BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 215/07 Verk374ndet am: 11. M344rz 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 11. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. M344rz 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gew344hrt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Der Kl344ger wurde im Fr374hjahr 1999 von einem f374r die H. Firmen-gruppe t344tigen Anlagevermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis 2 - 3 - ohne Eigenkapital an der P. KG (im Fol- genden: P. ) zu beteiligen. Er unterzeichnete am 8. Juni 1999 einen Zeichnungsschein f374r die Beteiligung 374ber eine Treuh344nderin an der P. mit einer Anteilssumme 374ber 40.000 DM zuz374glich eines Agios von 2.000 DM. Gleichzeitig beauftragte er die H. GmbH mit der Vermittlung der Endfinanzierung der wirtschaftlichen Be-teiligung. Am 15./22. Juni 1999 schloss der Kl344ger einen Darlehensver-trag 374ber 48.756 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die unwiderruf-liche Anweisung, das Darlehen an die Treuh344nderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpf344ndete er der Beklagten den treuh344nderisch gehaltenen Kommanditanteil und trat an sie die Anspr374che aus seiner Lebensversi-cherung sowie den pf344ndbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darlehensvertrag beigef374gt war eine von dem Kl344ger unter-zeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt." Der Nettokreditbetrag wurde von der Beklagten weisungsgem344337 an die Treuh344nderin ausgezahlt. Die P. ist insolvent. Die Pflegeresi-denz wurde von ihr nicht errichtet. 3 Im Mai 2003 widerrief der Kl344ger seine auf den Abschluss des Dar-lehensvertrages vom 15./22. Juni 1999 gerichtete Willenserkl344rung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz. Vor allem unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf R374ckzahlung der von 1999 bis 2005 auf das Darlehen geleisteten Zinsraten von 7.720,66 200 zuz374glich Zinsen und auf R374ck374ber-tragung der gestellten Sicherheiten Zug um Zug gegen Abtretung der 4 - 4 - Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in Anspruch. Au-337erdem begehrt er die Feststellung, dass der Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Treuhandbeteiligung erloschen ist. 5 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklag-te ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils des Berufungsgerichts und zur Zur374ckverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Der Kl344ger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf R374ckab-wicklung des Darlehensvertrages gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er sei durch m374ndliche Verhandlungen mit dem Vermittler in seiner Privat-wohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe seiner auf den 8 - 5 - Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserkl344rung be-stimmt worden. 9 Das Widerrufsrecht des Kl344gers sei bei Abgabe der Widerrufser-kl344rung im Mai 2003 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die ein-w366chige Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit Unterzeich-nung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den strengen Anforderungen des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. gen374ge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche zwar den Vorgaben des 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage aber - anders als etwa die Formulierung "Erwerb des GdbR-Anteils" oder "Beitritt in die Fondsgesellschaft" - nicht zur Verdeutlichung des nach dem Haust374rwiderrufsgesetz gebotenen Inhalts der Widerrufsbelehrung bei. Vielmehr werde sich f374r den rechtsunkundigen Verbraucher die Fra-ge stellen, ob die in der Belehrung genannte Wirkung auch eintrete, wenn er keinen Kaufvertrag geschlossen, sondern seinen Beitritt zu einer Beteiligungsgesellschaft erkl344rt habe. Die Belehrung erwecke au337erdem den Eindruck, der verbundene Vertrag bleibe im Fall des wirksamen Wi-derrufs des Darlehensvertrages ohne irgendwelche Rechtswirkungen. Dies sei jedoch nicht zutreffend, weil die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grunds344tze auch auf den fehlerhaften Beitritt des Anlegers zu einem Immobilienfonds anwendbar seien. Infolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kl344ger die aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zur374ckzuzahlen und die gestellten Sicherheiten zur374ckzugew344hren. Der Kl344ger schulde 10 - 6 - im Gegenzug nicht die R374ckzahlung der Darlehensvaluta. Vielmehr habe er nur den finanzierten Gesellschaftsanteil zu 374bertragen, weil der Fondsbeitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG a.F. bilde. II. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen 334berpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 11 1. Dem Kl344ger steht kein Anspruch auf R374ckzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts entspricht die dem Vertrag beigef374gte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforde-rungen des 247 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einw366chige Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des Kl344gers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Wi-derrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserkl344rung im Mai 2003 erlo-schen war. 12 a) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darle-hensvertragserkl344rung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt, keine unzul344ssige andere Erkl344rung gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den rechtsfehlerfreien 13 - 7 - und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts auch hier zutrifft - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Gesch344ft i.S. des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). aa) Das Zusatzverbot des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeintr344chtigen - entsprechend sind inhalt-lich zutreffende Erl344uterungen zul344ssig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserkl344rung verdeutlichen und die Belehrung nicht un374bersichtlich machen. Nicht zul344ssig sind Er-kl344rungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder f374r das Ver-st344ndnis noch f374r die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeu-tung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haust374rwider-rufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Wi-derruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wo-chen zur374ckgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 m.w.Nachw.). 14 bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, zul344ssig. Der Hinweis ist bei einem verbunde-nen Gesch344ft eine sinnvolle Erg344nzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen beson- 15 - 8 - dere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se-hen, m374sste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haust374rgesch344ft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar ei-ne nach 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs f374r das verbundene Gesch344ft und eine nach 247 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was f374r den rechtsunkundigen Verbrau-cher verwirrend w344re. Die Neuregelung des 247 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar f374r alle Wider-rufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. Tz. 15 f.). cc) Der streitige Zusatz ist - anders als das Berufungsgericht ge-meint hat - auch dann nicht unrichtig oder irref374hrend, wenn man die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserkl344rung zu einer Fondsgesellschaft (so BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.) sowie einer durch einen Treuh344nder vermittelten mittelbaren Gesellschaftsbeteili-gung (so BGHZ 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei ei-nem verbundenen Gesch344ft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des 247 3 HWiG a.F. grunds344tzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beige-treten w344re, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuh344nders nie wirksam gewesen w344re (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.). 16 b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit 17 - 9 - dem Darlehensvertrag verbundene Gesch344ft - wie in 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, w344hrend der Kl344ger in dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommandit-gesellschaft erkl344rt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu 247 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.). Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlage-gesch344fts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorlie-genden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Dar-lehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der An-lageentscheidung des Kl344gers geschlossen haben und die Belehrung ausdr374cklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuh344nderischen Kom-manditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juris-tisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Gesch344ftsanteils von einem Fondsgesellschaf-ter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gew366hnlich nicht gel344ufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensph344re h344ufig als "Kauf" oder allgemein als "Er-werb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils"). 18 2. Dem Kl344ger steht auch kein Anspruch auf R374ck374bertragung der gestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenst344nd-liche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besi-cherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen. 19 - 10 - III. 20 Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern muss sie zur neu-en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckver-weisen (247 563 Abs. 1 ZPO). 1. Nach dem Vorbringen des Kl344gers, zu dem Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer arglistigen T344uschung durch den Vermittler der Fondsbeteiligung in Betracht. Der Kl344ger hat unter Beweisantritt u.a. be-hauptet, der Vermittler der Fondsbeteiligung habe erkl344rt, die Beteiligung k366nne jederzeit mit Gewinn verkauft werden. In Wirklichkeit sei das nicht der Fall, weil es einen Zweitmarkt f374r Fondsbeteiligungen nicht gebe. Wenn dieser Vortrag zutrifft und der Kl344ger dadurch zum wirtschaftlichen Fondsbeitritt und Vertragsschluss mit der Beklagten bewogen worden ist, kommt ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers aus Verschulden bei Vertragsschluss auf R374ckabwicklung des Darlehensvertrages in Betracht. Gleiches gilt, wenn der Vermittler den Kl344ger 374ber die Risiken des Anla-gegesch344fts vors344tzlich, d.h. in dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Unterlassens, nicht ausreichend aufgekl344rt haben sollte. Denn bei einem verbundenen Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG a.F. muss sich die Beklagte arglistige T344uschungen des Vermittlers, die das Anlagege-sch344ft betreffen, nach der Wertung des 247 123 Abs. 2 BGB zurechnen las-sen und haftet daf374r deshalb auch nach den Grunds344tzen eines vors344tz-lichen Verschuldens bei Vertragsschluss (Senat BGHZ 167, 239, 249 ff. 21 - 11 - Tz. 26 ff.; Senatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 28, vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 14, 1369 Tz. 21 und vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1459 Tz. 24 ff.). 22 2. Wenn sich die vorgenannten Voraussetzungen eines Schadens-ersatzanspruchs des Kl344gers nicht feststellen lassen, wird das Beru-fungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die Behauptung des Kl344-gers 374ber die sittenwidrige 334berteuerung des Fondsanteils und die Kenntnis der Beklagten davon zutrifft. Alsdann kommt ein Schadenser-satzanspruch des Kl344gers aus einem eigenen Aufkl344rungsverschulden der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvor-sprungs in Betracht. Den Wissensvorsprung hat der Kl344ger nachzuwei-sen, er wird auch im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit den Fondsinitiatoren und Gr374ndungsgesellschaftern nicht widerleglich vermutet (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f. Tz. 16). Eine solche tats344chliche Vermu-tung kommt im Falle des genannten institutionalisierten Zusammenwir-kens nach den Grunds344tzen des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 - 12 - (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.) grunds344tzlich nur im Falle einer evidenten arglistigen T344uschung des Anlegers in Betracht. Insoweit ist die Behaup-tung des Kl344gers relevant, die Fondsinitiatoren und Gr374ndungsgesell-schafter h344tten nie die Absicht gehabt, die Pflegeresidenz zu errichten. Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen auch insoweit. Nobbe M374ller Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 19.01.2006 - 3 O 785/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.03.2007 - 8 U 252/06 -
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