BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 215/07 vom 7. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2007 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 592.676 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1 1. Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht bei der Ausle-gung von 247 448 ZPO im Rechtsgrunds344tzlichen von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichtes abgewichen ist. Das Verfahren des Berufungsgerichts beruht auf seiner versp344teten Erkenntnis der richtigen Beweislastverteilung f374r den streitigen Sachvortrag zur behaupte-ten Pflichtwidrigkeit der Beklagten. Der Beweisbeschluss vom 2. April 2007 ver- 2 - 3 - letzte demzufolge das materielle Recht. So gesehen handelte es sich bei der Anwendung von 247 448 ZPO um einen atypischen Einzelfall. 2. Das Berufungsgericht hat gegen keine Verfahrensgrundrechte der Kl344ger versto337en, indem es den von ihnen benannten Zeugen Dr. K. nicht vernommen hat. Zwar musste es nach endlicher Aufhebung des verfehlten Be-weisbeschlusses den Kl344gern Gelegenheit zum Beweisantritt f374r ihren streitigen Sachvortrag zur behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten geben. Es durfte diesen Beweisantritt auch nicht allein nach 247 296a ZPO zur374ckweisen. Das Be-rufungsgericht hat jedoch verfahrensrichtig auch gepr374ft, ob die m374ndliche Ver-handlung wieder zu er366ffnen sei, um dem Zeugenbeweisantritt der Kl344ger aus dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 nachzugehen. Dieses hat das Beru-fungsgericht abgelehnt, weil die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung "zu unbestimmt (sei), um das bisherige Beweisergebnis zu beeinflussen". 3 Mit dieser missverst344ndlichen Formulierung hat das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausf374hrungen gemeint, die bezeichneten Hilfstatsachen erm366glichten keinen hinreichend sicheren Schluss auf die streiti-ge Haupttatsache, n344mlich die steuerliche Fehlberatung, welche die Kl344ger der Beklagten vorwerfen. Diese tatrichterliche W374rdigung 374berschreitet die verfah-rensgrundrechtlich gezogenen Grenzen nicht. Sie enth344lt entgegen der Be-schwerder374ge keine vorweggenommene Beweisw374rdigung. 4 M366gliche W374rdigungsl374cken des Berufungsgerichts bei Feststellung des Beweisergebnisses erf374llen keinen Zulassungsgrund. 5 3. Mit dem von den Kl344gern behaupteten Zinsschaden brauchte sich das Berufungsgericht ohne Beweis einer Pflichtwidrigkeit der Beklagten nicht ausei- 6 - 4 - nanderzusetzen. Auch insoweit ist schon deshalb ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Im 334brigen liegt die verz366gerte Abgabe von Steuererkl344rungen, welche die Kl344ger der Beklagten vorwerfen, nach der engen Fassung des Feststel-lungsantrages, der sich auf einen Beratungsschaden im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Kl344gers zu 1 aus der Beteiligungsgesellschaft beschr344nkt und Folgen ansonsten mangelhafter steuerlicher Rechtsbetreuung nicht ein-schlie337t, au337erhalb des Streitgegenstandes. 7 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.06.2006 - 2/2 O 391/05 u.a. - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.11.2007 - 26 U 32/06 -
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