werden, daû der Inhalt geheim bleibe. Aufgrund der VDMA- - 14 - Bedingungen sei die E. B. GmbH jedenfalls bis zur Anmeldung des Kl a - gepatents zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen. Gleiches gelte fr die H. & B. GmbH. Diese habe ihre Verpflic h - tung bis zum Priorittstage des Klagepatents eingehalten, so daû es auch hier an einer offenkundigen Vorbenutzung fehle. Die Beklagte habe in ihrem Au f - tragsschreiben an die H. & B. GmbH vom 15. Januar 1987 unter and e - rem die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der E. B. GmbH einbezogen. Nach Nr. 9.1 dieser Bedingungen sei der Lieferant verpflichtet, die mit der B e - stellung zusammenhngenden technischen Unterlagen als Geschftsgehei m - nis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Diese Bedingungen seien von der H. & B. GmbH wi e eigene Bedingungen der Beklagten zu betrachten gewesen. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der technische Inhalt der zur Bestellung gehrenden Unterlagen ursprnglich von der E. B. GmbH oder von der Beklagten stamme. 2. Diese Ausfhrungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht in vollem Umfang stand. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings in seinem rechtlichen Ausgangspunkt davon ausgegangen, daû dem Klger ein Schadensersatza n - spruch gemû § 280 Abs. 1 BGB a.F. gegen die Beklagte zustehen kann, wenn die Beklagte den Widerruf des Klagepatents zu vertreten hat. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daû mit dem Zugang des Schreibens vom 9. November 1994 beim Streithelfer der Beklagten, mit dem der Klger die bertragung des Klagepatents auf sich verlangt hat, ein schuldrechtlicher A n - spruch auf bertragung des Klagepatents gemû § 16 Abs. 1 ArbEG entstand - 15 - (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 3. Aufl., § 16 Rdn. 3 6, 37; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Aufl., § 16 Rdn. 170). Von diesem Zeitpunkt an war die Beklagte verpflichtet, dem Klger das Klagepatent durch Abtretung gemû §§ 413, 398 ff. BGB (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PatG) unverzglich zu bertragen, da der Anspruch mit seiner Entstehung fllig wurde (§ 271 BGB) (Busse, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 19). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch auf den Gedanken des § 280 Abs. 1 BGB a.F. gesttzt. Zwar beruht der schul d - rechtliche bertragungsanspruch des Arbeitnehmererfinders gemû § 16 Abs. 1 ArbEG nicht auf einem Vertrag, da die bertragungsverpflichtung des Arbeitgebers erst durch den Zugang der Erklrung des Arbeitnehmererfinders beim diesem ausgelst wird (Volmer/Gaul, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 170). § 16 Abs. 1 und 2 ArbEG begrndet aber ein gesetzliches Schuldverhltnis zw i - schen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber (Bartenbach/Volz, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 70), das bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die schuldrechtliche Verpflichtung zur bertragung des Schutzrechts zur Entst e - hung bringt. § 280 BGB a. F. findet auf solche Schuldverhltnisse ebenfalls Anwendung (MnchKomm. z. BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 280 Rdn. 2; Soergel/ Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 280 Rdn. 4). c) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daû der A r - beitgeber dem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verpflichtungen aus § 16 ArbEG grundstzlich die mangelnde Schutzfhigkeit der Erfindung entgegenhalten kann (Sen.Urt. v. 14.7.1980 - X ZR 1/79, Umdr. S. 10, 11, nicht verffentlicht; vgl. auch Sen.Urt. v. 8.12.1981 - X ZR 50/80, GRUR 1982, 227, - 16 - 229 - Absorberstab-Antrieb II; Busse, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 24; Reimer/ Schade/Schippel, Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., § 16 Rdn. 10). Ohne Erfolg rgt die Revision in diesem Zusammenhang, das Ber u - fungsgericht habe sich verfahrensfehlerhaft mit den im Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent gerichteten Angriffen der dortigen Beschwerdefhrerin nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, sich mit den in ihrer Beschwerdebegrndung von der H. & B. GmbH vorgetrag e - nen Grnden zu befassen. Die Beklagte hat den Inhalt der als Anlage vorg e - legten Beschwerdebegrndung nicht zum Gegenstand ihres Prozeûvortrages gemacht. Die Bezugnahme auf Schriftstcke aus anderen Verfahren ist zwar gemû § 137 Abs. 3 ZPO zulssig; deren Inhalt wird jedoch nur insoweit Pr o - zeûstoff, als es einen von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt betrifft, woran es hier fehlt. d) Das Berufungsgericht hat seinen Erwgungen zutreffend die Grun d - stze zugrunde gelegt, die der erkennende Senat zum Tatbestand der offe n - kundigen Vorbenutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG entwickelt hat. Besteht die Benutzungshandlung darin, daû der Gegenstand des knftigen Schutzrechts an einen Dritten geliefert wird, kommt es darauf an, ob die We i - terverbreitung der von dem Empfnger der Lieferung erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat (Sen.Beschl. v. 5.3.1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma- Beschichtungssystem). Dies gilt auch bei einem einzigen Angebot oder Verkauf (Sen.Urt. v. 19.5.1999 - X ZR 67/98, GRUR 1999, 976, 977 - Anschraub- scharnier). Einen gewichtigen Anhaltspunkt fr die Beantwortung dieser Frage liefert dabei der Umstand, ob fr den Mitteilungsempfnger eine Pflicht zur G e - - 17 - heimhaltung bestanden hat oder wenigstens nach der Lebenserfahrung anz u - nehmen war, daû er die Benutzungshandlung, z.B. wegen eines eigenen g e - schftlichen oder sonstigen Geheimhaltungsinteresses, tatschlich geheim halten werde (Sen.Beschl. v. 5.3.1996, aaO; vgl. zur frheren Rechtslage Sen.Urt. v. 13.12.1977 - X ZR 28/75, GRUR 1978, 297, 298 - Hydraulischer Kettenbandantrieb). Im allgemeinen ist die Offenkundigkeit zu verneinen, wenn eine Geheimhaltungspflicht ausdrcklich oder stillschweigend vereinbart ist oder wenn sie sich sonstwie nach Treu und Glauben aus den Umstnden des Falles ergibt (Sen.Beschl. v. 5.3.1996, aaO). Eine Vorbenutzung gegenber zur Geheimhaltung verpflichteten Personen schadet jedenfalls dann nicht, wenn die Geheimhaltung gewahrt wird (BGHZ 136, 40, 46 - Leiterplattennutzen). Ist dagegen im Zusammenhang mit der Lieferung eine Geheimhaltungspflicht nicht vereinbart worden und eine Geheimhaltung auch sonst nicht zu erwarten, ist umgekehrt in der Regel davon auszugehen, daû mit der Lieferung die Kenntnis von der Erfindung der Öffentlichkeit preisgegeben und die jedenfalls nicht fernliegende Mglichkeit geschaffen worden ist, daû beliebige Dritte von ihr Kenntnis nehmen knnen (Sen.Beschl. v. 5.3.1996, aaO). Diese Grundstze gelten nicht nur in Fllen, in denen die Benutzung s - handlung in einer Lieferung besteht, sondern gleichermaûen, wenn - wie hier - ein krperlich noch nicht hergestellter Gegenstand angeboten wird, und das Angebot alle technischen Einzelheiten enthlt, die fr die Herstellung durch andere Fachleute notwendig sind (BGH, Urt. v. 24.10.1961 - I ZR 92/58, GRUR 1962, 86, 88 f. - Fischereifahrzeug; BGH, Urt. v. 8.6.1962 - I ZR 9/61, GRUR 1962, 518, 520 f. - Blitzlichtgert; Benkard/Ullmann, PatG, 9. Aufl., § 3 Rdn. 43). - 18 - aa) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daû die H. & B. GmbH aufgrund der Allgemeinen Geschftsbedingungen gege n - ber der Beklagten im maûgeblichen Zeitraum verpflichtet war, die in den A n - gebotsunterlagen beschriebene Diensterfindung geheim zu halten. (1) Nr. 9.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der E. B. GmbH verpflichtet den Lieferanten, die mit der Bestellung zusammen-hngenden U n - terlagen als Geschftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu b e - handeln. Durch eine derartige Klausel wird dem legitimen Interesse des B e - stellers daran, daû geheimhaltungsbedrftiges technisches Wissen auch vom Lieferanten geheimgehalten wird, Rechnung getragen (Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Einkaufsbedingungen Rdn. 74). Die G e - schftsbedingungen hat die Beklagte durch ausdrcklichen Hinweis in ihrem Schreiben vom 15. Januar 1987 unter Beifgung eines Exemplars wirksam zum Gegenstand ihres Vertrags mit der H. & B. GmbH gemacht. Die Anford e - rungen, welche die hchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. BGHZ 102, 293, 304; BGHZ 117, 190, 194) an die Einbeziehung von Allgemeinen Geschftsb e - dingungen im kaufmnnischen Verkehr stellt, sind erfllt. (2) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht weite die Geheimhaltungspflicht gemû Nr. 9.1 in unzulssiger und unzutreffender Weise aus, wenn es annehme, daû sich die Pflicht der H. r & B. GmbH nicht nur auf die Unterlagen der E. B. GmbH, sondern darber hinaus auch auf die Unterlagen der Beklagten erstrecke. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen aufgrund einer Ausl e - gung des zwischen der Beklagten und der H. & B. GmbH geschlossenen - 19 - Vertrags getroffen. Diese ist als tatrichterliche Wrdigung in der Revisionsi n - stanz nur beschrnkt daraufhin berprfbar, ob dabei gesetzliche oder allg e - mein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfa h - rungsstze verletzt sind oder die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoû gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegung s - material auûer acht gelassen wurde (u.a. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Das Ber u - fungsgericht hat entscheidend darauf abgehoben, daû die Beklagte den Inhalt der Einkaufsbedingungen in einer fr die H. & B. GmbH eindeutig e r - kennbaren Weise zum Gegenstand ihres eigenen Vertragsangebots gemacht hat, so daû die Bedingungen von dieser wie eigene der Beklagten zu betrac h - ten gewesen seien. Dies lût einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die in dem maûgeblichen Bestellschreiben gewhlte Formulierung "alle vertraglichen Ve r - einbarungen zwischen der Fa. E. B. GmbH und der Fa. O. S. GmbH ... haben in gleicher Weise Gltigkeit fr den Vertrag zw i - schen der Fa. H. & B. GmbH und der Fa. O. S. GmbH" spricht fr das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis; durch die gewhlte Formulierung kommt zum Ausdruck, daû die Allgemeinen G e - schftsbedingungen der E. B. GmbH in die vertragliche Beziehung der Beklagten mit der H. & B. GmbH Eingang finden sollten. Eine dahin g e - hende Auslegung verstût auch nicht - wie die Revision meint - gegen Den k - gesetze. Zwar mag es sein, daû die E. B. GmbH mit der Klausel in Nr. 9.1 Satz 2 ihrer Einkaufsbedingungen ihre Vertragspartner verpflichten wollte, ihrerseits Unterlieferanten zu verpflichten, ihre Unterlagen vertraulich zu behandeln. Mit der in dem Schreiben vom 15. Januar 1987 gewhlten Form u - lierung hat sich die Beklagte jedoch nicht auf eine entsprechende Verpflichtung ihres Unterlieferanten beschrnkt. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht - 20 - auf die Unterlagen der E. B. GmbH, sondern ganz allgemein auf die A n - gebotsunterlagen des Bestellers. bb) Erfolg hat die Revision jedoch, soweit das Berufungsgericht ang e - nommen hat, auch die E. B. GmbH habe sich gegenber der Beklagten zur Geheimhaltung der Diensterfindung verpflichtet. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht dessen Anna h - me, die VDMA-Bedingungen seien Bestandteil des zwischen der Beklagten und der E. B. GmbH geschlossenen Vertrages geworden. Die Bezugnahme auf die VDMA-Bedingungen war zwar in den Schreiben der Beklagten vom 1. und 27. Oktober 1986 enthalten, mit denen die Beklagte der E. B. GmbH ein Angebot zur Lieferung der Drahtvortriebsvorrichtung unterbreitete. Aus der Bestellung der E. B. GmbH ergab sich jedoch ihr Widerspruch gegen die Vereinbarung der VDMA-Bedingungen insgesamt, den das Berufungsgericht bei seinen Erwgungen unbercksichtigt gelassen hat. Die dem Bestellschre i - ben der E. B. GmbH vom 19. Dezember 1986 beigefgten Allgemeinen Einkaufsbedingungen enthalten im zweiten Absatz eine Abwehrklausel mit fo l - gendem Wortlaut: "Anders lautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrcklich anerkannt und schriftlich besttigt we r - den". Damit knnte die E. B. GmbH fr die Beklagte unmiûverstndlich zum Ausdruck gebracht haben, daû ihre Einkaufsbedingungen gelten sollen und fr die Allgemeinen Geschftsbedingungen der Beklagten kein Raum sein - 21 - solle (vgl. Sen.Urt. v. 24.10.2000 - X ZR 42/99, NJW -RR 2001, 484, 485 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 19.6.1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633, 2634 f.). Durch eine solche allgemein gehaltene Abwehrklausel sollen grundstzlich nicht nur widersprechende, sondern auch zustzliche ergnzende Klauseln ausgeschlossen werden (Sen.Urt. v. 24.10.2000, aaO; BGH, Urt. v. 20.3.1985 - VIII ZR 327/83, NJW 1985, 1838, 1840). Die Bestellung der E. B. GmbH vom 19. Dezember 1986 enthielt mglicherweise ein modifiziertes A n - gebot an die Beklagte; die Beklagte besttigte am 20. Februar 1987 den e r - teilten Auftrag unter Beifgung ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen, die j e - doch weder ein Geheimhaltungsgebot noch eine Bezugnahme auf die VDMA- Bedingungen enthielten. Bereits aus diesen Grnden ist das angefochtene Urteil insoweit aufz u - heben, als der Klger Rechnungslegung ber Benutzungshandlungen fr den Zeitraum nach dem 5. August 1996 verlangt. IV. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei dem Klger zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte habe in dem Einspruchs- Beschwerdeverfahren ber das Klagepatent die Behauptungen der Einspr e - chenden zu offenkundigen Vorbenutzungen zu Unrecht zugestanden. Die B e - klagte habe auch schuldhaft gehandelt. Bei Anwendung der im Verkehr erfo r - derlichen Sorgfalt habe sie aus ihren Vertragsunterlagen erkennen knnen, daû im Winter 1986/87 sowohl die E. B. GmbH als auch die H. & B. GmbH zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen seien. Da dem Klagep a - tent keine patenthindernden offenkundigen Benutzungen entgegengestanden htten, wre das Klagepatent nicht widerrufen worden, wenn entweder die B e - klagte es gehrig verteidigt oder sie dem Klger durch rechtzeitige bertr a - - 22 - gung die Mglichkeit verschafft htte, es seinerseits gehrig zu verteidigen. Auch auf eine etwaige sptere Nichtigkeitsklage der Beklagten hin wre das Klagepatent nicht vernichtet worden. Der Klger habe durch das schuldhaf t - pflichtwidrige Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten, weil ihm jede n - falls die sonst gegebene Mglichkeit genommen worden sei, mit der Beklagten einen Lizenzvertrag zu schlieûen und Lizenzgebhren zu verlangen. 2. a) Soweit es um die Geheimhaltungsverpflichtung im Verhltnis zur E. B. GmbH geht, ist den Ausfhrungen des Berufungsgerichts zum Ve r - schulden der Beklagten die Grundlage entzogen, weil eine Geheimhaltung s - pflicht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist. b) Im brigen halten die Ausfhrungen des Berufungsgerichts zum Ve r - schulden und zum Schaden im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Nachpr - fung stand. aa) Allerdings rgt die Revision zu Recht die Annahme des Berufung s - gerichts, die Beklagte habe pflichtwidrig im patentgerichtlichen Verfahren das Fehlen einer Geheimhaltungsvereinbarung mit der H. & B. GmbH zug e - standen. Die Beklagte hat in ihrem an das Bundespatentgericht gerichteten Schriftsatz vom 23. Februar 1996 lediglich zur Geheimhaltungsvereinbarung mit der E. B. GmbH Stellung genommen. Das Fehlen einer entspreche n - den Vereinbarung mit der H. & B. GmbH hat die Beklagte dagegen nicht zugestanden. Insbesondere liegt ein Gestndnis im Sinne des § 288 ZPO mit der Rechtsfolge aus § 138 Abs. 3 ZPO auch nicht vor. In dem vom Amtsermit t - lungsgrundsatz (§ 87 Abs. 1 PatG) geprgten Verfahren vor dem Bundesp a - - 23 - tentgericht findet diese Vorschrift keine Anwendung (Busse, aaO, § 87 PatG Rdn. 7). bb) Gleichwohl ist der vom Berufungsgericht der Beklagten gemachte Schuldvorwurf gerechtfertigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, die bestehende Geheimhaltung s - pflicht der H. & B. GmbH im Beschwerdeverfahren vorzutragen, obwohl sie bei Durchsicht der Vertragsunterlagen htte erkennen knnen und mssen, daû eine solche bestand. Es ist anerkannt (Bartenbach/Volz, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 41; Volmer/Gaul, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 60), daû der Arbeitgeber ve r - pflichtet ist, whrend der dem Arbeitnehmererfinder nach § 16 Abs. 2 ArbEG zustehenden berlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maûnahmen zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu bertragende Recht in dem (Rechts -)Zustand zu e r - halten, in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befu n - den hat. Dies gilt um so mehr, wenn der Arbeitnehmer durch sein bertr a - gungsverlangen die Verpflichtung des Arbeitgebers zur bertragung des Schutzrechts nach § 16 Abs. 1 ArbEG begrndet hat. Der Arbeitgeber hat sich bis zur wirksamen bertragung des Schutzrechts auf den Arbeitnehmererfinder mit allen ihm zur Verfgung stehenden Mitteln um die Aufrechterhaltung des Schutzrechts zu bemhen. Diese aus § 16 ArbEG abzuleitende Obliegenheit beinhaltet u.a., daû der Arbeitgeber in einem Einspruchsverfahren und beim nachfolgenden Beschwerdeverfahren, in dem der Widerruf des Patents droht, alle ihm zu Gebote stehende Verteidigungsmglichkeiten zugunsten des A r - beitnehmererfinders ausschpfen muû. Dazu gehrt es auch, wenn in dem Verfahren offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht wird, durch Nachfrage bei den zustndigen Mitarbeitern und durch Durchsicht der maûgeblichen Ve r - tragsunterlagen aufzuklren, ob etwa eine Geheimhaltungsvereinbarung b e - - 24 - steht oder tatschliche Umstnde bekannt sind, aus denen eine Pflicht zur G e - heimhaltung folgt. Dieser Verpflichtung zur Aufklrung des Sachverhalts ist die Beklagte - soweit es um die Geheimhaltungsvereinbarung i m Verhltnis zur H. & B. GmbH geht - nicht in dem erforderlichen Maûe nachgekommen. Bei der gebotenen Durchsicht der Vertragsunterlagen htte die Beklagte e r - kennen knnen und mssen, daû aufgrund der fr das Vertragsverhltnis ge l - tenden Allgemeinen Geschftsbedingungen eine Geheimhaltungspflicht b e - stand. Jedenfalls bei dieser Sachlage fhrte dieser Sorgfaltspflichtverstoû der Beklagten dazu, daû sie es unterlieû, die Tatsache einer bestehenden G e - heimhaltungsvereinbarung in das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesp a - tentgericht einzufhren. cc) Die Ausfhrungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Sch a - den des Klgers bejaht hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Bei einem Verfall des Schutzrechts kann der Schaden im Ausfall von Vergtungsanspr - chen liegen (Busse, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 26 m.w.N.). Die Revision kann demgegenber nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte htte im Falle der Zurcknahme der Beschwerde durch die einsprechende H. & B. GmbH ihrerseits eine Nichtigkeitsklage erhoben, die auch Erfolg gehabt htte. Die Revision sttzt sich hier auf Vortrag im Einspruchsschriftsatz vom 28. November 1989 an das Deutsche Patentamt, der aus den oben genannten Grnden nicht Prozeûstoff des gegenstndlichen Verfahrens geworden ist. Im brigen kommt es auch insoweit maûgeblich darauf an, ob eine Geheimha l - tungspflicht der E. B. GmbH bestand, die eine offenkundige Benutzung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG ausschlieûen kann. - 25 - V. 1. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Ber u - fungsgericht zunchst der von ihm ausdrcklich offengelassenen Frage nac h - zugehen haben, ob unabhngig von der in den VDMA-Bedingungen enthalt e - nen Klausel aus tatschlichen Grnden eine Geheimhaltungspflicht der E. B. GmbH gegenber der Beklagten bestand. Dabei wird sich das Berufung s - gericht insbesondere mit der vom Landgericht bejahten stillschweigenden G e - heimhaltungspflicht (vgl. Benkard/Ullmann, aaO, § 3 PatG Rdn. 68 m.w.N.) befassen mssen. 2. Sollte sich erweisen, daû eine Geheimhaltungspflicht auch der E. B. GmbH bestand, wird zu klren sein, ob die Beklagte das Bestehen einer solchen Verpflichtung htte erkennen knnen und mssen und ihr deshalb ein Verschulden zur Last fllt. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsg e - richt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zurechnung des Wi s - sens von Organvertretern im Verhltnis zur juristischen Person zu beachten haben, da an den maûgeblichen Gesprchen der inzwischen verstorbene G e - schftsfhrer der Beklagten R. O. beteiligt war. Nach diesen Grunds t - zen muû sich die juristische Person das Wissen aller ihrer vertretungsberec h - tigten Organwalter zurechnen lassen, selbst wenn das "wissende" Organmi t - glied an dem betreffenden Rechtsgeschft nicht selbst mitgewirkt hat bzw. nichts davon gewuût hat. Auch das Ausscheiden aus dem Amt oder der - 26 - Tod des Organvertreters steht dem Fortdauern der Wissenszurechnung nicht entgegen (BGH, Urt. v. 17.5.1995 - VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2160; BGHZ 109, 327, 331; BGH, Urt. v. 31.1.1996 - VIII ZR 297/94, NJW 1996, 1205, 1206). Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf
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