BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 215/02 Verkündet am:17. Juli 2003Bürk,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 27. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenatsdes Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 5. September2002 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammerdes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2002 wird zu-rückgewiesen. Die Beklagte wird zur Zahlung weiterer 770,38 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar2003 verurteilt.Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über dasVermögen des M. S. (nachfolgend: Schuldner) im Wege der In-solvenzanfechtung Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die der - 3 -Schuldner in der Zeit vom 10. Juli 1998 bis zum 15. Juni 2000 an die Beklagteabgeführt hat.Der Schuldner betrieb eine Kunstschlosserei und Schmiede. Einige sei-ner Arbeitnehmer waren bei der Beklagten sozialversichert. Seit November1995 blieben Vollstreckungsversuche zahlreicher Gläubiger erfolglos. Erstmalsim Mai 1997 und fortan wiederholt hat das Vollstreckungsgericht gegen denSchuldner Haftbefehl zur Erzwingung der Offenbarungsversicherung erlassen.Nachdem es seit März 1998 auch gegenüber der Beklagten zu Zahlungsrück-ständen gekommen war, erließ diese am 3. Juli 1998 eine Vollstreckungsverfü-gung, mit der sie wegen Beitragsrückständen in das Geschäftskonto desSchuldners bei der L. B. , B. Sp. , pfändete. Im Märzund November 1999 verfügte die Beklagte erneut Pfändungen dieses Kontos.Zahlungen durch die Drittschuldnerin erlangte die Beklagte nicht.In der Zeit von Juli 1998 bis einschließlich Juni 2000 leistete derSchuldner an die Beklagte auf Rückstände und laufende Beiträge Zahlungenvon insgesamt 31.524,26 DM. Mit Schriftsatz vom 19. April 2000, bei Gerichteingegangen am 25. April 2000, stellte die Beklagte einen Insolvenzantrag ge-gen den Schuldner. Daraufhin unterzeichnete der Insolvenzrichter des Amtsge-richts C. in B. am 8. Januar 2001 ein Beschlußformular,das den Schuldner nicht namentlich bezeichnet und in seinem Eingangssatzlautet:"Über das Vermögen des [Vorblatt] wird ... das Insolvenzverfahreneröffnet". - 4 -Die Ausfertigungen des Beschlusses enthalten den vollständigen Namendes Schuldners sowie die Anschriften seiner gewerblichen Niederlassung undseiner Wohnung. In dieser Form wurde der Beschluß, durch den zugleich derKläger zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, öffentlich bekannt gemacht. MitBeschluß vom 18. Juli 2002 hat der Insolvenzrichter den Eröffnungsbeschluß inder Weise "klargestellt", daß er die genaue Bezeichnung des Schuldners an-gegeben hat.Der Kläger hat behauptet, der Schuldner sei seit Anfang 1998 zahlungs-unfähig gewesen und habe Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorge-nommen; dies sei der Beklagten bekannt gewesen.Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst 29.485,52 DM (15.075,71 verlangt. Nachdem die Beklagte den vom Schuldner am 15. Juni 2000 gelei-steten Betrag von 2.501,15 DM (1.278,89 nrrrnn !r!"ninsoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Danach hat der Kläger den Klag-antrag auf 26.984,37 DM (13.796,89 n#$r&%'#(n) *n+"n !r-,Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hatsie im Umfang der eingelegten Berufung abgewiesen. Mit der zugelassenenRevision begehrt der Kläger, nach den Berufungsanträgen zu erkennen, undverlangt im Wege der Klageerweiterung einen weiteren Betrag in Höhe von770,38 #$r%'#(,Entscheidungsgründe: - 5 -Die Revision hat Erfolg. - 6 -I.Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:Zwar seien die streitigen Beitragszahlungen des Schuldners an sichgemäß §§ 129, 133 InsO anfechtbar. Sämtliche ab dem 10. Juli 1998 vorge-nommenen Zahlungen seien auf den Einsatz des Vollstreckungszwangs zu-rückzuführen und deswegen als inkongruente Deckungshandlungen zu be-werten. Gleichwohl sei die Klage derzeit unbegründet, weil das Insolvenzver-fahren über das Vermögen des Schuldners noch nicht wirksam eröffnet wordensei. Einem Eröffnungsbeschluß, der wie hier die Bezeichnung des Schuldnersallein durch einen "Klammerzusatz" auf andere Aktenbestandteile ersetze,fehle der nach § 27 Abs. 2 InsO zur Identifikation des Schuldners erforderlicheInhalt.II.Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Entgegen der Meinung desBerufungsgerichts ist das Insolvenzverfahren seit dem 8. Januar 2001 eröffnet.Der erkennende Senat hat entschieden, daß ein Eröffnungsbeschluß,der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Bezugnahme auf ein Blattder Akten bezeichnet, zwar rechtlich fehlerhaft ergangen, jedoch wirksam ist,sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig zu entnehmenist (BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, ZIP 2003, 356 ff; v. 9. Januar2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 401 f). - 7 -Danach ist der Eröffnungsbeschluß im Streitfall wirksam. Das Insolvenz-gericht hat im Beschluß vom 8. Januar 2001 (Insolvenzakte Bl. 86/87) zur Be-stimmung des Schuldners auf das "Vorblatt" Bezug genommen. Die Bezeich-nung "Vorblatt" ist mit schwarzer Tinte in halb offene Klammern gesetzt undermöglichte - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - eindeutig dieFeststellung, auf welche Person sich die gerichtliche Entscheidung bezog. Beiverständiger Würdigung war damit das zwei Blätter vor dem mit 1 ff. paginier-ten Schriftsatz der Beklagten vom 19. April 2000 eingeheftete "Vorblatt" ge-meint, auf dem sich in der gleichen Klammer in schwarzer Tinte Name sowieWohn- und Geschäftsanschrift des Schuldners befinden. Demgemäß ist derSchuldner sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung als auch in den Zustel-lungen an die Beteiligten eindeutig und zutreffend benannt worden.Die gebotene Berichtigung analog § 319 ZPO hat das Insolvenzgerichtmit Beschluß vom 18. Juli 2002 vollzogen.III.Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als imErgebnis zutreffend. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klagean-spruch sei im Falle wirksamer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß§§ 129, 123 Abs. 1 InsO gerechtfertigt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung fehlt es nicht deshalban einer Rechtshandlung des Schuldners, weil er unter dem Druck der - 8 -Zwangsvollstreckung gezahlt hat. Zwar unterliegen Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß§ 133 InsO, weil diese Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt.Nach § 133 InsO anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlaß einer Zwangs-vollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung jedoch dann, wenn dazu zumin-dest auch Rechtshandlungen des Schuldners beigetragen haben (vgl. Münch-Komm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 8; Paulus, in: Kübler/Prütting, InsO § 133Rn. 3; vgl. auch BGHZ 143, 332, 333 f).Die Beklagte hat die Beiträge hier nicht durch Zwangsvollstreckungs-maßnahmen, sondern aufgrund von Zahlungen erhalten, die der Schuldnergeleistet hat. Daß der Schuldner nur unter dem Druck der drohenden Zwangs-vollstreckung gezahlt hat, rechtfertigt keine Gleichsetzung dieser Leistungendes Schuldners mit Vermögenszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen erfolgen (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 27. Mai 2003- IX ZR 169/02, z.V.b., dort II 1 c der Entscheidungsgründe).2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Schuldner die an-gefochtenen Beitragszahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen habe, seineGläubiger zu benachteiligen, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu be-anstanden.a) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Feststellung des Benachteili-gungsvorsatzes sei schon deshalb gerechtfertigt, weil der Schuldner die ange-fochtenen Beitragszahlungen unter dem Druck der Vollstreckung und damit ininkongruenter Weise vorgenommen habe. Hinsichtlich des Zahlungsvorgangsvom 21. März 2000 über DM 1.000 (511,29 .n /'n -01%3r4 5+67# - 9 -von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag lag, läßt dies einen Rechtsfehlernicht erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002,1193, 1194). Auf die aus dem Einsatz des Vollstreckungszwanges hergeleiteteInkongruenz als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz desSchuldners hat das Berufungsgericht jedoch bezüglich aller ab dem 10. Juli1998 zugunsten der Beklagten vorgenommenen Zahlungen abgestellt, alsoauch bezüglich solcher, die früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantragerfolgten. Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 in der Sache IX ZR169/02 im einzelnen ausgeführt hat (dort unter II 3 der Entscheidungsgründe),stellt sich eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige For-derung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag gewährt, aber nichtbereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einerunmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt.b) Auf das Beweisanzeichen einer inkongruenten Deckung durfte dasBerufungsgericht den Nachweis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzeshinsichtlich der früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolgten Bei-tragszahlungen des Schuldners somit zwar nicht stützen. Seine Feststellungentragen die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes aber auch, wenn mandiese Leistungen als kongruent ansieht. Denn nach den von der Revisionser-widerung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war derSchuldner bereits vor der ersten angefochtenen Zahlung vom 10. Juli 1998zahlungsunfähig. Für die Annahme, daß er geglaubt haben könnte, er werde inder Lage sein, alle seine Gläubiger zu befriedigen, fehle, so das Berufungsge-richt weiter, buchstäblich jeder Anhalt. Unter diesen Umständen habe derSchuldner bei natürlicher Betrachtungsweise im Zeitpunkt seiner Zahlungen an - 10 -die Beklagte daher gewußt, daß die anderen Gläubiger zurückstehen müßtenund deshalb benachteiligt würden.Diese Würdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nichterkennen. Wenn ein Schuldner zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehen-den Zwangsvollstreckung an einen einzelnen Gläubiger leistet, obwohl er weiß,daß er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und daß infolge derZahlung an den einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden,so ist in aller Regel die Annahme gerechtfertigt, daß es dem Schuldner nicht inerster Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen oder - wie hier - gesetzlichenPflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers ankommt(vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02 unter II 3 c der Entscheidungs-gründe).3. Die Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz desSchuldners hat das Berufungsgericht nicht nur auf die vermeintliche Inkongru-enz als Beweisanzeichen gestützt, sondern weiter daraus hergeleitet, daß dieBeklagte aufgrund der Pfändung des Geschäftskontos und des Verlaufs desvon ihr geführten Beitragskontos des Schuldners Kenntnis von solchen Um-ständen gehabt habe, welche den Schluß auf die Gläubigerbenachteiligungzwingend erscheinen ließen. Diese Beurteilung hält im Ergebnis gleichfalls derrechtlichen Nachprüfung stand.a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts kannte die Beklagte sowohl die Zahlungsunfähigkeit des Schuldnersals auch die Gläubigerbenachteiligung. Diese Kenntnis hat das Berufungsge-richt aus dem Wissen der Beklagten hergeleitet, daß das von ihr gepfändete - 11 -Geschäftskonto des Schuldners eine Befriedigung ihrer Forderungen und folg-lich auch eine Deckung der Forderungen anderer Gläubiger nicht zuließ. Trotzihrer Vollstreckungsbemühungen habe der Schuldner nur Teilleistungen er-bracht, so daß der Rückstand auf seinem Beitragskonto, der seit Mai 1998 ineiner Höhe von mehr als den monatlichen Beiträgen bestand, 1998/1999 nahe-zu konstant geblieben sei.b) Der Beklagten waren mithin nach der rechtsfehlerfreien Würdigungdes Berufungsgerichts die Tatsachen bekannt, aus denen der Gläubigerbe-nachteiligungsvorsatz des Schuldners folgt. Wer solche Tatsachen kennt, kanndaraus auf den entsprechenden Vorsatz des Schuldners schließen. Es begeg-net folglich keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht unterdiesen Umständen von einer Kenntnis der Beklagten von dem Benachteili-gungsvorsatz des Schuldners ausgegangen ist (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 38 m.w.N.).4. Soweit Zahlungen vor dem 1. Januar 1999 vorgenommen wurden,sind die Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung gemäß Art. 106EGInsO anwendbar, weil diese Rechtshandlungen, wie das Berufungsgerichtrechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nach dem bis dahin geltenden Recht der Ge-samtvollstreckungsordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) nicht der Anfechtung ent-zogen oder in geringerem Umfange unterworfen waren.IV. - 12 -Da es aus Rechtsgründen keiner weiteren Tatsachenfeststellungenmehr bedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und das erstin-stanzliche Urteil wiederherzustellen. Darüber hinaus ist die Beklagte zur Zah-lung weiterer 770,38 n#$r98 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem23. Januar 2003 zu verurteilen. Die vom Kläger vorgenommene Klageerweite-rung in der Revisionsinstanz ist ausnahmsweise zulässig, weil sie sich auf ei-nen Sachverhalt stützt, den der Tatrichter festgestellt hat (vgl. BGH, Urt. v.18. Juni 2002 - XI ZR 359/01, WM 2002, 1655, 1658).Das Berufungsgericht hat - ohne daß hiergegen ein Tatbestandsberich-tigungsantrag gemäß § 314 ZPO gestellt worden ist - festgestellt, daß sich dievom Kläger angefochtenen und in der Klageschrift mitgeteilten Zahlungen ins-gesamt auf 30.992,96 DM (15.846,09 :+(;5,=+(;*n -+?'@n+n-scheinlichen Rechenfehlers bei der Abfassung der Klageschrift habe der Klä-ger seine Forderung aber lediglich auf 29.485,51 DM (15.075,71 /;A;*n !rB,Zu Recht kann der Kläger nunmehr den restlichen Betrag verlangen. Soweit dieRevisionserwiderung beanstandet, daß kein Rechenfehler vorliege, übersiehtsie, daß der außergerichtlich mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 geltend ge-machte Betrag von 30.673,06 DM (Anlage K 23) schon diesen Rechenfehlerenthielt. Eine Addition der in diesem Schreiben aufgeführten Beträge ergibtnicht den dort errechneten Saldo von 30.673,06 DM, sondern einen Betrag von32.179,80 DM. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen in Höhe von1.506,74 DM (770,38 Cnr!#ED ."FEr>n6G69r>&n 7HI"&n KJLrn -+:r:e-machten Betrag. - 13 -V.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.KreftKirchhofFischerRaebelBergmann
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