BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 215/06 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 38, 55 Abs. 1 Nr. 3 Der R374ckgriffsanspruch eines Dritten wegen der Tilgung einer Insolvenzfor-derung stellt selbst dann eine Insolvenzforderung dar, wenn er erst nach Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens begr374ndet worden ist. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 215/06 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 6. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 31. Oktober 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 103.882,50 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Kl344gerin war Eigent374merin eines Grundst374cks, an dem zur Sicherung eines dem Beklagten gew344hrten Dar-lehens eine Grundschuld bestellt worden war. Nach der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber das Verm366gen des Beklagten tilgte sie das Darlehen und erhielt die L366schungsbewilligung f374r die Grundschuld. Im vorliegenden Rechts-streit verlangt sie trotz des noch andauernden Insolvenzverfahrens Erstattung ihrer Aufwendungen vom Beklagten pers366nlich. Das Landgericht hat den Be-klagten im Wesentlichen antragsgem344337 verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage teils als unzul344ssig, teils als derzeit unbegr374ndet abgewiesen. 1 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 2 1. Der R374ckgriffsanspruch der Kl344gerin stellt jedenfalls eine Insolvenzfor-derung dar, unabh344ngig davon, ob er aus der Vereinbarung 374ber die Bestellung der Grundschuld, aus den Vorschriften 374ber die berechtigte oder unberechtigte Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag (247247 677 ff BGB) oder aus Bereicherungsrecht (247247 812 ff BGB) hergeleitet wird oder ein Forderungs374bergang vorliegt. Die Dar-lehensforderung, welche die Kl344gerin beglichen hat, stellte eine Insolvenzforde-rung dar. F374r den R374ckgriffsanspruch kann nichts anderes gelten. Die Tilgung einer Insolvenzforderung kann nicht das Entstehen einer Masseverbindlichkeit zur Folge haben (vgl. Jaeger/Henckel, InsO 247 38 Rn. 112). Die Zulassung der Revision w374rde daher nur zur Abweisung der Klage als unzul344ssig statt als der-zeit unbegr374ndet f374hren. Daran hat die Kl344gerin kein rechtlich sch374tzenswertes Interesse. 3 2. Auch die weiteren geltend gemachten Zulassungsgr374nde bestehen nicht. Verfahrensgrundrechte der Kl344gerin wurden nicht verletzt. Insbesondere kann ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht daraus hergeleitet werden, dass das Berufungsgericht Teile des unstreitigen Sachverhalts aus Gr374nden 4 - 4 - des materiellen Rechts f374r unerheblich gehalten hat. Von einer weiteren Be-gr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 31.01.2006 - 2 O 485/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 31.10.2006 - 25 U 5/06 -
Full & Egal Universal Law Academy