BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 215/05 Verk374ndet am: 8. Februar 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3104 Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgeb374hr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Ver-fahren noch nicht anh344ngig ist. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Land-gerichts Hannover vom 21. November 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte beauftragte die klagenden Rechtsanw344lte, einen Anspruch gegen seine damalige Arbeitgeberin auf Zahlung einer Tantieme geltend zu machen. Als ein erstes Schreiben der Kl344ger unbeantwortet blieb, erteilte er Klageauftrag. Nach zwei Gespr344chen zwischen den Kl344gern und der Arbeitge-berin kam es zum Abschluss einer Vereinbarung, in der auch der Anspruch auf Zahlung der Tantieme geregelt wurde. Eine Klage wurde nicht mehr einge-reicht. 1 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kl344ger restliches Anwalts-honorar in H366he von 954,91 200 (einschlie337lich Umsatzsteuer). Sie meinen, durch die Verhandlungen mit der Arbeitgeberin nach Erhalt des Prozessauftrags eine Terminsgeb374hr verdient zu haben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Mit seiner vom 2 - 3 - Landgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Kl344ger haben durch die beiden Be-sprechungen, die sie nach Erhalt des Klageauftrags mit der Gegnerin ihres Mandanten 374ber die Erledigung des streitigen Tantiemeanspruchs gef374hrt ha-ben, eine Terminsgeb374hr verdient. 3 1. Die Terminsgeb374hr entsteht gem344337 247 2 Abs. 2 RVG, Verg374tungsver-zeichnis (fortan: VV) Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3104 durch die Mitwir-kung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erf374llt. 4 2. Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso z.B. AG Frankfurt JurB374ro 2006, 252) setzt der Geb374hrentatbestand der Nr. 3104 VV nicht voraus, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anh344n-gig gemacht worden ist (ebenso z.B. OLG Hamm OLG-Report 2006, 882, 883; OLG Koblenz JurB374ro 2006, 23, 24; Hansens JurB374ro 2004, 249, 250; Bischof JurB374ro 2004, 296, 297; Meyer DRiZ 2004, 291; Schons NJW 2005, 3089, 3092; Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Z366ller/Herget, ZPO 26. Aufl. 247 104 Rn. 21; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 3104 Rn. 11 "Vermeidung"; G366ttlich/M374mmler, RVG 2. Aufl. Terminsgeb374hr des Teils 3 Anm. 3.2; M374ller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 90; Riedel/Su337-bauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48). 5 - 4 - 6 a) Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des Verg374tungsverzeich-nisses zu 247 2 Abs. 2 RVG entsteht die Terminsgeb374hr (unter anderem) durch die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dass bereits eine Klage an- oder rechtsh344ngig ist, wird dabei nicht vorausgesetzt. "Erledigt" wird ein laufendes Verfahren; "vermeiden" l344sst sich demgegen374ber nur ein Verfah-ren, das noch nicht begonnen hat. Entgegen der Meinung der Revision besagt der Wortlaut des Gesetzes nicht, dass es nur um die Vermeidung "weiterer" Verfahren gehen solle; dies liegt auch nicht nahe. b) Die Gesetzgebungsgeschichte best344tigt diesen Befund. Die Termins-geb374hr ist durch das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz vom 5. Mai 2004 einge-f374hrt worden. Die Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung kannte keinen ent-sprechenden Geb374hrentatbestand. Der Gesetzgeber des Rechtsanwaltsver-g374tungsgesetzes wollte durch ihn einen Anreiz f374r au337ergerichtliche Einigungen schaffen. In der Begr374ndung des Regierungsentwurfs hei337t es (BT-Drucks. 15/1971, S. 148): 7 "Die au337ergerichtliche Streiterledigung soll ferner dadurch gef366r-dert werden, dass die Terminsgeb374hr auch dann anfallen soll, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Klagauftrags an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt." 8 Voraussetzung der Terminsgeb374hr sollte danach der (unbedingte) Klage-auftrag sein, nicht jedoch die Einreichung der Klage. Aus der Einzelbegr374ndung des Regierungsentwurfs zu Absatz 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 des Verg374-tungsverzeichnisses (BT-Drucks. 15/1971, S. 209) folgt nichts Gegenteiliges. Danach soll der Anwalt "nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozess- 9 - 5 - bevollm344chtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer m366glichst fr374hen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen". Der Fall der "Vermeidung des Verfahrens" wird hier nicht behandelt. Der Aus-druck "Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollm344chtigten" ist au337er-dem nicht eindeutig. Aus Sicht des Gerichtes kann sich ein Anwalt fr374hestens mit Einreichung einer Klage- oder Antragsschrift zum Prozessbevollm344chtigten seines Mandanten "bestellen". Aus der Sicht des Anwalts und des Mandanten wird der Anwalt jedoch schon dadurch zum Prozessbevollm344chtigten, dass er sich vertraglich zur Vertretung des Mandanten vor Gericht verpflichtet und eine entsprechende Vollmacht erh344lt. Die Vorschrift des 247 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, welche die Verg374tung des "zum Prozessbevollm344chtigten bestellten Rechtsan-walts ... f374r das Betreiben des Gesch344fts einschlie337lich der Information" regelte, ist einhellig dahingehend ausgelegt worden, dass auch der mit der Prozessf374h-rung beauftragte Anwalt gemeint war (Riedel/Su337bauer/Keller, BRAGO 8. Aufl. 247 31 Rn. 6, 24; vgl. Bischof JurB374ro 2004, 296, 297 m.w.N.). Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157, 158), auf den die Revision sich bezieht, betraf einen Vergleichsschluss im schriftli-chen Verfahren, behandelte den Fall einer vorgerichtlichen Einigung also nicht. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat den Regierungsentwurf zu Absatz 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 des Verg374tungsverzeichnisses in dem Sinne aufgefasst, dass ein gerichtliches Verfahren noch nicht anh344ngig sein muss. Er hat vorgeschlagen, Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3104 VV dahingehend klarzustellen, dass eine Anrechnung auch dann erfolgen solle, wenn "in der anderen Angelegenheit zwar ein Prozessauftrag erteilt wurde, aber ausschlie337lich au337ergerichtliche Besprechungen stattfinden, die nach Vor-bemerkung 3 Abs. 3 VV ebenfalls die Terminsgeb374hr ausl366sen" (BT-Drucks. 15/2487, S. 140). 10 - 6 - 11 c) Die systematische Stellung des Absatzes 3 der Vorbemerkung 3 in demjenigen Teil des Verg374tungsverzeichnisses, der "B374rgerliche Rechtsstreitig-keiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der 366ffentlich-rechtlichen Ge-richtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und 344hnliches Verfah-ren" regelt, verlangt ebenfalls keine An- oder Rechtsh344ngigkeit einer Klage oder eines Antrags. F374r das Gericht beginnt der "Rechtsstreit" zwar erst mit dem Eingang der Klage- oder Antragsschrift. Gleichwohl wird die T344tigkeit des An-walts schon von der Erteilung des Prozessauftrags an nach den Geb374hrentat-best344nden des 3. Teils des Verg374tungsverzeichnisses entlohnt. Besonders deutlich wird das an der Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV. Die Erm344337i-gungstatbest344nde in Nummer 3101 Nr. 1 des Verg374tungsverzeichnisses setzen voraus, dass diese Geb374hr schon vor der Einreichung der Klage anfallen kann. Endet n344mlich der Auftrag, bevor der Anwalt die Klage einreicht, erm344337igt sich die Verfahrensgeb374hr auf 8/10 der vollen Geb374hr. Auch nach der Bundes-rechtsanwaltsgeb374hrenordnung begann der "Rechtsstreit" f374r den Anwalt ge-b374hrenrechtlich bereits mit dem Erhalt des Prozessauftrags. Die Abgrenzung zur allgemeinen Gesch344ftsgeb374hr (VV Nr. 2400 a.F. = Nr. 2300 n.F.) hat - von den 374brigen Voraussetzungen einer Terminsgeb374hr einmal abgesehen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 20. November 2006 - II ZB 9/06, z.V.b) - danach zu erfol-gen, ob der Anwalt bereits einen (unbedingten) Klageauftrag erhalten hat oder nicht. d) Schlie337lich best344tigen auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Rege-lung das bisherige Auslegungsergebnis. Zur Entlastung der Gerichte wollte der Gesetzgeber des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes au337ergerichtliche Erledi- 12 - 7 - gungen durch Schaffung geb374hrenrechtlicher Anreize f374r die Anwaltschaft f366r-dern. Die Terminsgeb374hr vom Einreichen einer Klage abh344ngig zu machen, w374rde dieser Zielsetzung entgegenwirken. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 14.06.2005 - 543 C 5078/05 - LG Hannover, Entscheidung vom 21.11.2005 - 20 S 49/05 -
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