BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 215/01 vom10. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kirchhof, Dr. Bergmann und nram 10. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats desKammergerichts in Berlin vom 29. Juni 2001 wird nicht angenom-men.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 851.779,55 (1.665.936 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Da die Abrede über die Pfandfreigabe Auswirkungen auf die Abwicklungdes Darlehensvertrages zwischen der Schuldnerin und der Beklagten hatte,richten sich die Rechtsfolgen daraus, daß die Hypothek nicht wirksam bestelltworden war und die Beteiligten insoweit einem gemeinsamen Irrtum unterla-gen, nach Vertragsrecht. Der danach in Betracht kommende Rückgewähran-spruch der Masse scheitert am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung - 3 -(§ 242 BGB), weil der Beklagten schon im Zeitpunkt der Leistung eine fälligeForderung aus dem Kreditvertrag gegen die Schuldnerin zustand.Der Schutz der Gläubigergesamtheit wird allein über das Anfechtungs-recht verwirklicht. Daß der Kläger, solange die Anfechtungsfrist lief, ohne Ver-schulden davon ausgehen durfte, es liege kein die Anfechtung rechtfertigenderSachverhalt vor, ändert daran nichts.KreftKirchhofFischerBergmannnr
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