BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 215/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. September 2008 wird die Revision zugelas-sen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 410.640 200 verurteilt wur-de. Im 334brigen wird die Beschwerde zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Erfolg hat die Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf die Verurtei-lung der Beklagten zur Zahlung von 410.640 200, wie sich aus dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08 (z.V.b.) ergibt, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird. 1 2. Hingegen ist die Beschwerde zur374ckzuweisen, soweit die Beklagte gegen die unstreitige Klageforderung in H366he von 34.800 200 mit auf sie nach Zahlung von Insolvenzausfallgeld gem344337 247 187 Abs. 3 SGB III 374bergegangenen Forderungen aufrechnet. Insoweit ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. 2 - 3 - a) Zu 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist anerkannt, dass die gl344ubigerbenachtei-ligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selb-st344ndig angefochten werden kann. Der Verwalter kann die Wirkungen der An-fechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage beschr344nken (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 147/06, WM 2009, 2394, 2395 Rn. 11). 3 b) Die Aufrechnung ist nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzul344ssig, wenn ein Insolvenzgl344ubiger die M366glichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Regelung ist nicht auf Rechtshandlungen des sp344teren Insolvenzschuldners beschr344nkt, sofern der inzident zu pr374fende An-fechtungstatbestand - hier (bei zugunsten der Beklagten unterstellter Kon-gruenz) 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - eine solche nicht voraussetzt (HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 96 Rn. 32). Als Rechtshandlung kommt grunds344tzlich jedes Rechtsgesch344ft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gl344ubi-ger- oder Schuldnerstellung f374hrt (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 15). Danach liegt eine Rechtshandlung vor, wenn der Aufrechnende als Schuldner im Wege der Abtretung eine Forderung erlangt hat (OLG K366ln NJW-RR 2001, 1493, 1494 m.w.N.; HmbKomm-InsO/Jacoby, 3. Aufl. 247 96 Rn. 12). Ebenso sind Rechtshandlungen Dritter anfechtbar, die - wie im Streitfall die Beantragung von Insolvenzausfallgeld - kraft eines gesetzlichen Forderungs374bergangs dem Auf-rechnenden eine Gl344ubigerstellung verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 16 ff). 4 c) Die Voraussetzungen des 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind gegeben, weil die Beklagte die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nach Kenntnis des Antrags auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin erworben hat. Da die Aufrechnung zu einer vollen Befriedigung der 5 - 4 - Beklagten f374hrt, liegt auch eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung (247 129 InsO) vor. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.05.2008 - 9 O 2205/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.09.2008 - 5 U 72/08 -
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